Handlungsbedarf! Geplante rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche

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veröffentlicht am 30. Oktober 2018; Autor: Lorenz Bonkhoff

 

R​ückforderung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern von 4 auf 2 Jahre

Im Zuge eines Änderungsantrages der Fraktionen der CDU\CSU und der SPD im Gesundheitsschuss des Bundestages vom 5. Oktober .2018 (BT Drucks. 19 (14) 38.1) zum Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (PpSG) könnte auf die Kliniken erheblicher Handlungsbedarf zukommen. Der Änderungsantrag sieht vor, dass Vergütungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen und auch entsprechende Rückforderungsansprüche der Krankenhäuser gegen die Krankenkassen in zwei statt in vier Jahren verjähren. Die Regelung soll auch für Forderungen gelten, welche vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind.

 

Was soll geändert werden

In dem genannten Änderungsantrag ist folgende Klausel zur Einführung eines neuen Abs. 5 in § 109 SGB V vorgesehen.

 

„ (5) Ansprüche der Krankenhäuser auf Vergütung erbrachter Leistungen und Ansprüche der Krankenkasse auf Erstattung gezahlter Vergütungen verjähren in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind. Dies gilt auch für Ansprüche nach Satz 1, die vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.”

 

Die genannte Änderung würde dazu führen, dass Entgeltansprüche der Krankenhäuser gegen die gesetzlichen Krankenkassen sowie entsprechende Regressansprüche der Krankenkassen gegen die Kliniken in zwei Jahren verjähren. 

 

Die genannte Regelung soll dabei auch für Forderungen gelten, welche vor dem 1. Januar 2019 entstanden sind. Die gennannte Regelung soll damit Rückwirkung haben. Diese soll nach den Ausführungen in der Begründung des Antrages dazu führen, dass auch Altforderungen aus den Jahren 2016 mit Jahreswechsel verjähren. Dies würde aber auch für Forderungen aus den Jahren 2014, 2015, und 2016 gelten.

 

Vorläufige Bewertung des Änderungsantrags

An sich ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für gegenseitige Forderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen von vier auf zwei Jahre zu begrüßen. Viele Dauerschuldverhältnisse sind bekanntlich kraft gesetzlicher oder kraft vertraglicher Regelungen mit kurzen Verjährungs- oder Ausschlussfristen ausgestattet, welche zügigen Rechtsfrieden entstehen lassen und somit die laufende Vertragsdurchführung schützen. Dass dies nun auch für die zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen bestehenden Forderungen gilt, ist sicher grundsätzlich interessengerecht.

 

Die Rückwirkung an sich ist aber sicher verfassungsrechtlich problematisch. Auch in tatsächlicher Hinsicht wird die Rückwirkung den Rechtsanwender vor erhebliche Probleme stellen.

 

Bemerkenswert an der Begründung des Antrags ist, dass diese lediglich abstrakte Ausführungen enthält und der konkrete Anlass der Verkürzung der Fristen nicht genannt wird. Wir gehen davon aus, dass die geplante Änderung auch eine verspätete Reaktion auf die seit mehreren Jahren bestehende Problematik der Rückforderung von Umsatzsteuer für patientenindividuelle Medikamentenzubereitungen ist, welche Krankenkassen, Krankenhäuser, Gerichte und Berater seit Jahren beschäftigt.

 

Weiteres Vorgehen

Im Hinblick auf den genannten Änderungsantrag steht bei den Krankenhäusern aus Gründen der Forderungssicherung akuter Handlungsbedarf. Es empfiehlt sich zunächst eine Bestandsaufnahme zu machen, welche Forderungen, nach der geplanten Gesetzesänderung, zum Ende des Jahres verjähren würden. Dann muss entschieden werden, ob verjährungshemmende Maßnahmen bezüglich der genannten Forderungen zu unternehmen sind. Bei dem ganzen Prozess unterstützen wir Sie natürlich gerne.

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Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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