Betriebsschließungsversicherung in der COVID-19-Pandemie

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BGH, Urteil vom 26.Januar.2022 – Az. IV ZR 144/21

Versicherungsnehmern stehen keine Ansprüche aus Betriebsschließungsversicherungen aufgrund Schließungen infolge der Pandemie zu. Ein solcher Anspruch ist in dem vorliegenden Fall auf Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

  
Der Kläger hält bei dem beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung. Er begehrt die Feststellung, dass der Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Restaurants eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen. Dem Versicherungsvertrag liegen die Zusatzbedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden aufgrund behördlicher Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz – 2008 (ZBSV 08) zugrunde. In diesen sind die versicherten Gefahren beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserregern genannt. Unter meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserregern, die in diesem Katalog aufgeführt sind, werden allerdings weder die Coronavirus-Erkrankung (COVID-19), noch das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus 2 (SARS-CoV-2) genannt. Der Kläger musste infolge des umfassenden Lockdowns am 17. März 2020 sein Restaurant schließen und bot einen Lieferdienst an. Dadurch hatte er deutlich verminderte Einnahmen.

  
Der BGH verneinte den Anspruch. Zwar setze eine Zahlung aus der Betriebsversicherung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Nach der Regelung der ZBSV 08 besteht ein Leistungsanspruch nur bei Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von genau bestimmten meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht also angenommen, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht, da weder COVID-19, noch SARS-CoV oder SARS-CoV-2 von dem gegenständlichen Katalog genannt und somit vom Versicherungsschutz umfasst seien. Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spreche für die Abgeschlossenheit des Katalogs, so der BGH. Die Klausel halte zudem einer Inhaltskontrolle stand, da sie insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot verstoße. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer werde durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer im Übrigen auch nicht unangemessen.

 

Fazit:

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus hatte es immer wieder Streit zwischen Gastronomen und Versicherern gegeben. Erstmals hat nun mit diesem Fall einer dieser Fälle den BGH erreicht. Das Urteil des BGH bringt nun Rechtssicherheit für Verträge mit identischen Klauseln. Um Streitfällen allerdings in Zukunft vorzubeugen, veröffentlichte der GDV bereits im Dezember 2020 unverbindliche Musterbedingungen für Betriebsschließungsversicherungen. In diesen ist nun eindeutig formuliert, dass eine flächendeckende Schließung von Betrieben per Allgemeinverfügung nicht versichert ist.

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