Kommissionsvorschlag: PSI-Richtlinie zur Datenbereitstellung im öffentlichen Sektor

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veröffentlicht am 5. September 2018
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (sog. PSI-Richtlinie) vorgelegt. Ziel des Vorschlags ist eine weitgehende Verfügbarkeit der Daten öffentlicher Stellen für die Verwendung durch die private Wirtschaft.
Der Entwurf der Kommission enthält für den ÖPNV einige wesentliche Änderungen. So trifft die Pflicht zur Verfügbarkeit von Dokumenten nach Art. 1 Abs. 1 lit. b) des Entwurfes auch öffentliche Unternehmen, die in den in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Bereichen tätig sind (sog. Sektorenauftraggeber) sowie öffentlicher Unternehmen, die als Betreiber eines öffentlichen Dienstes gemäß Art. 2 lit. d) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 tätig sind. Dabei gilt ein Unternehmen nach Art. 2 lit. 3) des Entwurfes als öffentlich, wenn öffentliche Stellen aufgrund des Eigentums, finanzieller Beteiligung oder sonstiger Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können.

Weiterhin müssen dynamische (Echtzeit-)Daten gemäß Art. 5 Abs. 4 und 5 des Entwurfes unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (APIs) zur Weiterverwendung zugänglich gemacht werden. Falls die Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des öffentlichen Unternehmens übersteigt, sind die Daten so kurzfristig zur Verfügung zu stellen, dass die Nutzung ihres wirtschaftlichen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Die Kommission erlässt dabei gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 des Entwurfes zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie per delegierendem Rechtsakt eine „Liste hochwertiger Datensätze” an, die kostenlos verfügbar, maschinenlesbar und über APIs zugänglich sein müssen.

 

Die Weiterverwendung von Dokumenten ist gemäß Art. 6 Abs. 1 des Entwurfes grundsätzlich gebührenfrei. Lediglich für die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie – gegebenenfalls – durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsdaten verursachten Grenzkosten können als Gebühr geltend gemacht werden.

 

Der Entwurf der Kommission hat seitens der Verbände öffentlicher Verkehrsunternehmen ein negatives Echo erfahren.

 

Bewertung für die Praxis

Es ist damit zu rechnen, dass wegen der zunehmenden Bedeutung der Datenverfügbarkeit für den Betrieb, Koordination und Vertrieb im ÖPNV die Regelungen der PSI-Richtlinie für die weitere Entwicklung in der Branche zentral sind. Der Kommissionsentwurf wird gegenwärtig sehr kontrovers diskutiert, so dass für das weitere Rechtssetzungsverfahren abzuwarten bleibt, in welcher endgültigen Fassung die PSI-Richtlinie überarbeitet wird. Kritisch wird dabei u.a. die unterschiedliche Behandlung von privaten und öffentlichen Unternehmen gesehen.

 

 

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