Keine Rückstausicherung eingebaut: Kein Ersatz für Wasserschaden!

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​BGH, Urteil vom 19. November 2020 – III ZR 134/19

Unterlässt ein Grundstückseigentümer den durch kommunale Satzung vorgeschriebenen Einbau von Rückstausicherungen, genießt er keinen rechtlichen Schutz. Das soll nach Rechtsprechung des BGH auch dann gelten, wenn der Wasserschaden durch möglicherweise vorwerfbares Verhalten Dritter verursacht wird.


Der aktuellen BGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in den 1960er Jahren errichtetes Wohngebäude verfügte nicht über eine Rückstausicherung gegen aus der Kanalisation zurücklaufendes Abwasser. Die geltende Entwässerungssatzung der Kommune sieht eine Verpflichtung der Grundstückseigentümer vor, Gebäude gegen den Rückstau von Abwasser aus der Kanalisation zu schützen, indem Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (Straßenoberfläche) durch eine funktionstüchtige Rückstausicherung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen sind. Im Rahmen von Bauarbeiten an der Kanalisation wurde der Kanal für Regen- und Schmutzwasser von 50 cm auf 20 cm Durchmesser verengt. Im Mai 2016 kam es zu starken Regenfällen, wobei das Kellergeschoss des Wohngebäudes überflutet wurde.


Der Grundstückseigentümer verklagte sowohl den von ihm beauftragten Tiefbauunternehmen als auch den zuständigen Wasserwirtschaftsverband auf Schadensersatz. Die erst- und zweitinstanzliche Entscheidung fiel zu Lasten des Grundstückseigentümers aus. Auch der BGH schloss sich nun dieser Entscheidung der beiden Vorinstanzen an und lässt deliktische Ansprüche, wie etwa den Amtshaftungsanspruch nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, daran scheitern, dass der Wasserschaden außerhalb des Schutzbereichs der im Zusammenhang mit der Durchführung der Bauarbeiten möglicherweise verletzten Pflichten liege.


Selbst bei Annahme einer Amtspflichtverletzung müsse deren Schutzzweck gerade das im Einzelfall berührte Interesse erfassen. Hier habe der Kläger als Grundstückseigentümer indes nicht in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, vor Rückstauschäden bewahrt zu werden, die durch die üblichen Sicherungsvorrichtungen hätten verhindert werden können. Der Eigentümer sei zumindest im Grundsatz selbst dazu verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Straßenoberkante zu sichern, so der BGH. Auf die Ursache des Rückstaus komme es nach Ansicht des BGH in der Regel auch nicht an. Jedenfalls bei einer entsprechenden normativen Verpflichtung in der einschlägigen Satzung dürften sowohl der Träger des Kanalisationsnetzes als auch von ihm beauftragte Tiefbauunternehmen auf die Einrichtung einer funktionsfähigen Rückstausicherung des Anliegers vertrauen. Der BGH hat daher die Schadenstragung in voller Höhe dem Grundstückseigentümer zugewiesen.

 

Fazit:

Diese aktuelle Entscheidung des BGH zeigt erneut, dass Grundstückseigentümer ihr Eigentum normkonform selbst sichern müssen und selbst dann keinen Schutz genießen, wenn es etwa durch möglicherweise vorwerfbares Verhalten Dritter zu Wasserschäden kommt. Trifft er – etwa aus Kostengründen – keine geeigneten, durch kommunale Satzung vorgeschriebenen Vorkehrungen, um sein Anwesen gegen einen Rückstau bis zur Straßenoberkante zu sichern, so muss er mit der alleinigen Schadenstragung rechnen.

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