Kein Unterlassungsanspruch bei bestandskräftiger Baugenehmigung

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veröffentlicht am  16.8.2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

BGH, Urteil vom 21. Januar 2022, Az.: V ZR 76/20

Ein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung nachbarschützender Vorschriften ist bei bestandskräftiger Baugenehmigung ausgeschlossen.


 Im Eigentum des Beklagten stehen mehrere Grundstücke, auf denen seit Generationen Landwirtschaft betrieben wird. Ein Großteil des Betriebs auf Flurstück 667/3 ist in einem nicht beplanten Innenbereich mit dem Charakter eines Dorfgebietes situiert. Die restlichen Grundstücke liegen in einem als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Plangebiet. Auf Flurstück 667/3 befindet sich eine Getreideübergabehalle, für die 2007 eine Baugenehmigung erteilt wurde, welche bestandskräftig geworden ist. Die Halle reicht über die Grenze des Grundstücks in das Plangebiet hinüber, wobei die Baugenehmigung hierfür Befreiung von den Vorschriften des Bebauungsplans vorsah. Die Grundstücke der Kläger sind in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem landwirtschaftlichen Betrieb im Plangebiet gelegen. Auf einem Wiesenweg zwischen den Grundstücken der beiden Parteien fährt der Beklagte mit landwirtschaftlichen Maschinen die Halle an. Die Kläger verlangen vom Beklagten jegliche Tätigkeit im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb über die Grenze des Flurstückes 667/3 hinaus zu unterlassen. Als Grundlage für den Unterlassungsanspruch wurde eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Baurechts vorgebracht.


Zunächst wurde dem Verlangen der Kläger stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte aber Erfolg. Ausgangspunkt der Streitigkeit ist der sog. quasinegatorische Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, welcher auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften des öffentlichen Rechts gestützt wird. Im Gegensatz zum zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch kommt es hierbei nicht erst auf die konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn an. Vielmehr löst die Verletzung der baurechtlichen Vorschriften bereits abstrakten Rechtsschutz aus. Im vorliegenden Fall besteht ein solcher Anspruch dem Grunde nach, weil die im Bebauungsplan festgesetzte Gebietsart nicht eingehalten wurde. Der Gebietsfestsetzung kommt eine nachbarschützende Funktion zu und beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses zwischen den Nachbarn. Verstöße gegen die in einem Gebiet zulässigen Bauvorhaben indizieren eine Beeinträchtigung des Nachbarschaftsverhältnisses und können deshalb einen Unterlassungsanspruch begründen.


Allerdings kommt dieser Anspruch dann nicht in Betracht, wenn und soweit die im Bauplan nicht vorgesehene Grundstücksnutzung von einer bestandskräftigen Baugenehmigung gedeckt ist. Zivilrechtliche Abwehrrechte bleiben durch eine Baugenehmigung unberührt, nachdem hier vertraglich geschützte Rechte beeinträchtigt werden. Anders verhält es sich jedoch mit Ansprüchen, die im öffentlichen Recht angelegt sind. Der Unterlassungsanspruch ist hier streng akzessorisch zum Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Ein Verstoß ist aber ausgeschlossen, wenn die beeinträchtigende Nutzung des Grundstückes wiederum öffentlich-rechtlich genehmigt wurde und die Genehmigung bestandskräftig geworden ist. Eine bestandskräftige Baugenehmigung entfaltet Legalisierungswirkung hinsichtlich des gesamten, der behördlichen Prüfung unterliegenden Vorhabens. Es ist davon auszugehen, dass hier neben der Nutzung der Getreideübergabehalle auch deren Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken genehmigt wurde. Ein Unterlassungsanspruch der Kläger besteht aufgrund der daraus resultierenden Legalisierungswirkung deshalb nicht.
 

Fazit:

Im Rahmen des Nachbarschaftsverhältnisses ist zwischen zivilrechtlich und im öffentlichen Recht begründeten Ansprüchen zu differenzieren. Während das Zivilrecht nur bei konkreten Beeinträchtigungen Schutz gewährt, wird der Schutz im öffentlichen Recht vorverlagert. Allerdings endet der abstrakte Schutz u.a. aus Gründen der Rechtssicherheit mit Bestandskraft einer erteilten Baugenehmigung. 

 

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