Trompeten ja - aber nur in Grenzen

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​BGH, Urteil vom 26.10.2018, Az. V ZR 143/17

Ein bisschen Tröten muss erlaubt sein: In gewissen Grenzen darf man zu Hause musizieren, so urteilte der BGH. Es komme immer auf den Einzelfall an. Geklagt hatte der Nachbar eines Berufstrompeters in Augsburg.

 

Geklagt hatte ein Paar, welches ein Reihenhaus bewohnt, welches an das Haus eines Mannes angrenzt, der als Musiker beim Augsburger Staatstheater angestellt ist. Als solcher musizierte er nach eigenen Angaben maximal drei Stunden täglich und regelmäßig nicht mehr als an zwei Tagen pro Woche; die Mittags- und Nachtruhe berücksichtige er. Ein unhaltbarer Zustand, wie die Kläger fanden. Sie verlangten vom Beklagten, dem Vermieter, Maßnahmen zu treffen, um dem Lärm Einhalt zu gebieten. Das Landgericht verurteilte den Beklagten dazu, dafür zu sorgen, dass der Musiker-Mieter es unterlässt, in dem Nachbarhaus zu musizieren. Davon ausgenommen sei nur das im Dachgeschoss eigens eingerichtete Musikstudio. Dort dürfe er für maximal zehn Stunden pro Woche werktags zwischen 10 und 12 Uhr und 15 und 19 Uhr musizieren. Außerdem sei es in Ordnung, an maximal acht Samstagen oder Sonntagen im Jahr zwischen 15 und 18 Uhr jeweils maximal eine Stunde Trompete zu üben.

 

Zu streng, wie die Richter des BGH nun urteilten. Das häusliche Musizieren gehöre zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung und sei aus der maßgeblichen Sicht eines „verständigen Durchschnittsmenschen” hinzunehmen. Eine pauschale zeitliche Beschränkung dieser grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsentfaltung sei daher nicht angezeigt. Völlig grenzenlos gelte das aber natürlich nicht. Denn auf der anderen Seite seien auch die Interessen der Nachbarn an Ruhe und Erholung zu berücksichtigen. Deshalb müsse im Einzelfall entschieden werden, was noch angemessen ist und wann die Grenze des Unzumutbaren überschritten ist. Die Sache muss nun am Landgericht neu verhandelt werden.

 

Fazit:

Wie so oft kommt es auf den Einzelfall und die fachlich qualifizierte Beratung dazu an. Als Richtwert kann aber davon ausgegangen werden, dass zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen in Ordnung sind. „Tonleitern” und „falsche Töne” seien anders zu bewerten als „fortgeschrittenes Musizieren“. Es liegt nun am LG Augsburg, erneut zu entscheiden, was ein „verständiger Durchschnittsmensch” an täglicher Musik verkraften kann und muss.

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Harald Reitze, LL.M.

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