Kurzinformationen im Überblick

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IASB VERÖFFENTLICHT ENTWURF VON ÄNDERUNGEN AN IAS 39 UND IFRS 9

Am 3. Mai 2019 veröffentlichte das IASB den Änderungsentwurf ED/2019/1 „Interest Rate Benchmark Reform”. Mit der vorgeschlagenen Änderungen reagiert das IASB auf die bestehende Unsicherheit in Bezug auf die IBOR Reform. Hintergrund der IBOR Reform ist die geplante Streichung der Interbank Offered Rates (IBOR) als Benchmark Zinssatz. Auswirkungen werden sich insbesondere für die bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS ergeben.

 

Der Entwurf enthält verschiedene Erleichterungsregelungen. Für bestimmte Sicherungsbeziehungen würde es ansonsten dazu kommen, dass sie aufgrund von Unsicherheiten im Kontext der Umstellung der Benchmark-Zinssätze, beendet werden müssten. Folgende Erleichterungen werden im Entwurf vorgeschlagen:

 

  • Prospektive Effektivitätsbeurteilung von Sicherungsbeziehungen: Die Durchführung der Beurteilung soll unter der Annahme erfolgen, dass IBOR basierte vertragliche Cashflows (Grund- und Sicherungsgeschäft) durch die Reform nicht verändert wurden.
  • Anpassung des Kriteriums „highly probable” in Bezug auf Cash Flow Hedges: Für die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung kann angenommen werden, dass durch die IBOR Reform die darauf basierenden Vertragsbedingungen keinen Änderungen unterlagen.
  • IBOR Risikokomponenten: laufende Sicherungsbeziehungen, die nicht vertraglich vereinbarte IBOR Risikokomponenten absichern, sollen fortgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kriterium der „separaten Identifizierbarkeit” von Anfang an vorlag, wobei die Nichterfüllung des Kriteriums zu einem späteren Zeitpunkt unschädlich ist.

 

Das IASB plant die finale Standardänderung Ende 2019 zu veröffentlichen. Die Änderung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen.

 

IASB VERÖFFENTLICHT ENTWURF DER JÄHRLICHEN VERBESSERUNGEN 2018-2020

Das IASB veröffentlichte am 21. Mai 2019 den Änderungsentwurf ED/2019/2 „jährliche Verbesserungen 2018-2020”. Die jährlichen Verbesserungen enthalten vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1 „Erstmalige Anwendung der IFRS”, IFRS 9 „Finanzinstrumente”, IFRS 16 „Leasingverhältnisse” und IAS 41 „Landwirtschaft”. Im Detail enthält der Entwurf folgende Änderungen:

 

  • IFRS 1: Falls ein Tochterunternehmen nach seinem Mutterunternehmen ein erstmaliger IFRS Anwender wird, kann es bislang nach IFRS 1.D16 a) wahlweise die bisherig angesetzten Bilanzwerte weiterführen. Ausgenommen davon sind u. a. die kumulierten Währungsumrechnungsdifferenzen aus Beteiligungen der Tochter. Durch die Änderung sollen in Zukunft diese kumulierten Umrechnungsdifferenzen mit in die Ausnahmeregelung des IFRS 1.D16 a) eingeschlossen werden.
  • IFRS 9: Bei Durchführung des 10%-Tests bezüglich der Ausbuchung finanzieller Verbindlichkeiten ist je nach Abweichung zu den ursprünglichen Bedingungen zu beurteilen, ob eine neue oder bestehende finanzielle Verbindlichkeit vorliegt. Die Änderung stellt klar, welche Gebühren beim Test einzubeziehen sind.
  • IFRS 16: Es werden Anpassungen beim Anwendungsbeispiel 13 vorgeschlagen, um eine mögliche Verwirrung im Hinblick auf das Thema Leasinganreize zu vermeiden.
  • IAS 41: Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts von biologischen Vermögenswerten soll das derzeitig bestehende Erfordernis der Nichtberücksichtigung von steuerbedingten Cashflows nun gestrichen werden. Ziel ist eine Angleichung an die Regelungen des IFRS 13.

