BGH: Anforderungen an Mietänderungserklärung bei der Indexmiete

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2017, Az.: VIII ZR 291/16

Den Vermieter trifft keine Pflicht zur Angabe der prozentualen Veränderung der Indexdaten bei einer Mietänderungserklärung bezüglich der Indexmiete.
 

Zwischen den Parteien lag ein Mietvertrag vor, der folgende Bestimmung enthielt: „Die Parteien vereinbaren, dass der Mietzins durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindex für Deutschland bestimmt wird. Zur Anpassung des Mietzinses bedarf es einer Erklärung in Textform, wobei die Änderung des Preisindexes sowie die geänderte Miete oder die Erhöhung betragsmäßig in Geld anzugeben ist.” Der Mieter sowie die Vorinstanzen waren der Ansicht, dass die Miete mangels ordnungsgemäßer Begründung der Mietanpassungserklärung nicht wirksam erhöht worden sei. Der Vermieter gab nämlich in seiner Erklärung nicht die Differenz zwischen dem Ausgangspreisindex und dem geänderten Preisindex als Prozentsatz an.
 

Der BGH stellt mit Blick auf die Indexmiete klar, dass ein wirksames Mieterhöhungsbegehren nicht erfordert, dass der Vermieter – über den eindeutigen und abschließenden Wortlaut des § 557b Abs. 3 S. 2 BGB hinaus – zusätzlich angibt, welche prozentuale Veränderung sich aus den im Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt. Es sei schließlich auch für den durchschnittlichen Mieter ohne Weiteres ersichtlich, dass sich die Indexmiete im gleichen Verhältnis ändere wie der Index selbst. Neben der eingetretenen Indexänderung muss der Vermieter daher nur die geänderte Miete oder den wertmäßigen Erhöhungsbetrag angeben.
 

Fazit:

Durch diese Entscheidung besteht für Vermieter abschließende Klarheit bezüglich der nötigen Angaben in einem Mieterhöhungsverlangen. Der Vermieter muss dem Mieter keine gesonderte Indexerhöhungsdarstellung zur Verfügung stellen, solange die reale Erhöhung aus den übermittelten Daten unzweifelhaft hervorgeht.

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