Trittschallschutz in der WEG

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​BGH, Urteil vom 26. Juni 2020, Az.: XII ZR 120/18

Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer die Einhaltung der Schallschutzvorschriften beim Sondereigentum verlangen. Dies gilt auch dann, wenn beim Gemeinschaftseigentum die Schallschutzvorschriften nicht eingehalten wurden.


Der Kläger bewohnt eine Wohnung, die direkt unter der Dachgeschosswohnung des Beklagten lag. Der Beklagte hatte sich schon vor einigen Jahren dazu entschlossen, seinen Teppichboden durch Fliesen zu ersetzen. Nachdem der Teppichboden entfernt und die Fliesen verlegt waren, wurde es in der darunter liegenden Wohnung deutlich lauter. Ein von der Hausverwaltung in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigte, dass die Trittschalldämmung des neuen Fliesenbelags nicht den schallschutztechnischen Mindestanforderungen aus dem Baujahr des Gebäudes entsprach. Unabhängig davon war auch die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke (quasi von Anfang an) im Hinblick auf den Schallschutz mangelhaft, sodass die Ursache der Lärmbelästigung auch im Gemeinschaftseigentum lag.


Der BGH entschied: Der Beklagte muss gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern dafür sorgen, dass der Normtrittschallpegel wieder erreicht wird. Durch welche Maßnahmen dies geschieht, bleibt dem Beklagten überlassen. Der BGH stützt seine Entscheidung dabei auf § 14 Nr. 1 WEG. Hiernach ist jedes WEG-Mitglied verpflichtet, das Sondereigentum nur so zu gebrauchen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.


Dabei sind die Mindestanforderungen der DIN 4109 nach der Entscheidung des BGH insbesondere auch dann zu gewährleisten, wenn die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke selbst diesen Anforderungen nicht genügt.

 

Fazit:

Der BGH bestätigt also mittlerweile in ständiger Rechtsprechung, dass hinsichtlich des Schallschutzes maximal die Anforderungen aus dem Errichtungsjahr gelten können. Diese Mindestanforderungen sind allerdings nach der Entscheidung des BGH auch dann zu gewährleisten, wenn die im Gemeinschaftseigentum stehende Geschossdecke selbst diesen Anforderungen nicht gerecht wird.

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