 

Der Entwurf enthält keinen Vorschlag über den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

 

IASB VERÖFFENTLICHT VORGESCHLAGENE ÄNDERUNGEN AN IFRS 3

Am 30. Mai 2019 veröffentlichte das IASB den Änderungsentwurf ED/2019/3 „Referenzen zum Rahmenkonzept – vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3”. Der Entwurf sieht folgende Änderungen vor:

 

  • Aufgrund des geänderten Rahmenkonzepts ist eine Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS 3 notwendig.
  • Zur Identifikation von übernommenen Schulden im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses wurde eine Vorschrift ergänzt. Demnach hat der Erwerber bei Geschäftsvorfällen, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 oder IFRIC 21 fallen auch IAS 37 oder IFRIC 21 anzuwenden.
  • Außerdem soll der Standard um die klare Aussage ergänzt werden, dass ein Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbene Eventualforderungen nicht ansetzen darf.

 

Stellungnahmen werden bis zum 27. September 2019 erbeten.


IASB VERÖFFENTLICHT ENTWURF VON ÄNDERUNGEN AN IFRS 17

Am 26. Juni 2019 veröffentlichte das IASB den Änderungsentwurf ED/2019/4 „Änderungen an IFRS 17”. Mit den vorgeschlagenen Erleichterungen reagiert das IASB auf die mit der Implementierung von IFRS 17 „Versicherungsverträge” verbundenen Herausforderungen. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen folgendes:

 

  • Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes um ein Jahr. Demnach wäre IFRS 17 erstmalig für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2022 beginnen.
  • Ergänzung bei den Ausnahmen vom Anwendungsbereich: Es sollen weitere Ausnahmen aufgenommen werden, die insbesondere Banken betreffen, wie beispielsweise Kreditkartenverträge, bei denen eine Versicherungsleistung inkludiert ist.
  • Änderungen hinsichtlich des Ansatzes und der Bewertung von Versicherungsverträgen (Verteilung von Anschaffungskosten, Erfassung von Gewinnen bei proportionaler Rückversicherung, Anwendung der Risikominderungsoption und Verteilung von Gewinnen).
  • Der Bilanzausweis von Versicherungsverträgen soll auf Basis von Portfolien statt auf Basis von Gruppen erfolgen.

 

Stellungnahmen werden bis zum 25. September 2019 erbeten.  

 

IASB VERÖFFENTLICHT ENTWURF VON ÄNDERUNGEN AN IAS 12

Am 17. Juli 2019 veröffentlichte das IASB den Änderungsentwurf ED/2019/5 „Latente Steuern auf Vermögenswerte und Schulden, die sich aus einer einzigen Transaktion ergeben”.

 

Die vorgeschlagene Änderung behandelt die Fragestellung wie latente Steuern bei Transaktionen, bei denen sowohl ein Vermögenswert als auch eine Verbindlichkeit erfasst werden, zu bilden sind. Als Beispiele werden im ED/2019/5 Leasingverhältnisse und Stilllegungsverpflichtungen genannt. Hintergrund der Diskussion ist die Erkenntnis, dass Leasingraten und Stilllegungskosten bei Zahlung steuerlich abzugsfähig sind, woraus sich in der Praxis unterschiedliche Ansätze ergeben.

 

Nach den vorgeschlagenen Änderungen sind latente Steuern bei der erstmaligen Erfassung bestimmter Transaktionen anzusetzen, soweit die Transaktion zum gleichen Betrag an aktiven und passiven latenten Steuern führt. Diese vorgeschlagene Änderung stellt eine Rückausnahme zur Regelung in IAS 12.15 b) und IAS 12.24 dar.

 

Die Kommentierungsfrist endet am 14. November 2019.

 

IASB VERÖFFENTLICHT ENTWURF VON ÄNDERUNGEN AN IAS 1

Das IASB hat am 1. August 2019 den Änderungsentwurf ED/2019/6 „Angabe von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen am IAS 1 und am Practice Statement 2” veröffentlicht.

 

 

 

 

 

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