Kurzinformationen im Überblick

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DPR PRÜFUNGSCHWERPUNKTE 2019

Die DPR veröffentlichte Mitte November ihre Prüfungsschwerpunkte für 2019. Diese umfassen neben den von der European Securities and Markets Authority (ESMA) festgelegten „European Common Enforcement Priorities 2018” zwei weitere nationale Prüfungsgebiete:

  1. Ausgewählte Aspekte der Anwendung von IFRS 15 „Erlöse aus Verträge mit Kunden” (ESMA)
  2. Ausgewählte Aspekt der Anwendung von IFRS 9 „Finanzinstrumente” (ESMA)
  3. Anhangangaben zu den erwarteten Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 16 „Leasingverhältnisse” (ESMA)
  4. Konzernlagebericht (DPR)
  5. Segmentberichterstattung (DPR)

Im Hinblick auf die erstmalige Anwendung im Geschäftsjahr 2018 von IFRS 9 und 15 ist es nicht
überraschend, dass diese von der ESMA als Prüfungsschwerpunkte festgelegt wurden.
In Bezug auf IFRS 15 wird die DPR insbesondere darauf achten, dass die Anpassungseffekte ausreichend erläutert und die Übergangsvorschriften transparent dargestellt werden. Ein besonderer Fokus wird dabei auf der korrekten Anwendung der retrospektiven Methode liegen. Ebenfalls näher betrachtet wird die Umsetzung zur Identifizierung und Erfüllung von Leistungsverpflichtungen, welche auf einer detaillierten Vertragsanalyse basieren sollte. Außerdem ist die standardkonforme Abgrenzung zwischen zeitpunkt- und zeitraumbezogener Umsatzrealisation potentiell Gegenstand der Prüfung. Gleiches gilt für die Prinzipal vs. Agent-Problematik, vor allem im Hinblick auf die Festlegung der Ausfallwahrscheinlichkeit, als Untersuchungsgegenstand der DPR an. Daneben wird die DPR ein Augenmerk auf die korrekte Ermittlung des Transaktionspreises sowie auf die qualitativen und quantitativen Angaben zu Vertragsvermögenswerten und –verbindlichkeiten legen.

 
Bei der Erstanwendung von IFRS 9 ist darauf zu achten, dass die Anforderungen des IFRS 7 berücksichtigt werden. Deshalb sind Angaben zur Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie eine Überleitung des IAS 39-Wertmindungsbestands auf den IFRS 9 Anfangsbestand erforderlich. Zinserträge, die aus der Effektivverzinsung von zu Anschaffungskosten bzw. erfolgsneutral zum Fair Value bewerteten Vermögenswerten resultieren, müssen in gesonderten Posten ausgewiesen werden. Dies gilt ebenfalls für Wertminderungen nach IFRS 9. Zu Hedge Accounting Transaktionen müssen stets die Erfordernisse des IFRS 7 erfüllt werden. Die DPR wird bei Industrieunternehmen vor allem die Klassifizierung und Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten, die Bewertung (vereinfachtes Verfahren) von Forderungen aus Lieferung und Leistungen, Vertragsvermögenswerten und Leasingforderungen sowie Hedge Accounting fokussieren.

Der dritte Prüfungsschwerpunkt der ESMA resultiert aus den Angabe Erfordernissen des IAS 8.30 und betrifft die Angaben zu IFRS 16. Aufgrund der fortgeschrittenen Umstellungsphase erwartet die ESMA eine ausführliche Darstellung des qualitativen und quantitativen Effekts. Im ersten Schritt wird die DPR die dargestellten Umstellungseffekte plausibilisieren und in einem zweiten Schritt im Hinblick auf Vollständigkeit untersuchen. Wahrscheinlich wird die DPR in diesem Zusammenhang die zugrundeliegende interne Dokumentation anfordern und überprüfen.

Die DPR ergänzte die ESMA-Schwerpunkte mit zwei weiteren nationalen Schwerpunkten. Wie auch schon im Vorjahr wurde der Konzernlagebericht ausgewählt. Im Mittelpunkt steht dieses Jahr die Darstellung und Analyse des Geschäftsverlaufs sowie der Ertragslage. Dabei orientiert sich die DPR an den Anforderungen des DRS 20.


Der zweite nationale Prüfungsschwerpunkt betrifft die Segmentberichterstattung nach IFRS 8. Besondere Beachtung wird die DPR der Bestimmung der operativen und berichtspflichtigen Segmente, der geografischen Einteilung und Kundenabhängigkeiten, der Darstellung des Segmentergebnisses sowie der Überleitungsrechnung schenken.

 

EFRAG VERÖFFENTLICHT DISKUSSIONSPAPIER „NON-EXCHANGE TRANSFERS”

Die EFRAG hat am 28. November 2018 ein Diskussionspapier „Non-exchange Transfers – A Role for Societal Benefits” veröffentlicht. Darin wird eine Diskussion zur Bilanzierung von Transaktionen, bei denen Leistungen und Gegenleistung wertmäßig nicht unmittelbar entsprechen, angeregt. Davon sind insbesondere Transaktionen mit der öffentlichen Hand betroffen.

 

Als Beispiele werden im Diskussionspapier die Zahlungen von Ertragssteuern und Abgaben sowie der Erhalt von staatlichen Subventionszahlungen aufgeführt. Von der EFRAG wird ein neuer Ansatz für solche Transaktionen vorgeschlagen. Im Vergleich zur aktuellen IFRS-Bilanzierung führt dieser zwar in vielen Fällen nicht zu einer Änderung der bilanziellen Erfassung, aber daraus ergibt sich für bestimmte Transaktionen ein zeitlich vorgelegter Ansatz von Vermögenswerten bzw. Schulden. Bis zum 30. April 2019 können Stellungnahmen bei der EFRAG eingereicht werden. Der IFRS-Fachausschuss des DRSC wird sich in seiner Januar-Sitzung mit den Vorschlägen des Diskussionspapiers befassen.

 

IASB BITTET UM STELLLUNGNAHME ZU VORGESCHLAGENEN ÄNDERUNGEN AN IAS 37

Das IASB hat am 13. Dezember 2018 vorgeschlagene Änderungen an IAS 37 „Drohverlustrückstellungen für belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung” (ED/2018/2) veröffentlicht.


Der Entwurf enthält Klarstellungen zum Begriff „Kosten der Vertragserfüllung”, welche bei der Beurteilung belastender Verträge berücksichtigt werden. Bisher enthielt IAS 11 Vorgaben zu den zu berücksichtigten Kosten bei der Beurteilung belastender Verträge. Der nun anzuwendende IAS 37 verweist auf die „Kosten der Vertragserfüllung”, bestimmt aber nicht näher, ob

  • ausschließlich die inkrementellen Kosten (incremental cost approach) oder
  • sämtliche Kosten, die sich direkt auf den Vertrag beziehen (directly related cost approach)

einzubeziehen sind.


Aufgrund der unterschiedlichen Begriffsauslegungen ist eine Klarstellung notwendig. Der Vorschlag des IASB sieht vor, sämtliche Kosten, die unmittelbar mit dem Vertrag zusammenhängen, zu berücksichtigen. Die „Kosten der Vertragserfüllung” umfassen danach sowohl die inkrementellen Kosten der Vertragserfüllung, als auch die allokierten Gemeinkosten für notwendige Tätigkeiten zur Vertragserfüllung. Die Kommentierungsfrist läuft bis zum 15. April 2019.

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