Kurzinformationen im Überblick

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Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 veröffentlicht

Am 11.09.2014 hat der IASB den Änderungsstandard Veräußerung von Vermögenswerten eines Investors an bzw. Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen veröffentlicht. Durch die Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 wird der bisher existierender Konflikt zwischen den Regelungen der beiden Standards beseitigt.
 
Künftig wird das Ausmaß der Erfolgserfassung bei Transaktionen zwischen einem Investor und seinem assoziierten Unternehmen bzw. Gemeinschaftsunternehmen dadurch bestimmt, ob die dabei veräußerten oder eingebrachten Vermögenswerte einen Geschäftsbetrieb nach IFRS 3 darstellen. Nur in diesem Fall ist der Erfolg aus einer Transaktion vollständig beim Investor zu erfassen. In allen anderen Fällen sind Gewinne bzw. Verluste nur entsprechend der Anteile nicht nahestehender dritter Investoren zu berücksichtigen.
 
Die Änderungen sind prospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
 

IASB veröffentlicht Entwurf zur Bewertung börsennotierter Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert

Der IASB hat am 16.09.2014 den Entwurf Bemessung des beizulegenden Zeitwerts bei börsennotierten Beteiligungen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen (ED 2014/4), welcher Änderungen an IFRS 10, IFRS 12, IAS 27, IAS 28 IAS 36 und IFRS 13 enthält, veröffentlicht.
 
Die Änderungen sollen klarstellen, dass der beizulegende Zeitwert von Anteilen an Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen dem Produkt aus dem Börsenkurs eines einzelnen Anteils und der Anzahl der Anteile entspricht, falls diese an einem aktiven Markt notiert sind. Weitere Anpassungen sind dabei nicht erforderlich.
 
Darüber hinaus soll ein verdeutlichendes Beispiel in IFRS 13 eingefügt werden, wonach für die Bewertung einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und Schulden vorhandene beobachtbare Marktpreise (Level 1 der Fair Value Hierarchie) heranzuziehen sind.
 
Die Frist für Stellungnahmen in elektronischer Form auf der Internetseite des IASB endet am 16.01.2015.
 

Diskussionspapier zu preisregulierten Aktivitäten veröffentlicht

Am 17.09.2014 hat der IASB ein Diskussionspapier zur bilanziellen Abbildung preisregulierter Aktivitäten veröffentlicht. Obwohl bereits am 30.01.2014 der als Zwischenstandard konzipierte IFRS 14 Regulatorische Abgrenzungsposten veröffentlicht wurde, wird das umfangreiche Projekt Preisregulierte Aktivitäten parallel weiterverfolgt.
 
Primäres Ziel des Diskussionspapiers ist es, Stellungnahmen der Adressaten zu den folgenden Kernaspekten des Themenkomplexes einzuholen:
  • Identifizierung und Charakterisierung von Eigenschaften, die das wirtschaftliche Umfeld eines preisregulierten Unternehmens von solchen anderer Unternehmen unterscheiden.
  • Notwendigkeit einer Anpassung der bestehenden Rechnungslegungsvorschriften infolge der Berücksichtigung dieser Eigenschaften.

 

Konkrete Bilanzierungsvorschriften enthält das Diskussionspapier jedoch nicht. Es hinterfragt zunächst, welche Informationen zu preisregulierten Aktivitäten für die Abschlussadressaten nützlich sind und erörtert mögliche Ansätze.
 
Der IASB erbittet Stellungnahmen in elektronischer Form bis zum 15.01.2015 auf seiner Internetseite.
  

Finale Änderungen zum Jährlichen Verbesserungsprozess (2012-2014) veröffentlicht

Der IASB hat am 25.09.2014 die finalen Änderungen im Rahmen seines Projekts Jährlicher Verbesserungsprozess (2012-2014) veröffentlicht. Ziel dieser jährlich initiierten Projekte ist es, die Qualität der IFRS durch geringfügige Klarstellungen bzw. Änderungen zu erhöhen. Konkret betreffen die Verbesserungen des Zyklus 2012-2014 folgende vier Standards:
  • IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige  Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche
  • IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben
  • IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer
  • IAS 34 Zwischenberichterstattung.


Die Änderungen sind teils prospektiv, teils retrospektiv für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2016 beginnen, anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

DPR veröffentlicht Prüfungsschwerpunkte für 2015

Die deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat am 28.10.2014 ihre Prüfungsschwerpunkte für 2015 bekanntgegeben:
  1. Aufstellung und Darstellung von Konzernabschlüssen und dazugehörigen Anhangangaben (IFRS 10, IFRS 12)
  2. Rechnungslegung von Unternehmen mit gemeinsamen Vereinbarungen und dazugehörigen Anhangangaben (IFRS 11, IFRS 12)
  3. Ansatz und Bewertung von latenten Steueransprüchen (IAS 12)
  4. Abbildung von Rechtsstreitigkeiten und damit verbundenen Prozessrisiken (IAS 37, DRS 20
  5. Konsistente und transparente Berichterstattung über die bedeutsamen finanziellen und nicht-finanziellen Leistungsindikatoren im Konzernlagebericht (§ 315 HGB, DRS 20, DRS 17)

Die Prüfungsschwerpunkte Nr. 1 bis 3 entsprechen den durch die Europäische Wertpapier und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auf europäischer Ebene gesetzten Prüfungsschwerpunkten.

  

Europäischer Wirtschaftsprüferverband plädiert für Ausweitung der IAS-Verordnung

Der Europäische Wirtschaftsprüferverband (Fédération des Experts Comptables Européens „FEE”) hat Stellung zur Konsultation der EU-Kommission über die Auswirkungen der IFRS bezogen. Nach Auffassung der FEE leistet die Anwendung der IFRS einen entscheidenden Beitrag zur Wettbewerbsfähigkeit der EU. Zudem trägt sie dazu bei, ausländische Anleger anzuziehen und das Vertrauen in die europäischen Finanzmärkte wieder herzustellen.

Die FEE schlägt infolgedessen vor, den Umfang der IAS-Verordnung auszuweiten und eine verpflichtende Anwendung der IFRS auch für Einzelabschlüsse börsennotierter Unternehmen einzuführen. Zudem sollte allen Unternehmen die freiwillige IFRS-Anwendung gestattet werden.

 
Weiterhin spricht sich die FEE dafür aus, die Kriterien für die EU-Übernahme der IFRS unverändert beizubehalten. Einen flexiblen Endorsementprozess für die IFRS lehnt die FEE ab.
 
Zuletzt erklärt die FEE auch, dass die Umsetzungsleitlinien für die IFRS nur vom IASB und nicht von nationale Gremien oder der EU selbst stammen sollten.

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