Besteuerung von Vermittlungsleistungen eines atypisch tätigen Maklers

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​Das Verhältnis von Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer sowie die daraus resultierende Steuerpflicht bzw. mögliche Steuerbefreiung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im vorliegenden Fall zu beurteilen. 

Eine Maklerin (Klägerin) wurde von einem Grundstückseigentümer mit dem Verkauf von Eigentumswohnungen beauftragt. Gegenstand des Vermittlungsauftrages war die Veräußerung von Wohnungen zu einem Mindestverkaufspreis, die über diesem Preis liegenden Beträge durfte der Makler als Provision einbehalten. Der Kaufvertrag kam direkt zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Käufer zustande, auch die Bezahlung des (Gesamt-) Kaufpreises wurde direkt zwischen diesen beiden Parteien vereinbart. Der den Mindestkaufpreis übersteigende Betrag erhielt somit zunächst der Grundstückseigentümer vom Käufer gutgeschrieben, bevor die Maklerin eine Rechnung über die Vermittlungsprovision erstellte, die dann in einem weiteren Schritt vom Grundstückseigentümer beglichen wurde. 

In den Jahren 2000 bis 2004 wurden für die vermittelten Verkäufe Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer erstellt, der jeweils über den Mindestverkaufspreis hinausgehende Betrag, der der Maklerin zustand, wurde dabei als Nettobetrag behandelt.  

Die beteiligten Finanzämter beurteilten die erbrachte Vermittlungsleistung als grunderwerbsteuerpflichtige Vermittlungsleistung im Sinne eines atypischen Maklers mit Verwertungsbefugnis im Sinne von § 1 Abs. 2 GrEStG und gingen folglich von einer grunderwerbsteuerpflichtigen Leistung aus. 

Im Streitjahr 2006 berichtigte die Klägerin daraufhin die mit Umsatzsteuer ausgestellten Rechnungen und berechnete die Vermittlungsleistung nunmehr ohne Umsatzsteuer und ergänzte den Hinweis auf Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG). In der Umsatzsteuererklärung 2006 wurde eine entsprechende Korrektur der Umsatzsteuer in Höhe von circa 2,3 Millionen Euro geltend gemacht. Das Finanzamt folgte der Erklärung nicht und berücksichtigte die Korrektur nicht. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht blieben erfolglos. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass die gegenüber der Grundstückseigentümerin erbrachten Leistungen als Vermittlungsleistungen zu beurteilen seien, gleichwohl eine nach § 1 Abs. 2 GrEStG steuerpflichtige Verwertungsbefugnis durch den Zwischenerwerb als atypischer Makler vorliege. Darüber hinaus seien die Leistungen nicht nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei. 

Mit Urteil vom 10. September 2015 (Az. V R 41/14) entschied der BFH nun zu Gunsten der in der Revision geltend gemachten Argumente der Klägerin und bestätigte, dass eine Doppelsteuerung mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer unzulässig sei. Die Vermittlungsleistungen seien nicht als grunderwerbsteuerpflichtig zu beurteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH seien der Leistungsinhalt und die Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis zu bestimmen, so dass ausschließlich Grundstücksverkäufer und Käufer ausschließlich einen grunderwerbsteuerlichen relevanten Vertrag schlössen. Die Tätigkeit des Maklers sei lediglich vermittelnd und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Urteil wurde am 11. November 2015 veröffentlicht.

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Meike Munderloh

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