Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz – Handlungsbedarf auch für Energieversorger!

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veröffentlicht am 3. Dezember 2019

 

Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz hat der Gesetzgeber den Schutz von Geschäftsgeheimnissen völlig neu geregelt. War vorher der subjektive Geheimhaltungswille des Geheimnisträgers für ein Geschäftsgeheimnis ausreichend, sind jetzt insbesondere angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich, um ein Geschäftsgeheimnis zu begründen. Energieversorger sind daher gehalten, eine Bestandsaufnahme ihrer Geschäftsgeheimnisse sowie eine Kategorisierung vorzunehmen und anschließend angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus sind die Mitarbeiter über die neuen rechtlichen Vorgaben zu informieren, idealerweise durch eine Richtlinie bzw. Geschäftsanweisung.


DAS GESCHÄFTSGEHEIMNISGESETZ

Am 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit des GeschGehG damit, dass der bestehende rechtliche Schutz für Geschäftsgeheimnisse über die Strafvorschriften der §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie über die §§ 823, 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung nicht genügen.


WESENTLICHE INHALTE DES GESCHGEHG

Abschnitt 1 beinhaltet allgemeine Regelungen, wie eine Definition des Begriffs des Geschäftsgeheimnisses und Handlungsverbote zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, bei deren Missachtung eine rechtswidrige Erlangung beziehungsweise eine rechtswidrige Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses vorliegt (§ 4 GeschGehG). § 5 GeschGehG enthält Gründe, bei deren Vorliegen ein Verstoß gegen § 4 GeschGehG gerechtfertigt sein kann. Abschnitt 2 enthält die Ansprüche des Inhabers eines Geschäftsgeheimnisses gegen den Rechtsverletzenden bei rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung oder rechtswidriger Offenlegung. Dies sind Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, Vernichtung, Herausgabe und Rückruf, Auskunft und Schadensersatz bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung. Abschnitt 3 des GeschGehG sieht Regelungen zum gerichtlichen Verfahren bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen vor. In Abschnitt 4 sind die bisher in den §§ 17 bis 19 UWG geregelten Strafvorschriften zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beinhaltet.

 

WAS IST EIN GESCHÄFTSGEHEIMNIS?

Anknüpfungspunkt aller im GeschGehG geregelten Ansprüche ist das Geschäftsgeheimnis. Nach § 2 Nr. 1
GeschGehG stellt eine Information ein Geschäftsgeheimnis dar,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.


Die wesentliche Neuerung besteht somit darin, dass die Information Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen ist. Bisher setzte das Geschäftsgeheimnis lediglich einen subjektiven Geheimhaltungswillen voraus, der sich objektiv manifestiert haben musste.

 

NEUE VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Neu sind neben dem Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen insbesondere die in Abschnitt 3 vorgesehenen Verfahrensvorschriften. Diese knüpfen an den Konflikt zwischen dem Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses und der Notwendigkeit der Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess an. Für das GeschGehG löst der Gesetzgeber diesen Konflikt dahingehend, dass für sogenannte Geschäftsgeheimnisstreitsachen das Gericht auf Antrag einer Partei Maßnahmen treffen kann, um dem Geheimhaltungsinteresse Rechnung zu tragen (§ 16 GeschGehG).


Dafür kann das Gericht auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Die Parteien, ihre Prozessvertreter, Zeugen, Sachverständige, sonstige Vertreter und alle sonstigen Personen, die an Geschäftsgeheimnisstreitsachen beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten eines solchen Verfahrens haben, müssen in diesem Fall als geheimhaltungsbedürftig eingestufte Informationen vertraulich behandeln und dürfen diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb des Verfahrens Kenntnis erlangt haben. Wenn das Gericht eine solche Entscheidung trifft, darf Dritten, die ein Recht auf Akteneinsicht haben, nur ein Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden, in dem die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Ausführungen unkenntlich gemacht wurden.

 

WAS MÜSSEN ENERGIEVERSORGER JETZT TUN?

Energieversorger sind gut beraten, zeitnah die vom Gesetzgeber geforderten „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen” auf den Weg zu bringen, um einen ausreichenden Schutz der Geschäftsgeheimnisse zu gewährleisten. Eine Standardlösung wird es hier nicht geben können, schließlich sind Art und Umfang von Geschäftsgeheimnissen sowie die bereits bestehenden Schutzmaßnahmen so unterschiedlich, dass regelmäßig eine individuelle Lösung erarbeitet werden muss.

 

Neben der Bestandsaufnahme und der Kategorisierung der Geschäftsgeheimnisse ist die Erarbeitung einer Richtlinie/Geschäftsanweisung ein wichtiger Baustein, um alle Mitarbeiter über das Thema zu informieren und Vorgaben für den Umgang mit Geschäftsgeheimnissen festzulegen.


Insbesondere die folgenden Fragen sollten in einer solchen Richtlinie beantwortet werden:

 

  1. Für wen gilt diese Richtlinie?
  2. Was sind Geschäftsgeheimnisse?
  3. Welche Arten von Geschäftsgeheimnissen gibt es? (Beispiel)

 

Tabelle Arten von Geschäftsgeheimnissen

 

4. Woran erkennt man geheime Informationen?

 

5. Über welche Geschäftsgeheimnisse verfügen die Stadtwerke? (Beispiel)

 

Ta´belle Geschäftsgeheimnis

 

6. Welche Schutzmaßnahmen haben die Stadtwerke zur Geheimhaltung ihrer Geschäftsgeheimnisse getroffen? (Beispiel)

    • Technische Maßnahmen (Zutritts- und Zugriffs- sowie Eingabe- und Weitergabekontrollen?)
    • Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen, sowohl räumlich als auch bezogen auf die IT („Need-to-know-Prinzip”)?
    • Kennzeichnung von Informationen mit Kategorien („intern”, „vertraulich”, „streng vertraulich”)
    • Dokumentationsmaßnahmen
    • Geschäftsanweisung
    • Schulungen für Mitarbeiter

 

7. Was muss ich als Mitarbeiter zur Geheimhaltung unternehmen?

  • keine Weitergabe von geheimen Informationen, auch nicht an Familie, Bekannte oder Kunden; auch nicht nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses
  • Achtung fremder Geschäftsgeheimnisse (Vertragspartner und Dritte)
  • Keine Annahme von fremden Informationen, die den Anschein erwecken, unrechtmäßig erlangt worden zu sein
  • Verdacht unverzüglich melden
  • Passwörter schützen


8. Wer ist zuständiger Ansprechpartner bei den Stadtwerken für Fragen rund um Geschäftsgeheimnisse?


Mitarbeiter von Energieversorgern kommen jeden Tag mit einer Vielzahl von Geschäftsgeheimnissen in Kontakt, die nach neuer Rechtslage angemessenen geschützt werden müssen. Gehen Sie hier kein unnötiges Risiko ein!


Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung des neuen Geschäftsgeheimnisgesetzes in Ihrem Unternehmen.

 

Erfahren Sie mehr über unsere Beratungsleistungen in den Bereichen:

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