Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer- Durchführungsverordnung am 01. August 2013 in Kraft getreten

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veröffentlicht am 16. September 2013
 
Was Betreiber von KWK-Anlagen bei der Energiesteuerentlastung beachten müssen.
 
Von Luka Kostrach
 
Mit dem Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436) sind im Energiesteuergesetz und im Stromsteuergesetz wesentliche Steuervergünstigungen neu geregelt worden, die für den Gesetzesvollzug einer ergänzenden Konkretisierung bedurften. Diese Konkretisierung erfolgte nunmehr durch die Zweite Verordnung zur
Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763 (EnergieStV)). Insbesondere Betreiber von kleinen KWK-Anlagen haben das Inkrafttreten der EnergieStV mit großer Aufmerksamkeit erwartet, da die Neuerungen für Betreiber solcher Anlagen sehr weitreichend sind.
 

I. Bisherige Praxis der Betreiber von KWK-Anlagen

Bisher haben insbesondere Betreiber von kleinen KWK-Anlagen  über das Antragsformular „1117“ für die in ihren Anlagen verwendeten Energieerzeugnisse Entlastungen gegenüber den Hauptzollämtern geltend gemacht. Mit dieser Routine ist es seit der letzten Novellierung des Energiesteuergesetzes vorbei. Betreiber von kleinen KWK-Anlagen müssen – um in den Genuss von Entlastungen bezüglich der im Kalenderjahr 2012 verwendeten Energieerzeugnisse zu kommen – bis zum 31. Dezember 2013 zumindest zwei Anträge beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
 

II. EnergieStV

Mit der Gesetzesnovelle vom 05. Dezember 2012 wurde der ursprünglich in § 53 EnergieStG geregelte Steuerentlastungstatbestand für Stromerzeugung und KWK-Anlagen auf die §§ 53, 53a und 53b EnergieStG aufgeteilt. § 53 EnergieStG regelt die Steuerentlastung für die Stromerzeugung in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt. Die vollständige und teilweise Steuerentlastung für KWK-Anlagen ist in §§ 53a und 53b EnergieStG geregelt. In der lang erwarteten EnergieStV wurden nun korrespondierend zu der Gesetzesnovelle Klarstellungen vorgenommen, die die Rechtsanwendung erleichtern und die Rechtssicherheit erhöhen sollen.
 

1. Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung von § 53a EnergieStG (vollständige Steuerentlastung bei KWK-Anlagen)

Die in Kraft getretene EnergieStV beinhaltet wesentliche Konkretisierungen bezüglich der Anwendung von § 53a EnergieStG.
   

a. Absetzung für Abnutzung

§ 53a EnergieStG ist für alle Betreiber von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 2 MW relevant. Eine vollständige Energiesteuerentlastung für in KWK-Anlagen verwendete Energieerzeugnisse wird bei Vorliegen der Hocheffizienz und eines Jahresnutzungsgrades von 70 Prozent nur für die Zeit bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile der KWK-Anlagen gewährt, vgl. § 53a Abs. 2 EnergieStG. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 EStG bemisst sich die Absetzung für Abnutzung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Hauptbestandteile einer KWK-Anlage. Die EnergieStV regelt nunmehr in § 99c Abs. 1, dass sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach den Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung in der Form von Abschreibungstabellen für bestimmte Anlagegüter (sog. AfA-Tabellen) bestimmt. Lässt das Finanzamt jedoch eine von den AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer im Einzelfall zu, so ist diese im Entlastungsverfahren zugrunde zu legen.
 
Beispielsweise beträgt der typische Abschreibungszeitraum für ein BHKW nach den AfA-Tabellen zehn Jahre, sodass die vollständige Energiesteuerentlastung nach § 53a EnergieStG für den gleichen Zeitraum gewährt werden kann. Lediglich dann, wenn die Hauptbestandteile einer KWK-Anlage durch neue ersetzt werden und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen, verlängert sich die Frist bis zur vollständigen Abschreibung der neu eingefügten Hauptbestandteile einer KWK-Anlage.
 

b. Verfahren

Die Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG ist mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Der Antragsteller hat alle in der Anmeldung für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, bei dem zuständigen Hauptzollamt gestellt ist.
 
Bei Antragstellung sind u.a. ein Nachweis der Hocheffizienz sowie Angaben zur Absetzung für Abnutzung der Hauptbestandteile beizufügen, vgl. §§ 99b und 99c EnergieStV.

