Heubeckrichttafeln 2018 G: Anwendungsfragen durch das IDW geklärt

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​veröffentlicht am 27. September 2018

 

Bereits im letzten Kompass wurde auf die neuen Heubeckrichttafeln 2018 G zur Bewertung von Pensionsrückstellungen hingewiesen. Nun hat das IDW Fragen zur Anwendung geklärt.

 

Erstmalige Anwendung

Aus Sicht des IDW sind die neuen Heubeckrichttafeln 2018 G dann verpflichtend anzuwenden, wenn sie „allgemein anerkannt” sind. Indikatoren hierfür sind laut IDW die Validierung und Implementierung durch die Rechnungslegungspraxis, insbesondere die Aktuare sowie die Anerkennung durch das BMF für ertragssteuerliche Zwecke.

 

Das IDW geht davon aus, dass das BMF die neuen Heubeckrichttafeln Ende September / Anfang Oktober per BMF-Schreiben anerkennen wird. Dies würde grundsätzlich zu einer Berücksichtigung im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2018 führen.

 

Ausweis der Veränderungen

Der sich ergebene Einmaleffekt aus der Umstellung (ca. 1,5 % bis 2,5 % in Abhängigkeit von Rechnungszins, Gehaltsdynamik und Fluktuation) soll in voller Höhe im Jahresabschluss 2018 berücksichtigt werden. Als Ausweis, der sich alleine aus der Anwendung der neuen Richttafeln ergibt, kommt der Personalaufwand in Frage, da es sich um Veränderungen der biometrischen Annahmen handelt.

 

Angaben im Anhang

Weiterhin werden diese Aufwendungen als periodenfremd angesehen (§§ 285 Nr. 32, 314 Abs. 1 Nr. 24 HGB) und könnten bei entsprechender Höhe zu außergewöhnlichen Aufwendungen (§§ 285 Nr. 31, 314 Abs. 1 Nr. 23 HGB) führen. Beides würde eine Pflichtangabe im Anhang bedeuten. Die Anwendung der neuen Richttafeln sind ebenfalls im Anhang zu erläutern.

 

 

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Jan-Claas Hille

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR)

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