Selbstständiges Beweisverfahren auch ohne Vorbefassung zulässig!

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17

Nach Ansicht des BGH setzt die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel am Gemeinschaftseigentum nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

 

Ohne Vorbefassung der übrigen Eigentümer fehlt es zwar einer Leistungsklage am zwingend erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen (AG Berlin-Charlottenburg und LG Berlin) liegt jedoch nach Ansicht des BGH das rechtliche Interesse zur Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 S. 2 ZPO vor, wenn es der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könnte. Dabei ist das rechtliche Interesse weit zu fassen. Eine Prüfung der Schlüssigkeit und der Entbehrlichkeit ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt; würde es das selbständige Beweisverfahren doch vollständig überfrachten. Insofern kann ein rechtliches Interesse nur in vollkommen eindeutigen Fällen verneint werden, wenn nämlich evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann.
 
Auch wohnungseigentumsrechtliche Erwägungen führen nicht zu einem anderen Ergebnis, da das Beweisverfahren den Eigentümern beispielsweise keinesfalls das „ob” und „wie”  der Durchführung von Maßnahmen auferlegen kann. Die Entscheidungsbefugnis der Eigentümergemeinschaft wird dadurch nicht bestritten. Zudem sind die Kosten des Beweisverfahrens zunächst vom Antragssteller als Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GKG zu tragen. Sofern sich an das Beweisverfahren kein Rechtsstreit anschließt, also nicht über die Kosten entschiede wer-den, können die übrigen Eigentümer gemäß § 494 a ZPO Kostenersatz vom antragstellenden Eigentümer verlangen.

 

Fazit:

Der BGH setzt mit dem Beschluss vom 14.03.2018 somit einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine bis dahin in Rechtsprechung und Literatur höchst umstrittene Fragestellung. Dies ist zu begrüßen, da die Entscheidung sich als höchst praxistauglich darstellt.

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