 

(1) Nachweis der Hocheffizienz

Als Nachweis der Hocheffizienz werden nach § 99b EnergieStV anerkannt:
  • ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik von einem unabhängigen Sachverständigen erstelltes Gutachten
  • für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis 50 kW: eine Kopie der Eingangsbestätigung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) über die Anzeige nach Nummer 2 Buchstabe a oder b der Allgemeinverfügung vom 26. Juli 2012 zur Erteilung der Zulassung für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 50 kW (BAnz AT 06. August 2012 B2) oder
  • für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von 50 kW bis zwei MW: eine Kopie des jeweiligen Zulassungsbescheids des BAFA. 

 
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden der sog. „KWKRichtlinie“ in Verbindung mit der Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 (ABI. L 388 vom 17. Dezember 2008, S. 55) erstellt worden ist.

 
Für vor dem 01. Januar 2009 in Betrieb genommene KWK-Anlagen existieren Hocheffizienznachweise des BAFA in der Regel nicht, weshalb Antragsteller den Nachweis der Hocheffizienz durch die Vorlage von Herstellernachweisen führen müssen. Diese müssen für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sein.
 

(2) Nachweis der Absetzung für Abnutzung

Hinsichtlich des Nachweises der Absetzung für Abnutzung enthält die EnergieStV keine weiterführenden Hinweise. Der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 26. März 2013 (Geschäftszeichen: III B 6 – V 8105/12/10001 :005) besagt insoweit jedoch, dass es eines förmlichen Nachweises durch das Finanzamt nicht bedarf. Vielmehr sei die mit dem einzureichenden Vordruck gemachte wahrheitsgemäße Erklärung zur Absetzung für Abnutzung grundsätzlich anzuerkennen. In Abweichung hierzu sind ausweislich des einschlägigen Antragsformulars neben der vorgenannten Erklärung weitere Nachweise für die Absetzung für Abnutzung erforderlich.
 

Erfolgt für eine KWK-Anlage keine Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG, obwohl die Möglichkeit besteht, so sind gem. § 99c Abs. 3 EnergieStV die vorgenannten Ausführungen zur Absetzung für Abnutzung sinngemäß anzuwenden.
 

(3) Weitere vorzulegende Unterlagen

Bei erstmaliger Antragstellung sind für jede Anlage weiterhin u.a. der Name und die Anschrift des Betreibers sowie Angaben über die erstmalige Inbetriebnahme, den Standort, die Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse sowie Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse anzugeben.
 
Entlastungsabschnitt ist nach Wahl des Antragstellers ein Zeitraum von einem Kalendervierteljahr, einem Kalenderhalbjahr oder einem Kalenderjahr. Das Hauptzollamt kann auf Antrag einen Zeitraum von einem Kalendermonat als Entlastungsabschnitt zulassen oder in Einzelfällen die Steuerentlastung unverzüglich gewähren.
 

2. Konkretisierungen hinsichtlich der Anwendung von § 53b EnergieStG
(teilweise Steuerentlastung für KWKAnlagen)

Sofern die Voraussetzungen einer vollständigen Steuerentlastung nach § 53a EnergieStG nicht erfüllt sind, besteht nach § 53b EnergieStG die Möglichkeit, eine teilweise Entlastung nach Maßgabe des § 53b EnergieStG zu beantragen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die steuerlichen Abschreibungsfristen abgelaufen sind oder das Hocheffizienzkriterium nicht erfüllt ist.
 
Auch hier gilt: Eine Entlastung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeugnisse verwendet worden sind, zu beantragen. Bei erstmaliger Antragstellung nach § 53b Abs. 1 und 4 EnergieStG sind gem. § 99d Abs. 4 EnergieStV für jede Anlage insbesondere eine technische Beschreibung mit der Angabe des Durchschnittsverbrauchs je Betriebsstunde, eine Darstellung der Mengenermittlung der eingesetzten Energieerzeugnisse, Angaben zur Nutzungsgradberechnung der Anlage und Angaben zur Verwendung der bezogenen Energieerzeugnisse beizufügen.
 

III. Fazit

Alle ab dem Kalenderjahr 2012 im Energiesteuerentlastungsverfahren zu beachtenden Änderungen sind nunmehr durch die EnergieStV konkretisiert worden. Insoweit besteht also Rechtssicherheit. Das Energiesteuerrecht wird auch in Zukunft insbesondere vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben einem ständigen Wandel unterliegen. Wegen der Dynamik des Rechtsgebiets ist stets eine besondere Sorgfalt bei der Geltendmachung von Energiesteuerentlastungen angezeigt.
 
Rödl & Partner berät in allen Fragen des Energie- und Stromsteuerrechts und unterstützt Sie insbesondere bei der Durchsetzung Ihrer Rechtspositionen gegenüber den Hauptzollämtern sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

 

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Lukas Kostrach

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