Regierungsentwurf für OGAW-V-Umsetzungsgesetz veröffentlicht

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Das Bundesministerium der Finanzen hat am 3. Juli 2015 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie vom 23. Juli 2014 (RL 2014/91/EU) veröffentlicht. Am 23. September 2015 folgte nun der entsprechende Entwurf der Bundesregierung. Die OGAW-V-Richtlinie muss von den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 18. März 2016 in nationales Recht umgesetzt werden. Dies nimmt der deutsche Gesetzgeber nun zum Anlass neben der Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie ins nationale Recht weitere redaktionelle und punktuelle Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) und im Kreditwesengesetz (KWG) vorzunehmen und das KAGB an neue Vorgaben auf europäischer Ebene anzupassen.
 
Durch die OGAW-V-Richtlinie sollen auch künftig die Sicherheit der Anleger sowie die Integrität des Marktes gewährleistet werden. Insbesondere sollen die Entwicklungen auf dem Markt und die bisherigen Erfahrungen der Marktteilnehmer und Aufsichtsbehörden aus der Finanzkrise ihren Niederschlag finden und die aufsichtsrechtlichen Regelungen betreffend Alternative Investmentfonds (AIF) und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW) anhand der Vorgaben der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie - RL 2011/65/EU) harmonisiert werden. Vorgesehen ist deshalb insbesondere die Aufnahme neuer Bestimmungen über die Aufgaben und die Haftung der Verwahrstellen, die Vergütungspolitik und die Sanktionen in das nationale Recht. Im Einzelnen sieht der veröffentlichte Entwurf des OGAW-V-Umsetzungsgesetzes dementsprechend eine Verschärfung der Haftung für die OGAW-Verwahrstellen durch die Streichung der bislang im KAGB für OGAW-Verwahrstellen angelegten Möglichkeit der vertraglichen Haftungsbefreiung vor. Ebenso sollen die aufsichtsrechtlichen Vorgaben an die Vergütung der Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen), die bislang ausschließlich für AIF-KVGen galten, auf OGAW-KVGen ausgeweitet werden. Zudem werden die Regelungen zu Bußgeldern und Ordnungswidrigkeiten neu geordnet, angepasst und ergänzt sowie speziell der Bußgeldrahmen angehoben.
 
Neben der eigentlichen Umsetzung der OGAW-V-Richtlinie soll die neue Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Hinblick auf die Vergabe von Darlehen (siehe unseren Fonds-Brief direkt 11. Juni 2015) sowie die angepasste Auslegung des Begriffs des Investmentvermögens bezüglich Kollektivvermögen in der Rechtsform einer Genossenschaft (siehe unseren Fonds-Brief direkt 28. Mai 2015) im KAGB umgesetzt werden.
 
Auch sollen Regelungen für die Übertragung der Verwaltung auf eine andere KVG und die Verschmelzung unter Beteiligung einer offenen Investmentkommanditgesellschaft geschaffen werden.
 
Der Regierungsentwurf enthält darüber hinaus neue Regelungen betreffend relevante Bemessungsgrundlagen im Bereich der geschlossenen Publikums-AIF. Tangiert sind hiervon insbesondere die Grenzwerte für die dem Währungsrisiko unterliegenden Vermögensgegenstände, für die Risikomischung und für die Aufnahme von Fremdkapital.
 
Des Weiteren soll das KAGB an die Vorgaben des mit den USA abgeschlossenen sogenannten FATCA-Abkommens angepasst werden, das Strafmaß in den Strafvorschriften des KAGB angehoben sowie die Verordnung über den europäischen langfristigen Investmentfonds vom 29. April 2015 (ELTIF-VO - Verordnung (EU) 2015/760) (siehe unseren Fonds-Brief Juli 2015) im KAGB verankert werden. Die ELTIF-VO folgt hierin den bereits jetzt im KAGB verankerten Verordnungen über den Europäischen Risikokapitalfonds (EuVECA-VO - Verordnungen (EU) Nr. 345/2013) und den Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-VO - Verordnung (EU) Nr. 346/2013).
 
Das Abstimmungsverfahren zu dem vorliegenden Entwurf in Bundestag und Bundesrat soll Anfang Dezember im Bundestag beginnen. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

 Wir beraten Sie gern!

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