Erste Erfahrungen mit den KWK-Ausschreibungen – jetzt Gebote für innovative KWK-Systeme entwickeln

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​veröffentlicht am 11. Dezember 2017

 

Durch den ersten Ausschreibungstermin für KWK-Ausschreibungen am 1. Dezember 2017 liegen bereits die ersten Erfahrungen mit dem neuen Förderinstrument vor. Die Ergebnisse der ersten Runde werden in den kommenden Wochen von der BNetzA im Internet veröffentlicht.

 

Mit dem ersten Ausschreibungstermin für KWK-Ausschreibungen am 1. Dezember 2017 liegen bereits die ersten Erfahrungen mit dem neuen Förderinstrument vor. Die Ergebnisse der ersten Runde wird die BNetzA  in den kommenden Wochen im Internet veröffentlichen. Damit kann bereits der nächste Ausschreibungstermin, 1. Juni 2018 (§ 3 Nr. 2 a KWKAusV), in den Blick genommen werden, bei dem erstmals auch ein Ausschreibungsvolumen von 50 MW für innovative KWK-Systeme vergeben wird.

 

Strategische Notwendigkeit der KWK-Gebotsentwicklung?

Das Instrument der Förderausschreibung ist zunächst überwiegend auf Ablehnung gestoßen – gegenüber dem Förderinstrument der Einspeisegarantie zu gesetzlich festgelegten Zuschlagssätzen ist es mit höherem Aufwand und höheren Risiken verbunden. Mit einem Unterschreiten der Ausschreibungsleistungsschwelle von 1 MW (§ 5 KWKG 2017) oder einer Ausnutzung der Übergangsregelung (§ 35 Abs. 14 KWKG 2017) versucht deshalb ein Teil der Marktakteure, die Ausschreibungspflicht zu umgehen. Die ersten Erfahrungen mit Ausschreibungen für EEG-Anlagen deuten aber darauf hin, dass es sich um eine eigene Marktnische mit beherrschbaren Risiken handelt. Insofern geht es nicht darum, ob die gesetzlich festgelegte Einspeiseförderung wirtschaftlicher als die Ausschreibungsförderung ist, sondern wer das Marktsegment der Ausschreibungsförderung erfolgreich besetzt.

 

Insbesondere für die innovativen KWK-Systeme steht ohnehin keine alternative Förderung zur Verfügung. Aber auch bei konventionellen KWK-Projekten ist eine Leistungsaufteilung unter dem Schwellenwert durch eine zeitliche Streckung teilweise aus technischen Gründen unmöglich. Unternehmen, die in diesen Fällen die Ausschreibungsförderung außer Betracht lassen, riskieren im härteren Wettbewerb um die begrenzten Ausschreibungskontingente den Anschluss zu verpassen.

 

Die Vorbereitungen zur ersten Ausschreibung für konventionelle KWK-Anlagen zum ersten Gebotstermin 1. Dezember 2017 zeigen, dass die Förderhöchstsätze trotz der Restriktionen zur Eigenstromerzeugung, Stromsteueranrechnung und den vermiedenen Netznutzungsentgelten grundsätzlich wirtschaftliche KWK-Anlagenkonzepte ermöglichen. Vor allem die Modernisierung von KWK-Anlagen spielt hier in unserer Beratungspraxis eine überwiegende Rolle.

 

Entsprechend ist auch für die nächste Ausschreibungsrunde zum 1. Juni 2018, bei der erstmals 50 MW innovative KWK-Systeme (iKWK-Systeme) ausgeschrieben werden, mit erheblichen Chancen für die Early-birds unter den KWK-Systembetreibern zu rechnen. Umweltpolitisch, energiewirtschaftlich und vertrieblich besteht ohnehin Bedarf für eine Flexibilisierung und Ökologisierung der KWK-Versorgung. Deshalb ist es eine langfristige strategische Notwendigkeit, jetzt die technischen Möglichkeiten für iKWK-Systeme zu prüfen und eine wirtschaftliche Umsetzung über die KWKG-Ausschreibung mit entsprechendem Know-how-Aufbau sicherzustellen.

