Nachträglich eingebauter Stromspeicher als eigenständiges Zuordnungsobjekt

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​Das Finanzgericht München hat sich in seinem Urteil (Az. 14-K-2776/14) vom 9. Juni.2015 zur Frage der Eigenständigkeit eines nachträglich in eine Photovoltaikanlage eingebauten Stromspeichers geäußert. 

Die Klägerin (GbR) hatte in 2010 eine Photovoltaikanlage auf dem Dach des Hauses der Gesellschafter errichtet. Im März 2013 wurde ein Stromspeicher nachgerüstet. Der nicht selbst verbrauchte Strom wurde aber nicht in der Batterie gespeichert, sondern gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeist. Die Vorsteuern aus der Anschaffung des Stromspeichers zog die Klägerin zu 100 Prozent ab. 

Aufgrund einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung verweigerte der Prüfer den Vorsteuerabzug, da der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zecke verwendet werde und der Stromspeicher ein eigenständiges Zuordnungsobjekt sei. 

Gegen die geänderte Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung für das erste Quartal 2013 legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 26. September 2014 zurückgewiesen wurde. 

Hiergegen erhob die Klägerin am 20. Oktober 2014 Klage und führte nunmehr aus, dass der Stromspeicher der Aufladung des im Unternehmensvermögen befindlichen Elektro-PKWs diene und hierzu den selbst erzeugten Strom speichere. Der Speicher könne nicht ohne die Photovoltaikanlage betrieben werden und stelle deshalb kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. 

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an und verweigerte weiterhin den Vorsteuerabzug. 

Obwohl das Urteil vom Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Stromspeichers handelt, musste sich das Gericht nicht nur mit der Zuordnung des Stromspeichers zum Unternehmensvermögen aus umsatzsteuerlicher Sicht beschäftigen, sondern auch damit, ob der zunächst noch bewegliche Stromspeicher durch den Einbau Teil der Photovoltaikanlage geworden ist. Dies gerade verneinte das Gericht, da der Stromspeicher nicht für den Betrieb der Photovoltaikanlage notwendig sei und auch nicht der Erzeugung von Strom, sondern dessen Speicherung diene. Er habe damit eine andere Funktion als die Photovoltaikanlage auch wenn er mit ihr verbunden ist und ohne diese nicht genutzt werden kann, sodass er ein eigenständiges Zuordnungsobjekt bleibt.

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Christian Honisch

Diplom-Kaufmann (FH)

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