In 2014 in Kraft tretende aber noch nicht in EU-Recht übernommene Standards

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Standard: IAS 36

Titel: Wertminderung von Vermögenswerten – Angaben zum erzielbaren Betrag für nicht-finanzielle Vermögenswerte

Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2014

EU-Endorsement: nein

Der IASB nimmt mit den Änderungen an IAS 36 eine Korrektur der zu weit geratenen Anhangangaben vor. Mit IFRS 13 „Bemessung des beizulegenden Zeitwerts” wurde in IAS 36 „Wertminderungen von Vermögenswerten” die neue Vorschrift eingeführt, den erzielbaren Betrag jeder zahlungsmittelgenerierenden Einheit (oder Gruppen von Einheiten) anzugeben, der ein bedeutender Geschäfts- oder Firmenwert oder bedeutende immaterielle Vermögenswerte mit unbegrenzter Nutzungsdauer zugeordnet sind. Der IASB beabsichtigte allerdings, eine solche Angabe nur für die zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (oder Gruppen von Einheiten) zu verlangen, für die in der laufenden Berichtsperiode eine Wertminderung oder Wertaufholung erfasst wurde. Darüber hinaus führt der Änderungsstandard neue Angabepflichten für den Fall ein, dass eine Wertminderung oder Wertaufholung eines Vermögenswerts oder einer zahlungsmittelgenerierenden Einheit vorliegt und der erzielbare Betrag auf Grundlage des beizulegenden Zeitwertes abzüglich der Kosten der Veräußerung bestimmt wurde. Die vorgeschlagenen Änderungen sind zwingend auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen, anzuwenden. Eine frühere freiwillige Anwendung nach erfolgtem Endorsement ist zulässig und dürfte sich für viele Unternehmen anbieten, um eine kurzzeitige Anwendung der zu weit geratenen Angabevorschriften zu vermeiden. Die Anwendung erfolgt grundsätzlich retrospektiv, jedoch nur auf Berichtsperioden, in denen ebenfalls IFRS 13 zur Anwendung kommt.
 

Standard: IAS 39

Titel: Novation von Derivaten und Fortsetzung der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2014

EU-Endorsement: nein

Im Hinblick auf die EU-Verordnung EMIR vom 04.07.2012 zur Verbesserung der Transparenz und Regulierung von nicht an geregelten Märkten gehandelten Derivaten sollte mit den Änderungen an IAS 39 eine Erleichterung von der Pflicht zur Beendigung des Hedge Accountings geschaffen werden. Sofern die Novation auf eine gesetzliche oder regulatorische Pflicht zur „Zwischenschaltung” einer zentralen Clearingstelle zurückzuführen ist und keine über die Novation hinausgehenden Änderungen an den Konditionen des Derivats vorliegen, sollte eine Fortführung der Sicherungsbeziehung ermöglicht werden. Die Regelungen sind verpflichtend für Geschäftsjahre beginnend ab dem 01.01.2014 anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. Das EU-Endorsement steht noch aus. 
 

Standard: IFRIC 21

Titel: Abgaben

Anwendung für Geschäftsjahre beginnend ab: 01.01.2014

EU-Endorsement: nein

Die im Mai 2013 veröffentlichte Interpretation bietet Leitlinien dazu, wann eine Schuld für eine Abgabe anzusetzen ist, die von einer Regierung auferlegt wird. Die Interpretation gilt sowohl für Abgaben, die nach IAS 37 „Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen” bilanziert werden, als auch auf die Bilanzierung entsprechender Verbindlichkeiten, bei denen Zeitpunkt und Betrag bekannt sind. Nicht im Anwendungsbereich der Interpretation sind Ertragsteuern im Sinne des IAS 12. Die Interpretation ist verpflichtend anzuwenden auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2014 beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

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