Mietmehrkosten können Vollstreckungsschaden sein

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LG Berlin, Urteil vom 1. Dezember 2020, Az.: 65 S 4/17

Wird ein noch nicht rechtskräftiges Räumungsurteil vollstreckt, hat der Vermieter die Mehrkosten des Mieters für eine neue Wohnung zu zahlen.

 
Über einen solchen Fall hatte nun das LG Berlin zu urteilen. Der Mieter, der das für ihn negativ ausgefallene, erstinstanzliche Urteil nicht hinnahm, ging in Berufung. Im Berufungsverfahren obsiegt er. Jedoch hatte er zwischenzeitlich eine Ersatzwohnung mit höherer Miete angemietet. Diese Mehrkosten wurden nun gegenüber dem Vermieter geltend gemacht.

 
Das Gericht entschied, dass diese Mehrkosten vom Vermieter der alten Wohnung als Vollstreckungsschaden zu ersetzen sind. Allerdings gilt die Ersatzpflicht des Vermieters nicht uneingeschränkt. In einem solchen Fall ist der Mieter so zu stellen, als ob der Schaden (die im Nachhinein als nicht rechtens festgestellte Räumung) nicht eingetreten wäre. Somit ist vom Vermieter die Differenz zwischen der alten und der neuen, teureren Miete zu ersetzen, wenn die Wohnung mit der bisherigen Wohnung vergleichbar ist. Anknüpfungspunkte für die Vergleichbarkeit sind die Ausstattung, der Zuschnitt, die Lage und die Größe der Wohnungen. Sind die alte und die neue Wohnung nicht komplett vergleichbar, etwa weil bei der neuen Wohnung eine größere Fläche angemietet wurde, so kommt ein anteiliger Schadensersatzanspruch in Betracht, wenn die Wohnungen grundsätzlich vergleichbar sind und bei der neuen Wohnung auch der Preis pro Quadratmeter höher liegt. Beruht die höhere Miete der neuen Wohnung lediglich auf einem höheren Wohnwert im Vergleich zur alten Wohnung, so kommt ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen seinen alten Vermieter nicht in Betracht.

 

Fazit:

Sollte ein Vermieter ein erstinstanzliches Räumungsurteil erstreiten, muss dabei abgewogen werden, ob man ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vollstreckt. Im Falle eines Unterliegens im Berufungsverfahren können dann teils hohe Kosten auf den Vermieter zukommen.

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