Beleidigungen und Straftaten des Mitmieters rechtfertigen (fristlose) Kündigung

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AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019, Az.: 31 C 181/18

Beleidigt ein Mieter andere Mieter und macht er sich ihnen gegenüber strafbar, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt. Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses können dabei als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung darstellen.

 
Im streitgegenständlichen Fall hat der beklagte Mieter andere Mieter eines Mehrfamilienhauses u.a. körperlich verletzt, beleidigt und bedroht. Trotz mehrfacher Schreiben der Klägerin an den Beklagten mit der Aufforderung, er solle sich zukünftig an die Hausordnung halten und die für das Zusammenleben in einem Mehrfamilienhaus notwendigen Regeln beachten, hat der Beklagte sein vertragswidriges Verhalten fortgeführt. Nach weiteren Beschwerden von Mietern des Hauses kündigte die Klägerin das bestehende Mietverhältnis wegen Störung des Hausfriedens fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dessen ungeachtet blieb der Beklagte jedoch in der Wohnung und gab diese nicht an die Klägerin zurück. Aus diesem Grund verklagte die Vermieterin den störenden Mieter auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

 
Das Amtsgericht Brandenburg gab dieser Klage statt. Nach Auffassung des Amtsgerichts Brandenburg liegen die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung vor. Zwar ist für eine derartige Kündigung zunächst eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung durch einen schweren Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme erforderlich. Auch muss die Störung des Hausfriedens in ihrem Ausmaß und ihrer Dauer die Toleranzschwelle in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil unzumutbar machen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen mithin in der Regel ebenso wenig wie Störungen, die dem Bagatellbereich zuzuordnen sind.
Während bloße Unhöflichkeiten und andere missliebige Verhaltensweisen ohne ehrverletzenden Charakter eine Kündigung nicht rechtfertigen, sind insbesondere aber Körperverletzungen, Sachbeschädigungen und Formalbeleidigungen grundsätzlich geeignet, der Vermieterin eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit diesem Mieter unzumutbar zu machen. Bei der Abwägung sind dabei stets die Begleitumstände mit zu berücksichtigen. So stellt sich z.B. eine Beleidigung als weniger verletzend dar, wenn sie aus einer Provokation heraus oder im Zusammenhang einer bereits vorgegebenen streitigen Atmosphäre erfolgte oder wenn sie als eine momentane und vereinzelt gebliebene Unbeherrschtheit zu bewerten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch können insbesondere Straftaten und selbst einzelne Beleidigungen ein solches Gewicht haben, dass die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung auf der Hand liegt.

 

Fazit:

Die vorliegende Entscheidung ist zu begrüßen, da sie die Rechte des Vermieters stärkt. Nur so kann der Vermieter für ein friedliches Zusammenleben aller Mieter sorgen und auch einen weitergehenden (finanziellen) Schaden, der durch den störenden Mieter verursacht wird, so schnell wie möglich verhindern.

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