Auch die Telefonleitung muss vom Vermieter instand gehalten werden

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​BGH, Urteil vom 05.12.2018, Az.: VIII ZR 17/18

Die Instandhaltungspflicht des Vermieters erstreckt sich auch auf die nicht ausdrücklich mitvermieteten Hausbereiche, die dem Mietgebrauch unterliegen.


Die Klägerin ist seit 2011 Mieterin einer in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Erdgeschosswohnung, welche seit Mietbeginn mit einem Telefonanschluss ausgestattet ist. Nachdem die Klägerin im Jahr 2015 einen Defekt an der Telefonleitung beim Vermieter anzeigte und erfolglos zur Instandsetzung aufforderte, behalf sie sich mit einem Kabel, das vom Hausmeisteranschluss über ein gekipptes Fenster von außen in ihr Schlafzimmer verläuft. Nach einem eingeholten Kostenvoranschlag wurde für die Instandsetzung der Telefonleitung ein Betrag in Höhe von 262,10 € errechnet. Der Vermieter wollte für diese Kosten nicht aufkommen.

 
Der BGH entschied zugunsten der Mieterin. Der Umfang der Pflicht des Vermieters zur Gebrauchserhaltung richte sich danach, was die Parteien als vertragsgemäß vereinbart haben. Wenn es – wie im vorliegenden Fall – an einer vertraglichen Vereinbarung fehle, sei der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus – gegebenenfalls in ergänzender Auslegung – abzuleitenden Standards zu bestimmen. Hierzu zählen insbesondere die beabsichtigte Nutzung sowie die Verkehrsanschauung unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Der Mieter einer Wohnung könne folglich erwarten, dass die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Dies bedeutet, dass zum vertragsgemäßen Gebrauch die Überlassung und hiermit korrelierend auch die Instandhaltung einer funktionsfähigen Telefonanschlusseinrichtung zählt. Außerdem stellte der BGH fest, dass die teilweise vertretene Auffassung, bei einem späteren Defekt des Anschlusskabels habe der Vermieter lediglich eine Duldungspflicht hinsichtlich der Reparatur durch den Mieter, nicht mehr haltbar ist.

 

Fazit:

Der Vermieter muss sicherstellen, dass auch der nicht ausdrücklich mitvermietete Telefonanschluss funktioniert. Der BGH beseitigt somit Schwebezustände hinsichtlich der Mängelbehebung und stärkt erneut die Mieterrechte.

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