Abmahnung von DSGVO-Verstößen durch die Konkurrenz – erste Entscheidungen

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​veröffentlicht am 29. November 2018; Autoren: Christoph Naucke, Gabor Hadnagy

 

Die ersten Entscheidungen bezüglich Abmahnungen aufgrund von DSGVO-Verstößen durch Konkurrenten sind gefallen. Sie zeigen, dass unter bestimmten Umständen Mitbewerber bei Datenschutzverstößen auf Unterlassung klagen können. Im vorliegenden Fall stellte eine nicht EU-DSGVO konforme Datenschutzerklärung die Grundlage für eine Unterlassungsklage dar. Was das für Sie bedeutet und worauf zu achten ist, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Mit Urteil vom 13. September 2018 entschied das Landgericht Würzburg, dass Datenschutzverstöße gegen die EU-DSGVO im Wege eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches durch Mitbewerber geltend gemacht werden können. Dem liegt unter anderem ein Urteil des Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 25. Oktober 2018, 3 U 66/17) zugrunde.


Im vorliegenden Fall klagte ein Rechtsanwalt gegen eine Mitbewerberin auf Unterlassung des Betreibens einer unverschlüsselten Homepage, welche keine Datenschutzerklärung im Einklang mit der EU-DSGVO enthält.


Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob Verstöße gegen die EU-DSGVO durch Konkurrenten abgemahnt werden können und bejahte das im vorliegenden Fall, da ebenfalls ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliegt.


Als Konsequenz wurde der Beklagten untersagt, die Homepage weiterhin ohne eine datenschutzkonforme Datenschutzerklärung zu betreiben. Darüber hinaus droht der Rechtsanwältin bei Zuwiderhandlung gegen diese Entscheidung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.


Was bedeutet das für Sie?

Durch das Urteil des LG Würzburg (AZ 11 O 1741/18, ebenso die nach BDSG alte Fassung ergangenen Urteile des OLG Hamburg (3 U 26/12) und des OLG Köln (6 U 121/15)) wird klargestellt, dass auch Mitbewerber unter bestimmten Voraussetzungen auf Unterlassung klagen können, wenn Sachverhalte gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen.


Das OLG Hamburg entschied zuvor ebenfalls, dass Mitbewerber auf Unterlassung klagen können, wenn ein Marktteilnehmer sich wettbewerbswidrig (unlauter) verhält. Dies liegt insbesondere dann vor, wenn gegen gesetzliche Normen verstoßen wird, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Eine solche Marktverhaltensregelung liegt demnach bei solchen gesetzlichen Bestimmungen vor, welche dem Schutz von Marktteilnehmern dienen. Dies kann ebenfalls auf Datenschutznormen zutreffen, soweit diese ein Marktverhalten regeln sollen. Inwiefern dies der Fall ist, muss im konkreten Fall überprüft werden.


Datenschutzerklärung – was ist zu tun?

In Anlehnung an das Telemediengesetz sowie in Verbindung mit der EU-DSGVO ist jeder Webseiten-Betreiber verpflichtet, Nutzer der entsprechenden Webseite darüber zu informieren, in welchem Umfang und zu welchem Zweck seine Daten erhoben und verarbeitet werden. Dies erfolgt anhand einer Datenschutzerklärung. Die Informationspflicht betrifft alle personenbezogenen Daten, die bei der Nutzung der Website erhoben werden (beispielsweise auch durch den Provider). Dazu gehören häufig:

 

  • Erhebung von IP-Adresse
  • Nutzung von Cookies
  • Nutzung von Social-Media Plugins
  • Nutzung von Trackingtools (Google Analytics)
  • Darlegung der Rechte des Betroffenen (bspw. Auskunft, Widerspruch)

 

Eine Nichtbeachtung der Informationspflicht führt zu einer Datenschutzverletzung, die gemäß Art. 83 Abs. 5 EU-DS-GVO zu empfindlichen Strafen führen kann. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass Webseiten stets einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sind, sodass sie sehr häufig auf den Prüfstand der Aufsichtsbehörden kommen.


Die Entscheidungen des LG Würzburg, des OLG Hamburg sowie des OLG Köln werden aktuell kontrovers diskutiert und partiell infrage gestellt. Nichtsdestotrotz stellen diese Entscheidungen die ersten Wegweiser dar und stellen klar, dass eine mangelhafte Umsetzung des Datenschutzes durchaus auch durch Wettbewerber abgemahnt werden kann.

 


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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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+49 911 9193 3628

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