Recht zum Widerruf eines Wohnraummietvertrages

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LG Berlin, Urteil vom 21. Oktober 2021, Az.: 67 S 140/21

Übt ein Verbraucher bei einem im Fernabsatz geschlossenen Mietvertrag sein Widerrufsrecht aus, ist er befugt, die Mietsache zeitweise kostenfrei zu nutzen.


Die Parteien schlossen einen Wohnraummietvertrag. Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss wurden ausschließlich über E-Mails abgewickelt. Ohne die Wohnung zu besichtigen mietete der Kläger die Wohnung an. Der Beklagte unterließ es dabei, den Kläger über ein Widerrufsrecht zu belehren. Als der Kläger nach einiger Zeit den Mietvertrag widerrief und die Wohnung zurück gab, forderte er vom Beklagten die Rückzahlung der bereits gezahlten Mietzahlungen. Der Beklagte rechnete dagegen mit einem Wert- und Nutzungsersatz wegen dem Gebrauch der Wohnung in gleicher Höhe auf. Das Amtsgericht wies die Klage aus diesem Grund ab.


Die vom Kläger eingelegte Berufung hatte nun allerdings Erfolg. Dem Kläger stehe ein Widerrufsrecht nach §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB zu. Die hierfür geltende 14-tägige Widerrufsfrist beginne aber erst nach ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht. Da eine solche Belehrung nicht erfolgt ist, ende das Widerrufsrecht nach dem Gesetz erst zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Im Falle eines wirksamen Widerrufs seien die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Der Kläger sei als Verbraucher und die Beklagte als Unternehmerin tätig geworden. Das Vertragsverhältnis verwandle sich demnach ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis, so dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Mietzahlungen inklusive Nebenkostenvorauszahlungen sowie die hinterlegte Kaution habe. Dem stehe kein Anspruch auf Wert- und Nutzungsersatz des Beklagten entgegen. Ein solcher könne sich lediglich aus § 357 Abs. 8 BGB ergeben. Die dafür notwendigen Voraussetzungen lägen aber bereits deswegen nicht vor, da der Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht und die sich daraus gegebenenfalls ergebende Wertersatzpflicht belehrt habe. § 361 Abs. 1 BGB regele eindeutig, dass der Unternehmer keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher außerhalb der Normen über das Widerrufsrecht geltend machen könne. Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim BGH unter dem Az. VIII ZR 401/21 anhängig.

 

Fazit:

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH die Entscheidung des LG Berlin aufheben wird. Solange stellt das Widerrufsrecht jedenfalls eine Möglichkeit für Mieter dar, sich kostenfrei von einer kürzlich an-gemieteten Wohnung loszusagen.

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