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IDW verabschiedet neues Modul zu IAS 19 (M2) in der IFRS Modulverlautbarung IDW RS HFA 50 

Das IDW hat am 14. November 2017 ein zweites Modul zu IAS 19 in den IFRS

Modulverlautbarungen IDW RS HFA 50 verabschiedet. Die Veröffentlichung des ersten Moduls, welches sich ebenso mit einer IAS 19 Fragestellung beschäftigt, fand bereits im März 2017 statt.
  

In den IFRS besteht eine Regelungslücke hinsichtlich der Fragestellung, wie bei der Übertragung von nicht-finanziellen Vermögenswerten auf einen Fond i. S. d. IAS 19.8 unter der Qualifizierung als Planvermögen zu verfahren ist, wobei vereinbarungsgemäß das Trägerunternehmen des Fonds die übertragenen Vermögenswerte weiterhin nutzen darf.

 

Das neue Modul zu IAS 19 beschäftigt sich mit der bilanziellen Ausgestaltung derartiger Übertragungen und beantwortet die Frage, wie unter Berücksichtigung der Regelungshierarchie von IAS 8 die Sale-and-lease-back Vorschriften des IFRS 16 Anwendung finden. Insbesondere war aufgeworfen worden, ob analog zu den Vorschriften des IFRS 16.99 die Voraussetzungen eines Verkaufs im Sinne des IFRS 15 erfüllt sein müssen. Dies wurde verneint, da bei einer „einfachen” Übertragung von Vermögenswerten auf einem Fond i. S. d. IAS 19 die Kriterien des IFRS 15 nicht erfüllt sein müssen. 
 

Desweitern wurde in diesem Kontext die Fragestellung aufgeworfen, ob bei der Übertragung stille Reserven aus dem Leasinggegenstand beim Unternehmen aufzudecken sind. Der Modulverlautbarung zufolge sind stille Reserven insoweit aufzudecken als dass kein Nutzungsrecht vereinbart wird. Diese sind im Übergangszeitpunkt erfolgswirksam zu vereinnahmen.
Der Hauptfachausschuss hatte die angeführte Fragestellung nach den bestehenden Regelungen des IAS 17 in IDW RS HFA 2 geregelt. Da IAS 17 zukünftig durch IFRS 16 ersetzt wird, war der Sachverhalt neu zu diskutieren. Das neue Modul ersetzt mit dem Inkrafttreten von IFRS 16 den Abschnitt 4.3.3 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung – Einzelfragen zur Anwendung der IFRS (IDW RS HFA 2).
  

IASB veröffentlicht Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2015-2017)

Am 13. Dezember 2017 hat der IASB den Änderungsstandard Jährliche Verbesserungen an den IFRS (2015-2017) veröffentlicht. Die vorgesehenen Änderungen im

Rahmen des Zyklus 2015-2017 umfassen drei Standards und betreffen im Einzelnen:
  • IFRS 3 und IFRS 11: Klarstellung zur Bilanzierung von zuvor gehaltenen Anteilen an Joint Operations für den Fall des Erreichens erstmaliger gemeinsamer Kontrolle. Erlangt ein Investor erstmalig alleinige Kontrolle, ist eine Neubewertung der zuvor gehaltenen Anteile vorzunehmen. Wird hingegen lediglich gemeinsame Kontrolle erworben, besteht kein Anlass für eine Neubewertung. 
  • IAS 12: Klarstellung zur Bilanzierung steuerlicher Effekte aus Finanzinstrumenten, die als Eigenkapital ausgewiesen werden. Dadurch wurde verdeutlicht, dass alle ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden im Betriebsergebnis auszuweisen sind, unabhängig davon wie sie entstehen.
  • IAS 23: Klarstellung zur Bestimmung von Fremdkapitalkosten, wenn ein bislang in Bau befindlicher Vermögenswert fertig gestellt wurde. Klärung, dass Fremdmittel, die für einen qualifizierten Vermögenswert aufgenommen worden sind, nach Fertigstellung oder Verkauf dieses Vermögenswerts auch für die Finanzierung anderer Vermögenswerte zur Verfügung stehen.
       

Die Änderungen sind ab dem 1. Januar 2019 verpflichtend anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

   

IDW veröffentlicht neues Modul zu IFRS 9 in der IFRS Modulverlautbarung IDW RS HFA 50

Der Hauptfachausschuss des IDW hat am 14. Dezember 2017 den Entwurf IFRS 9 M1 verabschiedet. Thematisiert werden Kreditzusagen, die mit der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistung in Verbindung stehen. Im Fokus stehen Verträge, die zukünftig nicht lediglich eine Verpflichtung zur Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen begründen, sondern zudem den Kaufpreis zu vorab festgelegten Bedingungen finanzieren. Der Entwurf nennt beispielhaft einen Vertrag über die Lieferung eines PKWs mit gleichzeitigem Abschluss einer Finanzierungsvereinbarung.

Insbesondere stellt sich die Frage, ob im Zeitraum zwischen der Zusage und der Leistung Wertminderungen nach IFRS 9 zu bilden sind. Zur Beantwortung der Frage ist zu klären, ob es sich um ein Finanzinstrument in Form einer unwiderruflichen Kreditzusage handelt. Da sich die Wertminderungsvorschriften des IFRS 9 auf die Lieferung von finanziellen Vermögenswerten beschränken, fällt die zukünftige Lieferung von Güter nicht in den Anwendungsbereich. Demnach sind weder für widerrufliche noch für unwiderrufliche Kreditzusagen Wertminderungen zu erfassen.
  

Anders wäre der Sachverhalt zu würdigen, wenn eine unwiderrufliche Kreditzusage ausgegeben wird, ohne dass durch das berichtende Unternehmen der zu finanzierende nicht-finanzielle Vermögenswert geliefert wird. Der Sachverhalt würde in den Anwendungsbereich des IFRS 9 fallen.
  

Die Kommentierungsfrist endet am 26. Januar 2018.


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