Provisionsanspruch bei Maklervertrag gegen Vertreter bei nicht offengelegter Stellvertretung

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​OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.04.2017, Az.: 16 W 43/17

Ein Provisionsanspruch besteht auch, wenn der Maklerkunde unter Verstoß gegen Treu und Glauben behauptet, der Vertrag sei nicht von ihm, sondern von dem Dritten abgeschlossen worden.

 

Im zugrunde liegenden Fall trug der Beklagte gegen seine Inanspruchnahme auf Provisionszahlung vor, er habe den Maklervertrag als Vertreter seiner im Iran ansässigen Schwester geschlossen. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus den Unterlagen war indes erkennbar, dass er bei Besichtigung und Entgegennahme des Exposés eindeutig geäußert hätte, er trete für seine Schwester auf. Hinzu kam vorliegend, dass der Beklagte am 20.02.2016 den Objekt-/Vermittlungsnachweis und Provisionshinweis unterschrieben hatte. Auch darin findet sich nichts darüber, dass er den Maklervertrag im Namen seiner Schwester hätte schließen wollen. Im Gegenteil ist dort sogar ausdrücklich der Satz enthalten, er handele „in eigenem Namen und auf eigene Rechnung”.

 

Das Gericht stellte zunächst klar, dass es bei Handeln in Stellvertretung für einen Dritten dem Erklärenden obliegt, deutlich zu machen und ggf. zu beweisen, dass seine Erklärung nicht im eigenen Namen erfolgen soll, sondern für und gegen einen Dritten wirken soll. Beim Erwerb des nachgewiesenen Objekts durch einen Dritten kann die wirtschaftliche Identität nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung bejaht werden, wenn zwischen dem Maklerkunden und dem Dritten besonders enge persönliche oder besonders ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Bleibt die Offenlegung aus, so wird der Auftraggeber behandelt, als ob er den Vertrag für sich selbst abschließt.

 

Fazit:

Zur Beurteilung des Falls werden vom OLG Schleswig-Holstein Grundprinzipien des Vertragsrechts herangezogen. Es wird zugunsten der Makler darauf erkannt, dass der Besteller klarstellen muss, wenn er den Vertrag bei Unterzeichnung nicht für sich selbst abschließt. Geschieht dies nicht, kann er unmittelbar auf Zahlung in Anspruch genommen werden, selbst wenn der Vertrag nach seiner Vorstellung Wirkung für eine dritte Person entfalten soll.

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