BMF veröffentlicht finales Anwendungsschreiben zum FATCA

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​Nach langer Ankündigung und intensivem fachlichen Austausch mit den einzelnen Fachverbänden hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nunmehr am 3. November 2015 die finale Version des BMF-Anwendungsschreibens (Az. IX B 6-S 1316/11/10052:133) im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA geschlossenen FATCA-Abkommen veröffentlicht. 

Hintergrund: Die vereinigten Staaten von Amerika haben am 18. März 2010 unter anderem das „Foreign Account Tax Compliance Act" (FATCA-Gesetz) verabschiedet, nach dem Finanzinstitute außerhalb der USA grundsätzlich verpflichtet sind, bestimmte Prüfungs- und Meldepflichten in Bezug auf ihre Kontoinhaber mit US-amerikanischem Steuerbezug nachzukommen. Zu diesem Zweck haben Deutschland und die USA das sogenannte FATCA-Abkommen am 31. Mai 2013 abgeschlossen, das am 11. Dezember 2013 in Kraft getreten ist. Dieses Abkommen regelt den automatischen Austausch steuerlich relevanter Daten, die von deutschen Finanzinstituten erhoben werden, um dem FATCA-Gesetz Rechnung zu tragen. Das FATCA-Abkommen, das der Bekämpfung der US-Steuerhinterziehung dient, enthält umfangreiche Regelungen, welche deutsche Finanzinstitute verpflichtet, steuerliche Informationen über ihre US-amerikanischen Kontoinhaber den Steuerbehörden mitzuteilen. Das BMF beabsichtigt mit dem nun veröffentlichten Anwendungsschreiben bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung der verschiedenen Prüfungs- und Mitteilungsanforderungen zu beseitigen, um für die betroffenen Personen Rechtssicherheit zu gewähren.  

Das FATCA-Schreiben ist nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für die gesamte Fondsbranche von Bedeutung, da sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (also somit sowohl OGAW-Vehikel als auch alternative Investmentfonds, insbesondere Publikums- oder Spezial-AIF) als Finanzinstitute angesehen werden. Somit müssen auch diese Fondsvehikel das FATCA-Abkommen im Rahmen ihrer Anlegerverwaltung beachten. Aufgrund der derzeit bestehenden zahlreichen Zweifelsfragen bei der Anwendung des Abkommens bei Investmentvermögen bestand die Hoffnung, dass diese Praxisfragen in der finalen Version des BMF-Schreibens geklärt werden. Leider bleibt das nunmehr veröffentlichte BMF-Schreiben die Beantwortung von zahlreichen praxisrelevanten Fragestellungen weiterhin schuldig. Die Korrekturen beziehen sich vor allem auf die Liste der sogenannten „Low-Risk"-Produkte bzw. Rechtsgeschäfte im BMF-Schreiben (Tz. 141), die nicht unter das FATCA-Regime fallen. Allerdings begünstigt die finale Liste weiterhin nur sogenannte direkte Immobilienbeteiligungen, ohne den Begriff näher zu definieren. Daran kann auch die zwischenzeitlich vom BMF am 5. November 2015 veröffentlichte korrigierte Version des Anwendungsschreibens nichts ändern, mit der lediglich fehlerhafte bzw. missverständliche Aussagen berücksichtigt wurden.  

Für die Fondsbranche sind vor allem die jeweiligen im Anwendungsschreiben geregelten Meldepflichten für die bei einem Fondsprodukt beteiligten Parteien von Bedeutung. Bei einem geschlossenen Investmentvermögen sind beispielsweise neben dem Investmentvermögen als solches, der zwingend einzuschaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft sowie der Verwahrstelle üblicherweise auch Treuhandgesellschaften eingebunden. Handelt es sich bei allen diesen beteiligten Gesellschaften um Finanzinstitute im Sinne des FATCA-Abkommens? Und wenn ja, inwieweit können gegebenenfalls eintretende Mehrfachmeldungen hinsichtlich derselben Kontoinhaber vermieden werden? Diese relevanten Fragen werden trotz der intensiven Bemühungen der einzelnen Fachverbände für eine Klarstellung nach erster Durchsicht nicht zufriedenstellend beantwortet. Beispielsweise findet sich im BMF-Schreiben keine erhoffte ausdrückliche Regelung zur Qualifikation bzw. zu den Meldepflichten von Treuhandgesellschaften und AIF-Verwahrstellen. Positiv hervorzuheben ist hingegen, dass sich das BMF in der finalen Version des Anwendungsschreibens dazu durchringen konnte, „geschlossene Investmentvermögen" (bisher beschränkte sich die Begünstigung nur auf „geschlossene Fonds") von einer Meldepflicht zu befreien, wenn sie gemäß ihrer Satzung eine Beteiligung von US-Steuerpflichtigen an dem Fondsvehikel ausschließen. Dennoch sind Bedenken angebracht, ob eine solche Ausnahmeregelung ohne eine Bagatellgrenze in der Praxis für die Branchen letztendlich ausreicht. Es soll an dieser Stelle nur auf eventuelle Schenkungs- oder Erbschaftsfälle hingewiesen werden. Darüber hinaus steht diese Vereinfachung unter der Bedingung, dass zwischen USA und Deutschland eine entsprechende Verständigungsvereinbarung tatsächlich abgeschlossen wird. Es bleibt zu hoffen, dass dies den Vertragsparteien tatsächlich auch gelingt.  

Über die weiteren Einzelheiten des veröffentlichten Anwendungsschreibens sowie dessen Auswirkungen auf die einzelnen handelnden Parteien werden wir Sie noch in einer der nächsten Ausgaben ausführlicher informieren.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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