Xgen Strom – Hinweise zur Datenerhebung für die vierte Regulierungsperiode

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​veröffentlicht am 1. Dezember 2022


Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat mit der Festlegung vom 21.9.2022 die Datenerhebung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (GSP; Xgen) für die vierte Regulierungsperiode gestartet. Die abgefragten Datensätze bilden die Grundlage, um den Xgen für die Jahre 2024 bis 2028 zu bestimmen. 

Nachdem der Xgen-Gas i. H. v. 0,49 Prozent für die dritte Regulierungsperiode mittlerweile bestätigt wurde, wird dieser für die vierte Regulierungsperiode derzeit noch von der BNetzA ermittelt. Dagegen ist der festgelegte Wert für Stromnetzbetreiber i. H. v. 0,90 Prozent für die dritte Regulierungsperiode aufgrund einer Vielzahl von Beschwerden betroffener Netzbetreiber derzeit immer noch anhängig.


Welchen Effekt hat der Xgen auf die Erlösobergrenze?

Der Xgen ist Bestandteil der Erlösobergrenzen-Formel und bildet den „natürlich-gegenläufigen“ Effekt zur zugestandenen Erlöserhöhung durch den Verbraucherpreisindex. So wird unterstellt, dass Netzbetreiber aufgrund der strukturell bedingten Monopolstellung höhere Produktivitätsfortschritte aufweisen als die Gesamtwirtschaft. So zeigt die folgende Darstellung die Beziehung von Produktivität Netzbetreiber / Gesamtwirtschaft auf die Erlösobergrenze:


Der wirtschaftliche Effekt des Xgen ist beachtlich. Wird bei einem Netzbetreiber mit einer bereinigten Erlösobergrenze von 30 Mio. Euro unterstellt, dass der Xgen um einen Prozentpunkt steigt, reduziert sich die kumulierte Erlösobergrenze um rund 4,7 Mio. Euro. Der gegenläufige Effekt ist bei einer Reduktion des Xgen zu beobachten. Sinkt der Xgen hingegen um 0,5 Prozentpunkte, steigt die kumulierte Erlösobergrenze um rund 2,3 Mio. Euro an.




Was ist für Netzbetreiber zu tun?

Gemäß BNetzA-Festlegung sind alle Stromnetzbetreiber verpflichtet, bis 15.12.2022 einen Erhebungsbogen für die Betrachtungsjahre 2006 bis 2021 zu übermitteln. Die Abgabe der Daten einschließlich des Jahres 2022 hat bis spätestens 31.7.2023 zu erfolgen. Der Erhebungsbogen umfasst die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bilanz und das Anlagevermögen. 

Was die Datenerhebung aufwendig und „neu” macht: Im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung sind insbesondere die Wälzungsbestandteile (EEG, KWKG, netzseitige Umlagen etc.) einzeln zu erfassen. Zudem gilt es, die Passiv-Seite der Tätigkeits-Bilanzen erstmalig darzustellen. Da die Datenerhebung daher nur bedingt mit den Erhebungsbögen aus den Vorperioden überleitbar ist, sind mithin 17 Jahresabschlüsse für die Erfassung aktiv zu bearbeiten. Da mag nur ein kleiner Trost sein, dass auf die Erhebung der Strukturdaten diesmal verzichtet wurde.

Die nachfolgende Darstellung illustriert den Umfang der Datenerhebung für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung:


 
Die Erfassung des im Betrieb befindlichen Anlagevermögens stellt ausdrücklich darauf ab, dass alle Anlagegüter gezeigt werden sollen, die noch aktiv genutzt werden. Das heißt, auch bereits kalkulatorisch abgeschriebene Vermögensgegenstände sind ebenfalls darzustellen. Zudem haben Netzbetreiber Anlagegüter, die gepachtet sind, in einem weiteren Tabellenblatt darzulegen. 

Was ist unsere Empfehlung?

Der nochmals gestiegene Bearbeitungsaufwand und das nur noch geringe Bearbeitungsfenster bis zur Abgabe der Unterlagen dürfte bei zahlreichen Stromnetzbetreibern einen erheblichen Zeitdruck auslösen.
Weiterhin haben unsere Erfahrungen aus den Datenerhebungen für die dritte Regulierungsperiode gezeigt, dass eine sehr gründliche Plausibilitätsprüfung der abgegebenen Unterlagen durch die 
BNetzA durchgeführt wird. Dies kann unter Umständen zu einem hohen Nachbearbeitungsaufwand führen.

Wir empfehlen daher, im Rahmen der Bearbeitung mögliche Prüfungslogiken der Bundesnetzagentur zu antizipieren. Gerne können wir Ihr Unternehmen bei der Datenstrukturierung und Plausibilisierung unterstützen.



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