Kurzinformationen im Überblick

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IASB veröffentlicht überarbeitete Fassung des Rahmenkonzepts 

Am 29. März 2018 hat der IASB eine überarbeitete Fassung des Rahmenkonzepts sowie dazugehöriges Begleitmaterial veröffentlicht.
  

Das überarbeitete Rahmenkonzeptes dient dem Board als einheitliche konzeptionelle Grundlage um Standards und Interpretationen zu entwickeln. Außerdem soll für den Abschlussersteller bei fehlenden Regelungen in Standards und Interpretationen des IFRS-Regelwerks die Möglichkeit bestehen, eigenständig Bilanzierungsmethoden für Transaktionen zu entwickeln.

 

In der überarbeiteten Fassung wurde ein neues Kapitel aufgenommen, welches insbesondere die folgenden Themen beinhaltet:  
  • Bewertung von Vermögenswerten und Schulden,
  • Leitlinien zur Abbildung der Ertragslage,
  • Überarbeitung der Definitionen für Vermögenswerte und Schulden,
  • Klarstellungen zur Bedeutung der Rechenschaftsfunktion und dem Vorsichtprinzip im Sinne der IFRS-Rechnungslegung.

Darüber beinhalten die einzelnen Standards und Interpretationen des IFRS-Regelwerks Querverweise auf das Rahmenkonzept. Die Querverweise auf die überarbeitete Fassung des Rahmenkonzeptes hat das IASB in einigen Standards aktualisiert. Allerdings wurden nicht alle Querverweise aktualisiert, da das IASB keine signifikanten Änderungen an bestehenden Standards vornehmen wollte. Aufgrund dessen ist künftig zu beachten, dass im IFRS-Regelwerk ab sofort Querverweise auf unterschiedliche Fassungen des Rahmenkonzepts vorhanden sein können. Das Dokument ist mit keinem Zeitpunkt des Inkrafttretens versehen und wird auch keinem EU-Endorsement-Verfahren unterliegen. Das IASB wendet das überarbeitete Rahmenkonzept ab sofort an.

 

Die Aktualisierung der Querverweise in den einzelnen Standards sind, vorbehaltlich der EU-Indossierung, ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

 

IASB veröffentlicht einen Standardentwurf zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8

Am 27. März 2018 hat der IASB den Standardentwurf ED/2018/1 „Änderungen von Rechnungslegungsmethoden“ (vorgeschlagene Änderung an IAS 8) veröffentlicht und um im gleichen Zuge um Stellungnahmen gebeten.

 

Bei der freiwilligen Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode aufgrund einer Agendaentscheidung, die nach der geltenden Fassung des IAS 8 grundsätzlich zu einer retrospektiven Anwendung der geänderten Rechnungslegungsmethode führt, sollen Unternehmen nach dem Vorschlag des IASB nunmehr Kosten-Nutzen-Analysen durchführen. Sobald die Kosten für die Ermittlung der Gesamtauswirkung der Änderung den erwarteten Nutzen für die Abschlussadressaten übersteigen, kann eine rückwirkenden Anwendung der neuen Rechnungslegungsmethode unterbleiben. Die Ausnahme soll nur für Änderungen von Rechnungslegungsmethoden aufgrund einer Agendaentscheidung und nicht für andere freiwillige Änderungen von Rechnungslegungsmethoden gelten.

 

Durch die Änderungen am IAS 8 soll eine einheitlichere Anwendung der IFRS-Standards gefördert werden. Außerdem soll die Belastung durch eine Bilanzierungsänderung bei Unternehmen verringert werden, um dadurch die Qualität der Finanzberichterstattung zu erhöhen.

 

Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 27. Juli 2018.

 

EU-Übernahme der Änderungen an IAS 40

Die EU hat am 15. März 2018 in ihrem Amtsblatt die Verordnung (EG) Nr. 2018/400 vom 14. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 veröffentlicht. Damit wurden auch die Änderungen an IAS 40 „als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien“ übernommen.

 

EU-Übernahme der Änderungen an IFRS 2

Mit der am 27. Februar 2018 in ihrem Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EG) 2018/289 vom 26. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wurden die Änderungen an IFRS 2 zur „Klarstellung der Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung“ von der EU übernommen.

 

EU-Übernahme der Änderungen an IFRS 9

Mit der am 26. März 2018 in ihrem Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EG) Nr. 2018/498 vom 22. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wurden die „Änderungen an IFRS 9       Finanzinstrumente – Vorfälligkeitsregelung mit negativer Ausgleichsleistung“ übernommen.

 

EU-Übernahme von IFRIC 22

Die EU hat am 3. April 2018 in ihrem Amtsblatt (EG) Nr. 2018/519 vom 28. März 2018 die Änderung der Verordnung (EG) Nr.1126/2008 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wird IFRIC 22 „Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen“ in europäisches Recht übernommen.

 

IFRIC 22 gilt für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Eine frühere Anwendung war zulässig.

 

EU-Übernahme der Änderungen an IFRS 1, IFRS 12 und IAS 28

Die EU hat am 8. Februar 2018 in ihrem Amtsblatt die Verordnung (EG) Nr. 2018/182 vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 veröffentlicht. Mit dieser Verordnung werden die Änderungen an IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der IFRS“, IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ und IAS 28 „Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen“ in europäisches Recht übernommen. Die Standard- Änderungen sind dadurch für IFRS-Bilanzierer in der EU erstmalig verpflichtend für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2017 (IFRS 12) bzw. 1. Januar 2018 (IFRS 1 und IAS 28) beginnen.