 

Bezüglich der im EEG-Ausschreibungssystem festzustellenden Tendenz zur Senkung der Gebotswerte ist damit zu rechnen, dass auch im KWKG-Ausschreibungssystem die Höhe der zuschlagsfähigen Förderung sinken wird. Damit wird der Kreis zuschlagsfähiger KWK-Projekte zukünftig kleiner und die Gewinnmarge wird sinken. Deshalb empfiehlt es sich insbesondere mit iKWK-Systemen frühzeitig an den ersten Ausschreibungsrunden teilzunehmen.

 

KWK-Potenziale identifizieren

Die Chancen der KWK-Ausschreibungsförderung stellen Versorgungsunternehmen deshalb zunächst vor die strategische Herausforderung, geeignete KWK- und iKWK-Projekte zu identifizieren. Der für die Ausschreibungsvorbereitung erforderliche Vorlauf und das Risiko bis zu einem Zuschlag über mehrere Ausschreibungsrunden bieten zu müssen, erfordert hier eine frühzeitigere Identifizierung von KWK-Ausbau-, Modernisierungs- oder Innovationsbedarf. Soweit nicht bereits eine strategische Planung besteht, müssen vor allem bestehende KWK-Systembetreiber hier früh-zeitig eine Strategie entwickeln.

 

Der Anwendungsbereich der KWK-Ausschreibung (§ 5 KWKG 2017) eröffnet die Chancen einerseits für KWK-Neuanlagen, andererseits für Modernisierungen bestehender KWK-Anlagen im Umfang von mindestens 50 Prozent der Neuanlageninvestition. Dabei werden nur KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW und weniger als 50 MW gefördert.

 

Die neue Förderkategorie der innovativen KWK-Systeme wird mittelbar über die Gebotsmindestanforderungen (§ 8 Abs. 3 KWKAusV) auf eine installierte elektrische Leistung von mindestens 1 MW bis höchstens 10 MW beschränkt. Nach den inhaltlichen Vorgaben der KWK-Zulassungsvoraussetzungen (§ 24 KWKAusV) bestehen innovative KWK-Systeme aus einer KWK-Anlage, einer Power-to-Heat-Anlage, einem regenerativen Wärmeerzeuger, einem Wärmenetz und einer gemeinsamen Regelung.

Unterschiede KWK-Anlagen und innovative KWK-Systemen 

Abb. 1: Unterschiede zwischen KWK-Anlagen (KWK) und innovativen KWK-Systemen (iKWK)

 

 

Wirtschaftliche Herausforderungen – vom Kostengebotswert zum strategischen Gebotswert

Sind technische Potenziale ermittelt, erfolgt zunächst eine kostenorientierte Kalkulation der erforderlichen Stromerlöse. Aus der Differenz zwischen Marktpreis und erforderlichem Stromerlös ergibt sich der Förderbedarf, der als relative Kenngröße des KWK-Zuschlags (ct/kWh) ermittelt wird. Dieser wird nach der KWKAusV als „Gebotswert” bezeichnet (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 KWKAusV). Insofern ist in einem ersten Schritt regelmäßig zunächst ein Gebotswert aus den Kosten (Kostengebotswert) zu ermitteln. Da die Kosten in einer frühen Projektphase überwiegend eine Prognose erfordern, kann der Bieter über die Eintrittswahrscheinlichkeit seiner Prognose einerseits sein wirtschaftliches Risiko (Kalkulationsrisiko), anderseits die Kostengebotswerthöhe variieren. Werden die Höchstwerte (§ 5 KWKAusV) von 7,0 ct/kWh (KWK-Anlagen) bzw. von 12,0 ct/kWh (iKWK-System) vom Kostengebotswert nicht überschritten, besteht grundsätzlich eine Chance zur Teilnahme an der Ausschreibung.

