Zuschüsse für Digitalisierungsmaßnahmen in Pflegeeinrichtungen im Rahmen des PpSG

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veröffentlicht am 30. Oktober 2018

 

Der fortschreitende Digitalisierungstrend macht auch vor Pflegeeinrichtungen nicht Halt. Die digitalen Einsatzmöglichkeiten sind dabei fast unbegrenzt und reichen von der Bewohneraufnahme oder der Tourenplanung bis hin zur Pflegedokumentation und der Abrechnung. Die verschiedenen Technologien ermöglichen den Pflegekräften durch Arbeitserleichterungen mehr Zeit für die Pflegebedürftigen aufzuwenden. Bei einem Großteil der Pflegeeinrichtungen besteht derzeit jedoch noch ein großes Potential zur Digitalisierung – was nicht zuletzt auf ein hohes Investment bei der Umsetzung von Digitalisierungsstrategien zurückzuführen ist.

 

Das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) begegnet diesem Problem. Ziel des PpSG ist die Entlastung von Pflegekräften durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen. Das PpSG resultiert aus dem Koalitionsvertrag 2018. Nach der Veröffentlichung eines Eckpunktepapiers und dem Referentenentwurf wurden die Inhalte in einen Gesetzesentwurf überführt. Der Gesetzesentwurf wurde am 27. September 2018 im Bundestag in 1. Lesung beraten.

 

Um die Potentiale der Digitalisierung zur Entlastung der Pflegekräfte in der ambulanten und stationären Altenpflege zu nutzen, sieht der Gesetzesentwurf des PpSG Zuschüsse für Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen vor. Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung soll daher in den Jahren 2019 bis 2021 ein einmaliger Zuschuss für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung bereitgestellt werden, um digitale Anwendungen zu fördern. Die Maßnahmen können dabei beispielsweise in den Bereichen Entbürokratisierung der Pflegedokumentation, Abrechnung von Pflegeleistungen, Zusammenarbeit zwischen Ärzteschaft und Pflegeheimen, bei der Dienst- und Tourenplanung sowie beim internen Qualitätsmanagement und der Erhebung von Qualitätsindikatoren liegen.

 

Lt. Gesetzesentwurf sind dann sowohl die Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit verbundene Kosten für Schulungen förderungsfähig. Gefördert werden dabei bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten Mittel, pro Pflegeeinrichtung ist jedoch höchstens ein einmaliger Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich.

 

Die Förderung von Pflegeeinrichtungen zur Umsetzung von Digitalisierungsmaßnahmen stellt nur eine von vielen Maßnahmen des PpSG dar. Das PpSG wird voraussichtlich am 1. Januar 2019 Inkrafttreten. Ein zweiter Durchgang im Bundesrat ist für Ende November / Anfang Dezember geplant.

 

 

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Magdalena Pieger

M.Sc. Finance and Accounting

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