 

IASB veröffentlicht Änderungen an IAS 19 zur Änderung, Kürzung oder Abgeltung eines Pensionsplans

Am 7. Februar 2018 hat das IASB Änderungen an IAS 19 veröffentlicht.

 

Durch Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen von Pensionsplänen kann es unterjährig zu außerplanmäßigen Abweichungen kommen. Durch die Änderungen an IAS 19 wird nun spezifisch vorgegeben, dass nach einer unterjährigen Änderung, Abgeltung oder Kürzung eines leistungsorientierten Pensionsplans der laufende Dienstaufwand und die Nettozinsen für die verbleibende Periode unter Verwendung der aktuellen versicherungsmathematischen Annahmen neu zu errechnen sind.

 

Des Weiteren enthält die Änderung eine Klarstellung wie sich Änderungen, Kürzungen oder Abgeltungen an den Plänen auf die geforderte Vermögenswertobergrenze auswirken.

 

Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig. 

 

EFRAG veröffentlicht Diskussionspapier zu „Eigenkapitalinstrumente: Wertminderung und Recycling“

Im Rahmen der zweiten Phase des Projekts im Auftrag der europäischen Kommission veröffentlichte das EFRAG das Diskussionspapier zu „Eigenkapitalinstrumente: Wertminderung und Recycling“.

 

Es wird diskutiert, ob für die Bilanzierung von Eigenkapitalinstrumenten nach IFRS 9 die Bewertungskategorie „Fair Value through OCI (other comprehensive income)“, anstatt „Fair Value through Profit or Loss“ sachgerechter wäre.

 

Ziel des Diskussionspapiers ist insbesondere, Ansichten bezüglich der Behandlung von Gewinnen und Verlusten bei Abgang der Instrumente sowie der Vorgehensweise bei einer Verringerung des beizulegenden Werts unterhalb der Anschaffungskosten einzuholen.

 

Nach IFRS 9 erfolgt für solche Eigenkapitalinstrumente keine Umgliederung des Abgangserfolgs und von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in das Periodenergebnis (sog. „recycling“). Da das Periodenergebnis ein wichtiger Indikator für die Leistung des Unternehmens ist, findet das EFRAG diese Vorgehensweise nicht zweckmäßig.

 

Das Diskussionspapier stellt zum einen das „Revaluation Model“ vor, nach welchem die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert erfolgt und Änderungen (Wertminderungen und Wertaufholungen gleichermaßen) unterhalb der Anschaffungskosten erfolgswirksam erfasst werden, während anderenfalls weiterhin eine Erfassung im OCI erfolgt.

 

Zum anderen wird ein an IAS 39 angelehntes Wertminderungsmodell vorgestellt, nach welchem dann eine erfolgswirksame Wertminderung vorgenommen wurde, wenn objektive Hinweise auf ein nach Erstansatz aufgetretenes „loss event“ vorliegen, durch dessen Auswirkungen der beizulegende Wert signifikant oder anhaltend unterhalb der Anschaffungskosten liegt. Die Ermessensspielräume bei der Beurteilung eines solchen „loss event“ sollen jedoch reduziert werden.

 

Mitte des Jahres erfolgt eine Stellungnahme seitens der EFRAG an die europäische Kommission.

 

IASB veröffentlicht Diskussionspapier zu „Finanzinstrumenten mit Eigenkapitaleigenschaften“

Das IASB hat am 28. Juni 2018 das Diskussionspapier zu „Finanzinstrumenten mit Eigenkapitaleigenschaften“ veröffentlicht.

 

Das Diskussionspapier ist eine Reaktion auf die häufig geäußerte Kritik an IAS 32. Thematisiert wird die grundsätzliche Definition von Eigen- und Fremdkapitalinstrumenten bzw. das Prinzip zur Kapitalabgrenzung. Dafür sollen als Abgrenzungskriterien für finanzielle Verbindlichkeiten die Zeitpunktbedingung und die Betragsbedingungen herangezogen werden. Darüber hinaus sollen ergänzende Informationen durch eine separate Darstellung von Aufwendungen und Erträgen aus bestimmten finanziellen Verbindlichkeiten im sonstigen Gesamtergebnis bereitgestellt werden. Zudem enthält das Diskussionspapier den Vorschlag für bestimmte Arten von Finanzinstrumente umfangreichere Anhangangaben zur Verfügung zu stellen.

 

Stellungnahmen werden bis zum 7. Januar 2019 erbeten.

 

DRSC gegen Eingriffe der EU in verschiedene IFRS

Die europäische Kommission hat Anfang des Jahres 2018 bekannt gegeben eine Evaluation zu der Unternehmensberichterstattung öffentlicher Unternehmen durchzuführen. Hierfür veröffentlichte die Kommission einen Evaluationsfahrplan. Erster Schritt dieses Fahrplanes sind die Konsultationen. Mitunter findet sich die Kommentierung des DRSCs welche den Vorschlag, dass die europäische Kommission zukünftig das Recht erhält vom IASB verabschiedete IFRS im Zuge der Indossierung zu modifizieren, deutlich ablehnt.

 

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