Rechtliche Grenzen dezentraler Stromlieferungen auf Wohnarealen

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OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.03.2018, AZ: 11 W 40/16

Das OLG Frankfurt hat die Einstufung eines Neubaugebietes als sogenannte Kundenanlage abgelehnt, da der (vermeintliche) Kundenanlagenbetreiber nicht nachweisen konnte, dass er mit den Stromversorgungstarifen keine verbrauchsabhängigen Kosten für die Stromverteilungsanlagen erhebt.

 

Gegenstand des Streits war ein neu errichtetes Mehrfamilienhausareal mit ca. 440 Wohneinheiten in 7 Wohngebäuden. Ein Tochterunternehmen des Immobilienbetreibers bot den Nutzern die Versorgung mit Strom an. Dabei war die Einstufung als Kundenanlage messtechnische und wirtschaftliche Grundlage des Versorgungskonzepts. Der Netzeigentümer und der Netzbetreiber gingen jedoch davon aus, dass es sich bei den Stromverteilungsanlagen um ein Energieversorgungsnetz handelt. Die daraufhin mit der Angelegenheit befasste Landesregulierungsbehörde Hessen stufte die betreffende Energieanlage als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ein. Dies hätte beispielsweise zur Folge, dass für innerhalb der Kundenanlage erzeugte und verbrauchte Strommengen keine Netzentgelte anfallen. Das OLG Frankfurt hat das Vorliegen der Voraussetzungen einer Kundenanlage jedoch in seiner Entscheidung verworfen und den Beschluss der Landesregulierungsbehörde Hessen aufgehoben.

 

Nach Auffassung des OLG Frankfurt konnte durch den beweisbelasteten Betreiber der Stromverteilungsanlagen nicht nachgewiesen werden, dass diese jedermann unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Höhe der den Kunden berechneten Preise vermuten lässt, dass hier – verbrauchsbezogene – „Netzkosten” enthalten sind, da sich eine nicht nachvollziehbar erläuterte Differenz im Rahmen der Strompreiskalkulation ergäbe, die auch nicht mit „fehlenden” Synergieeffekten erklärbar sei.

 

Fazit:

Aus der Spruchpraxis der Bundesnetzagentur und der Entscheidung des OLG lässt sich die Tendenz ableiten, dass die Kundenanlage einen Ausnahmetatbestand darstellt und ihre Voraussetzungen eher eng auszulegen sind. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie andere Obergerichte die fraglichen Abgrenzungskriterien beurteilen werden. In jedem Fall empfiehlt sich auch von Seiten des Betreibers einer potentiellen Kundenanlage eine detaillierte Prüfung, ob bei dem jeweiligen Objekt bzw. Areal die Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a EnWG erfüllt sind.

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