Steuerliche Behandlung von Vermieterdienstleistungen

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FG Münster, Urteil vom 06.04.2021 – Az.: 5 K 3866/18 U

Energielieferungen sind grundsätzlich als steuerpflichtige Hauptleistungen anzusehen und nicht als Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung.

 

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Haupthaus mit zwei Wohnungen, ein Bungalow, ein Garagenhaus und ein Carport, sowie ein Bootsschuppen befindet. Im Haupthaus hatte die Klägerin 2016 eine neue Heizungsanlage errichtet.

 

Die Klage richtet sich gegen Bescheide des Finanzamtes, mit welchen die Vorsteuer für die neue Heizungsanlage auf EUR 0,00 festgesetzt wurde.

 

Die Mieter konnten besagte Anlage individuell regulieren und so selbst Heizungs- und Wassertemperaturen einstellen. Bei Beschwerden wurden die Mieter aufgefordert, sich direkt an den Hersteller der Heizungsanlage zu wenden. Die ausgewiesene Umsatzsteuer, welche die Klägerin auf die einzelnen Häuser aufteilte, wollte sie anteilig (nicht für das Bungalow, hier wurde erst 2020 die neue Anlage in Betrieb genommen) im Wege der Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Sie verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung.

 

Nachdem dies zunächst vom Finanzamt bestätigt wurde, erfolgte eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei der Klägerin. Nach Ansicht der Prüferin handelte es sich bei der Wärmelieferung an die Mieter nur um eine typische Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung. Das Finanzamt folgte den Feststellungen und setzte die Vorsteuerzahlung auf EUR 0,00 fest.

 

Das Finanzgericht entschied jedoch jetzt, dass es sich bei der Energielieferung durch den Vermieter um steuerpflichtige Hauptleistungen handelt und nicht um bloße Nebenleistungen zum Mietvertrag.

Zur Begründung führte das Finanzgericht an, es handele sich bei Vermietung und Energielieferung um zwei formal eigenständige Leistungen, welche getrennt voneinander zur Besteuerung oder auch einer Befreiung führen können.

 

Hierbei folgt es den Grundsätzen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH Urteil vom 16.04.2015) nachdem einheitliche Leistungen (Hauptleistung mit Nebenleistung) nur objektiv untrennbare wirtschaftliche Einheiten seien, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre, oder Nebenleistungen, welche für den Vertragspartner keinen eigenen Zweck haben, sondern nur der optimalen Nutzung der Hauptleistung dienen.

 

Nach Ansicht des Finanzgerichts liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Die Nebenkostenabrechnung erfolge getrennt. Der Verbrauch sei individuell regelbar und der nicht zwingende Zusammenhang zwischen Vermietung und Energielieferung würde im Fall dadurch deutlich, dass das Bungalow zwar vermietet wurde, hier jedoch keine Energielieferung erbracht wurde.

  

Weiterhin schadet es auch nicht, dass die Kosten teilweise nach Mietfläche umgelegt werden und nicht einzig und allein nach Verbrauch. Nach Ansicht des Gerichts betreffe dies gerade nicht einen untrennbaren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis, sondern lediglich die Berechnung des Entgelts. Mithin handelt es sich im vorliegenden Fall um eine steuerpflichtige Hauptleistung.

 

Fazit:

Grundsätzlich können also Wärme- und Energielieferpflichten des Vermieters steuerpflichtig (und damit Herstellungskosten für Heizanlagen steuerlich absetzbar) sein. Dies ist auch auf andere (Dienst-) Leistungen (z.B. Reinigung) zu übertragen. Der EuGH auf den sich das Gericht bei dieser Entscheidung bezieht stellt sogar den Grundsatz der steuerlichen Teilbarkeit auf. Im Einzelfall können allerdings Vermieterleistungen auch mit der Vermietung als solche eine Einheit bilden – z.B. wenn Sinn des Vertrages nicht der bloße Zugriff auf Räumlichkeiten ist, sondern eine Gesamtheit von Dienstleistungen in Bezug auf diese Räumlichkeiten. Es bleibt somit im Ergebnis bei einer Einzelfallentscheidung.

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