Einführung der UVgO nach Bundesländer (Stand 15. Oktober 2018)

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veröffentlicht am 30. Oktober 2018

Autorin: Jana Wollmann 

 

Durch die Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 55 Bundeshaushaltsordnung ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für den Bund und seine Behörden zum 2. September 2017 in Kraft getreten. Mit diesem Beitrag soll der Stand der Einführung der UVgO nach Bundesländer zum 15. Oktober 2018 aufgezeigt werden.

 

Baden-Württemberg: Zum 1. Oktober 2018 trat in Baden-Württemberg die neue Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung) in Kraft. Danach haben alle Behörden und Betriebe des Landes Baden-Württemberg sowie die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unmittelbar (öffentliche Auftraggeber) oder nach § 105 LHO (Auftraggeber) zu beachten haben, soweit sie Mittel des Landeshaushalts bewirtschaften, (zum persönlichen Anwendungsbereich vgl. Nr. 1.2 VwV Beschaffung), bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte zukünftig anstelle des ersten Abschnitts der VOL/A die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) unter Beachtung der in der VwV Beschaffung geregelten abweichenden Regelungen anzuwenden, vgl. Nr. 5.5 VwV Beschaffung.

 

Bayern: Die UVgO ist seit dem 1. Januar 2018 bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von allen staatlichen Auftraggebern anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellenwerte unterschreitet.  Den kommunalen Auftraggebern in Bayern wird die UVgO zur Anwendung empfohlen. Sie können bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch weiter die Bestimmungen der VOL/A anwenden (vgl. hierzu „Informationen und Materialien für die kommunale Auftragsvergabe“ auf der Webseite stmi.bayern-Webseite dem Punkt „Allgemeine rechtliche Grundlagen für Kommunale Auftragsvergaben“).

 

Berlin: Die Einführung der UVgO auf Grundlage der Änderung der LHO sowie der AV zu § 55 LHO steht noch aus. Die novellierten Ausführungsvorschriften und die damit verbundene Ablösung der VOL/A durch die UVgO sowie die praktische Einführung der eVergabe sollen in Berlin im Interesse eines reibungslosen Funktionierens erst in Kraft treten, wenn die für die Anwendung erforderlichen Leitfäden, Rundschreiben und Formulare erarbeitet wurden. (Quelle: „Informationen zur beabsichtigten Einführung der Unterschwellenvergabeordnung und der eVergabe im Land Berlin“ abrufbar.)

 

Brandenburg: Zum 1. Mai 2018 wurden im Land Brandenburg die UVgO und die VOB/A 2016 für den Unterschwellenbereich in Kraft gesetzt. Nach Maßgabe des geänderten § 30 Abs. 3 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung wurden für einzelne Regelungen der UVgO (u.a. zur eVergabe) abweichende Bestimmungen festgelegt (vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vom 15. Februar 2018 auf der Vergabe-Seite von Brandenburg abrufbar).

 

Bremen: In Bremen wurde die UVgO zum 19. Dezember 2017 in Kraft gesetzt.

 

Hamburg: Hamburg führte als erstes Bundesland die UVgO – bereits zum 1. Oktober 2017 – ein.

 

Hessen: Im Land Hessen möchte man auf die Einführung der UVgO ganz verzichten und die VOL/A beibehalten. (Quelle: bi-medien)

 

Mecklenburg-Vorpommern: Die UVgO wird zum 1. Januar 2019 eingeführt. Dies sieht das zum 31.07.2018 geänderte Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern vor, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 VgG M-V.

 

Niedersachsen: Der Zeitpunkt der Einführung der UVgO bleibt in Niedersachsen vorerst ungewiss. Aufgrund der Auflösung des Niedersächsischen Landtages war die Einführung der UVgO in Niedersachsen auf die Zeit nach der Landtagswahl verschoben worden – die allerdings schon im Oktober 2017 über die Bühne gegangen ist.

 

Nordrhein-Westfalen: Für Landesbehörden wurde die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) ab dem 09.06.2018 verpflichtend eingeführt. Am 15. September 2018, ist die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Nordrhein-Westfalen auch für Kommunen in Kraft getreten.

 

Rheinland-Pfalz: Das Wirtschaftsministerium in Rheinland-Pfalz spricht von einer geplanten Neufassung der Verwaltungsvorschrift, nennt aber kein Zeitziel: „Wegen der Änderungen und der grundlegenden neuen Struktur der UVgO im Vergleich zur noch geltenden VOL/A 1. Abschnitt ist eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift geplant, die derzeit vorbereitet wird. Bis zum Inkrafttreten dieser Neufassung bleiben die aktuelle Verwaltungsvorschrift vom 24.04.2014 und damit für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die VOL/A 1. Abschnitt maßgebend.“- heißt es auf Seite des Wirtschaftsministeriums des Landes (Stand 15.10.2018).

 

Saarland: Für Landesbehörden gilt seit dem 1. März 2018 für Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO und für Bauleistungen Abschnitt 1 der VOB/A. Kommunalen Auftraggebern (Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden) wird gemäß Ziffer 2.5. des Vergabeerlasses vom 13. Juni 2018 die UVgO-Anwendung empfohlen (vgl. Vergabeerlass "Bekanntgabe der der von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Eigenbetrieben und kommunalen Zweckverbänden bei der Vergabe von Aufträgen anzuwendenden Vergabegrundsätze" abrufbar auf der Webseite vorschriften.saarland.de (Stand 15.10.2018).

 

Sachsen und Sachsen-Anhalt: Derzeit noch gar keine verlässlichen Informationen zur Einführung der UVgO gibt es aus den Bundesländern Sachsen und Sachsen-Anhalt.

 

Schleswig-Holstein: Mit der Einführung der UVgO in Schleswig-Holstein kann erst nach Verabschiedung des novellierten  Vergabegesetzes Schleswig-Holstein gerechnet werden. Der Zeitpunkt bleibt auch hier vorerst ungewiss.

 

Thüringen: Das Kabinett hat am 11.09.2018 den Entwurf des Wirtschaftsministeriums für ein neues Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) beschlossen. Mit dem Gesetz soll auch die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) in Landesrecht überführt und für anwendbar erklärt werden.
Der Entwurf soll noch vor der Sommerpause 2019 verabschiedet werden. (Quelle: thueringen.de)
Eckpunkte des neuen Thüringer Vergabegesetzes auf der Webseite von thueringen.de abrufbar.

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