Die für die Zwischenablesung anfallenden Kosten können nicht auf den Mieter umgelegt werden

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LG Leipzig, Urteil vom 05. September 2019, Az.: 8 O 1620/18

 

In einem Wohnraummietvertrag enthaltenen Klauseln, die den Mieter zur Kostentragung einer Zwischenablesung bei Ende des Mietverhältnisses verpflichten, sind unzulässig.

 

Im vorliegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen eine Vermieterin. Diese verwendete in ihren vorformulierten Wohnraummietverträgen zwei Klauseln, die bestimmten, dass bei Beendigung des Mietverhältnisses während einer laufenden Abrechnungsperiode bei Ein- und Auszug eine Zwischenablesung stattfindet und die hierfür anfallenden Kosten von dem ausscheidenden Mieter zu tragen seien. Nach Ansicht der Vermieterin, habe der BGH zwar entschieden, dass die Kosten nicht mit den Betriebskosten auf den Mieter direkt umgelegt werden können. Bei den von ihr gestellten Mietverträgen sei aber eine entsprechende Regelung vereinbart gewesen, womit eine ausdrückliche Grundlage für die Kostenübername durch den Mieter bestehe. Gleichwohl seien diese Klauseln nach Ansicht des Verbraucherschutzvereins unzulässig, weshalb dieser gegen die Vermieterin Klage erhob.

 

Das Landgericht Leipzig gab nun dem Verbraucherschutzverein Recht und erklärte die streitgegenständliche Kostenabwälzung für unzulässig. Nach Ansicht des Gerichts würden die Klauseln in den vorformulierten Mietverträgen die Mieter unangemessen benachteiligen und seien deshalb unwirksam. Es handle sich hierbei um Verwaltungskosten, die vom Vermieter zu tragen seien. Seine Entscheidung stützte das Landgericht insbesondere auf eine vorherige Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach es sich bei den Kosten der Zwischenablesung gerade nicht um umlagefähige Betriebskosten handle. Vor solchen Kosten solle der Mieter bewahrt werden und das unabhängig davon, ob es hinsichtlich dieser Kosten eine hiervon abweichende Regelung im Mietvertrag gebe. Dies liege daran, dass Verwaltungskosten – die keine Betriebskosten sind – eben nicht durch eine vertragliche Vereinbarung auf den Mieter umgelegt werden können. Derartige Vereinbarungen – wie z. B. AGB-Klauseln – seien daher unwirksam und würden keine Geltung entfalten.

 

Den von der Vermieterin dagegen vorgebrachte Einwand, die Zwischenablesekosten seien geringwertig und für den Mieter somit „gerechter”, erklärte das Landgericht für unbeachtlich. Insbesondere Letzteres könne ebenso gut für den Vermieter gelten, dem durch die Zwischenablesung dann auch keine besonders gewichtigen Kosten entstehen.

 

Fazit:

Zwischenablesekosten, um den Verbrauch von Strom, Gas und Heizkosten zum Auszugstermin des alten Mieters festzustellen, können somit nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Hierfür entstandene Kosten sind nach dieser Entscheidung stets vom Vermieter zu tragen, selbst dann, wenn im Mietvertrag eine anderslautende Vereinbarung enthalten ist. Es bleibt abzuwarten, ob es hier eine anderslautende Entscheidung des BGH geben wird.

 

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