Hocheffizienznachweis für BHKW-Anlagen

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veröffentlicht am 5. März 2015

 

Wurde nach alter Rechtslage die Energiesteuer insbesondere aufgrund eines unkomplizierten Nachweises eines Jahresnutzungsgrades von 70 Prozent erstattet, sind seit dem Jahre 2012 weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Erstattung der Energiesteuer auf in BHKWs eingesetzte Brennstoffe zu beachten.

 

​Seit dem 1. April 2012 ist eine vollständige Energiesteuerentlastung  nur noch möglich, wenn ein BHKW hocheffizient ist, vgl. § 99b EnergieStV. Der Nachweis der Hocheffizienz kann durch ein „von einem unabhängigen Sachverständigen” erstelltes Gutachten erbracht werden. Die Berechnung ist meist nur für ein Jahr gültig und muss für Neubeantragungen mit den neuen Referenzwerten aktualisiert werden. Des Weiteren kann eine Befreiung nur beantragt werden, solange die Anlage noch abschreibungsfähig ist.

 

Rödl & Partner hat seit Einführung der Novelle eine Berechnungsmethodik entwickelt, um die Hocheffizienz von KWK-Anlagen nachweisen zu können. Die bisher erstellten Gutachten wurden ausnahmslos von den Hauptzollämtern akzeptiert, wodurch den Betreibern die Energiesteuer komplett erstattet wurde.
 
Der Nachweis erfolgt durch den Vergleich der tatsächlich erreichten Effizienzwerte mit durch die EU festgelegten Referenz- Wirkungsgraden. Der zugrunde liegende Gedanke ist dabei der Vergleich der KWK-Anlage mit der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom in Anlagen, die die höchste am Markt vorhandene Effizienz aufweisen. Im ersten Schritt müssen dafür die je nach spezifischer Situation individuellen Referenzwerte bestimmt werden. Dabei wird für die Berechnung die Stromerzeugung gedanklich von der Wärmeerzeugung getrennt, und diese wiederum in KWK- und Nicht-KWK-Anteile zerlegt.
 
Ausgehend von harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten für die getrennte Erzeugung von Strom erfolgt eine Anpassung durch Einbeziehung des Klimas, des Brennstoffes, der Netzspannung und weiterer Faktoren wie dem Eigenbedarf der Anlage. Hierdurch soll ein möglichst realistischer Vergleichswert für eine Erzeugungsanlage ermittelt werden, die unter den gegebenen Bedingungen die gleiche Menge wie die KWK-Anlage an Primärenergie in Strom umsetzt. Anschließend wird der Referenzwert für die Erzeugung von Wärme übernommen. Hier muss keine rechnerische Anpassung erfolgen, die Auswahl erfolgt anhand der Entnahmetemperatur und des eingesetzten Brennstoffs.
 
Im zweiten – deutlich aufwändigeren – Schritt, werden die KWK-Strommenge und die KWK-Wärmemenge der Anlage berechnet. Hierbei werden die Größen an vielfältige Faktoren angepasst, um dann den Wirkungsgrad Wärme und den Wirkungsgrad Strom berechnen zu können. Es reicht aber nicht aus, den Wirkungsgrad auf herkömmliche Weise durch Divi-sion der Output- durch die Inputmenge zu ermitteln. Neben der Trennung von KWK-Energie (letztendlich Strom und Wärme) und Nicht-KWK-Energie (Strom ohne Wärmenutzung) wird die Anlage u.a. daran gemessen, ob ihre tatsächliche arbeitsbezogene Effizienz den leistungsbezogenen Angaben entspricht, auf die die Anlage ausgelegt ist. Der zweite ausschlaggebende Faktor ist die Stromkennzahl, also das Verhältnis von Stromerzeugung zu Wärmeerzeugung. Auch wird der Vergleich zwischen arbeits- und leistungsbezogenen Ergebnissen gezogen. Abhängig von den genannten Kriterien werden berechnungstechnische Anpassungen vorgenommen, woraus sich schlussendlich der Wirkungsgrad der KWK-Wärmeerzeugung und der KWK-Stromerzeugung ergibt.
 
Aus dem Vergleich der Wirkungsgrade mit den durch die Richtlinie vorgegebenen Referenzwerten ergibt sich schlussendlich eine Primärenergieeinsparung (PES), die darüber entscheidet, ob die „Hocheffizienz” der Anlage gegeben ist. Die Höhe der PES ist demnach ausschlaggebend, ob eine Energiesteuerrückerstattung gewährt werden kann. KWK-Klein- und Kleinstanlagen (installierte Leistung kleiner 1 MWel bzw. 50 kWel) müssen grundsätzlich nur eine nach der angegebenen Formel berechnete Primärenergieeinsparung erzielen (PES > 0), unabhängig davon, wie groß die Einsparung ist. Im Gegensatz dazu muss für größere KWK-Blöcke eine Einsparung von über zehn Prozent nachgewiesen werden (PES > 0,1).
 
Formel

Zu beachten ist, dass ein Antrag auf Erstattung der Energiesteuer spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres für das jeweils vorangegangene Antragsjahr gestellt werden muss. Falls Sie von den Änderungen im Energiesteuergesetz betroffen sind und noch keinen Antrag auf Erstattung der Energiesteuer für das Jahr 2014 gestellt haben, läuft Ihre Frist noch bis zum 31. Dezember 2015. Wir unterstützen Sie gerne und erstellen ein Gutachten, um Ihnen gegebenenfalls rückwirkend und auch künftig eine Erstattung der Energiesteuer für in effizienten KWK-Anlagen eingesetzte Brennstoffe zu ermöglichen.

 

 

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Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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