Wer WhatsApp nutzt, muss sich daran festhalten lassen!

PrintMailRate-it

​LG Bonn, Urteil vom 31.01.2020, Az.: 17 O 323/19 2019 (noch nicht rechtskräftig)

Auch die Kommunikation per WhatsApp Nachrichten kann im Rechtsverkehr Wirkung entfalten. Begehrt ein Eigentümer (Verkäufer), seine Immobilie zum Zwecke der Begutachtung zu besichtigen, und fordert den Hausbesitzer (Käufer) zur Benennung dreier Termine auf, so gibt der Hausbesitzer keinen Anlass zur Einleitung gerichtlicher Schritte, wenn er alsbald per WhatsApp Nachricht lediglich zwei Tage mit Uhrzeiten benennt, an denen die gewünschte Besichtigung erfolgen kann. Der Absender einer WhatsApp Nachricht darf sich darauf verlassen, dass diese beim Empfänger eingegangen sind und von diesem zur Kenntnis genommen wurden, wenn die Nachrichten mit zwei blauen Haken markiert sind.


Das Landgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Verkäufer eines bebauten Grundstückes traten vom notariellen Kaufvertrag zurück und verlangten vom Käufer die Herausgabe des Grundstücks. Zudem forderten sie den Käufer unter Fristsetzung zur Benennung von drei verbindlichen Terminen für eine Hausbesichtigung auf. Einen Tag nach Fristablauf übermittelte der Käufer über den Messenger Dienst WhatsApp zwei mögliche Termine. Einige Tage später erhoben die Verkäufer den Antrag auf Gewährung eines Zutritts- und Besichtigungsrechts im Wege einer einstweiligen Verfügung. Die Verkäufer gaben dabei an, von der WhatsApp Nachricht erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis erlangt zu haben. Der Käufer erkannte den Anspruch der Verkäufer im Verfahren an, verweigerte jedoch die Kostentragung. Das Landgericht Bonn gab dem Käufer Recht und verurteilte die Verkäufer, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


Nach Auffassung des Landgerichts war eine Kostentragungspflicht des Käufers nicht gegeben, da kein Anlass zur Einleitung des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestand. Mit Übersendung der WhatsApp Nachricht und Mitteilung von zwei möglichen Terminen sei der Käufer seiner Pflicht ausreichend nachgekommen. Ein Anspruch der Verkäufer auf Benennung von exakt drei Terminen bestehe nicht. Auch kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der WhatsApp Nachricht nicht an, so das Landgericht Bonn. Bei einer WhatsApp Nachricht handelt es sich um eine Erklärung unter Abwesenden, so dass diese gemäß § 130 BGB mit Zugang wirksam wird. Bei WhatsApp Nachrichten sei dies der Fall, wenn diese das Empfangsgerät des Adressaten erreichen und dort unter normalen Umständen dauerhaft und abrufbar gespeichert werden und der Empfänger grundsätzlich diesen Kommunikationsweg eröffnet hätte. Im vorliegenden Fall hätten die Parteien den Messenger Dienst bereits im Vorfeld genutzt. Nach Auffassung des Landgerichts Bonn oblag es den Verkäufern, diesen Kommunikationsweg vor Einreichung der Antragsschrift zu kontrollieren. Zudem wies das Gericht in seiner Entscheidung darauf hin, dass eine Kenntnis nicht erst, wie von den Verkäufern behauptet, mit Schriftsatz des Käufers eingetreten sein kann. Auf einem vorher datierten Screenshot vom Mobiltelefon des Käufers sei die Nachricht bereits mit zwei blauen Haken gekennzeichnet gewesen. Dies soll Beweis genug sein, dass die Nachricht auf dem Endgerät des Empfängers eingegangen und auch von diesem geöffnet worden ist.

 

Fazit:

Die Entscheidung des Landgerichts Bonn ist nicht zu beanstanden. Die Vertragsparteien sollten sich immer versichern, dass auf keinem der bisher verwendeten Kommunikationswege eine Erklärung eingegangen ist, bevor sie den gerichtlichen Weg beschreiten. Will ein Vertragspartner lediglich einen bestimmten Zugangsweg gelten lassen, so bedarf es hierfür einer konkreten Regelung.

Kontakt 1

Contact Person Picture

Harald Reitze, LL.M.

Rechtsanwalt, Attorney at Law (New York)

Partner

+49 911 9193 1325

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Partner

+49 911 9193 3579

Anfrage senden

Profil

 Wir beraten Sie gern!

Deutschland Weltweit Search Menu