 

Da der Kostengebotswert auch in erheblichem Umfang von Risikoeinschätzungen abhängig ist (z.B. Entwicklung zukünftiger Brennstoffbezugs-, Strom- und Wärmepreise), besteht die Möglichkeit durch Übernahme zusätzlicher Risiken die Gebotspreiskalkulation anzupassen und den Gebotswert unter die Zuschlagsgrenze zu senken.

 

Liegt der Kostengebotswert unter der Zuschlagsgrenze, besteht betriebswirtschaftliches Potenzial zur Gewinnerhöhung durch eine Erhöhung des Gebotswertes (strategischer Gebotswert).

 

Je geringer der Abstand des strategischen Gebotswerts zur Zuschlagsgrenze, desto höher ist das Risiko, keinen Zuschlag zu erhalten (Zuschlagsrisiko). Insofern muss immer auch eine Abwägung getroffen werden, ob und in welchem Umfang der Bieter Preiskalkulationsspielräume ausschöpft. Insofern müssen regelmäßig Kalkulationsrisiken gegen Zuschlagsrisiken abgewogen werden.

 

Rechtliche Herausforderungen – Verfahrensrahmen, materielle Vorgaben, Pönale-Risiken und Projektentwicklungsverträge

Mit den Regelungen der §§ 5, 8a – 8d KWKG 2017 der KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), flankiert durch die gebührenrechtlichen Regelungen der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung (KWKGGebV) und Ausschreibungsgebührenverordnung (AusGebV) sind Bieter mit einer komplexen rechtlichen Verfahrensordnung konfrontiert. Dabei gilt es neben den formalen Anforderungen vor allem den zeitlichen Ablauf des Ausschreibungsverfahrens mit den technisch bedingten Anforderungen des Projektentwicklungsablaufs zu koordinieren. Vor allem aber müssen die wirtschaftlichen Risiken aus Entwicklungsvorleistungen, Sicherheitsleistungen, Pönale- und Zuschlagsentwertungsrisiken geprüft und minimiert werden.

 

Im Bereich der EEG-Ausschreibungen ist eine Dominanz von Projektentwicklern festzustellen. Ähnlich wie bei Bürgergesellschaften gibt es im Bereich der KWK-Anlagenbetreiber regelmäßig zu wenige Projekte, um ein der Komplexität gerecht werdendes Know-how aufzubauen. Deshalb ist die Kooperation mit Projektentwicklern und die vertragliche Regelung in Projektentwicklungs- sowie Anlagen- und Förderrechtskaufverträgen ein wichtiger Erfolgsfaktor für die Förderung nach der KWK-Ausschreibungsverordnung. Dabei sieht § 17 KWKAusV bereits einen gesetzlichen Rahmen für die Übertragung von KWK-Zuschlägen vor.

Bestandteile iKWK-System nach §24 KWKAusV 

Abb. 2: Bestandteile eines iKWK-Systems nach § 24 KWKAusV

 

Schließlich stellt die KWK-Ausschreibungsverordnung vor allem für die innovativen KWK-System auch umfangreiche materielle Anforderungen auf (§ 2 Nr. 9a KWKG 2017, § 2 Nr. 12, § 24 KWKAusV). Mit dieser neuartigen Kategorie hat der Gesetzgeber Anreize zur Investition in regenerative und netzdienliche Wärmeversorgungssysteme geschaffen. Zwar setzt die Förderung an dem in einer KWK-Anlage erzeugten KWK-Strom an, für den sich mit den Höchstsätzen von bis zu 12 ct/kWh in 45.000 Vollbenutzungsstunden bis zu 5.400 Euro Fördervolumen je kW erzielen lassen. Die Förderung setzt aber die Kombination der KWK-Anlagen mit einem Wärmeversorgungssystem aus regenerativen Wärmeanlagen (z.B. Solarthermieanlagen, Biomasse, etc.) und einer Power-to-Heat-Anlage (z.B. Elektrokessel mit Wärmespeicher) voraus. Damit wird für diese Technologie eine neue Fördermöglichkeit geschaffen, die nur im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zur Verfügung steht.

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