Pauschale Minderung der Einkommensteuer gemäß § 35 EStG auch für nichtgewerbliche Einkünfte?

PrintMailRate-it
​Gemäß der Pressemitteilung des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2015 haben sich die Senate in den entsprechenden Urteilen vom 28. April 2014 (Az. 13 K 1894/13) und vom 26. Juni 2014 (Az. 12 K 1045/13) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Minderung der tariflichen Einkommensteuer gemäß § 35 EStG auch bei anderen Einkünften als denen aus Gewerbebetrieb bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags in Betracht kommen kann. Die Kläger gehen insofern von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags bei gewerblichen und nichtgewerblichen Einkünften aus.  

Die Kläger erzielten in beiden Streitfällen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber unterlagen sie nicht der Gewerbesteuer, die ausschließlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anfällt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie eine fiktive Anrechnung gemäß § 35 EStG, sodass der Solidaritätszuschlag niedriger festgesetzt werden sollte. Der Solidaritätszuschlag begünstige nämliche Gewerbetreibende und benachteilige alle anderen Steuerzahler mit nichtgewerblichen Einkünften, denn die tarifliche Einkommensteuer werde bei gewerblichen Einkünften gemäß § 35 EStG um eine Pauschale für die Gewerbesteuer ermäßigt. Somit mindere sich auch die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag. Diese Vergünstigung wird für nichtgewerbliche Steuerzahler gerade nicht bewährt, sodass hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Grundgesetz angenommen wird. Insofern werden Steuerpflichtige mit nichtgewerblichen Einkünften gegenüber Gewerbetreibenden benachteiligt.  

Beide Senate des Finanzgerichts haben die Klagen abgewiesen, da die Beschränkung der Steuerermäßigung des § 35 EStG auf gewerbliche Einkünfte keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags darstellt. Vielmehr wird die damit verbundene Ungleichbehandlung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gegenüber anderen Einkunftsarten durch die Kompensation der Zusatzbelastung aufgrund der Gewerbesteuer, die bei Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften erhoben wird, begründet.  

Obwohl beide Senate des Finanzgerichts die Revision ursprünglich nicht zugelassen haben, hat der Bundesfinanzhof gegen beide Finanzgerichtsurteile inzwischen die Revision zugelassen, sodass die weitere Entwicklung sicherlich mit Spannung verfolgt werden sollte.

Kontakt

Contact Person Picture

Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

Partner

+49 911 9193 1020

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu