KWKG Novelle nimmt mit Referentenentwurf Gestalt an

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veröffentlicht am 21. September 2015

 

Der Referentenentwurf zum Kraft-Wärme-Kopplungs Gesetz 2016 ist durch das Bundeswirtschaftsministerium mit Datum vom 28. August 2015 veröffentlicht worden. Der KWK-Ausbau soll mit der Erhebung der Förderungen (von heute 0,5 Milliarden auf 1,5 Milliarden Euro) intensiviert werden. Mit der Novellierung des KWK-Gesetzes sollen vier Millionen Tonnen an zusätzlicher CO2-Einsparung bewirkt werden.
 
Im Gesetz werden der Ausstieg aus der Kohle-KWK, der Bestandsschutz von Erdgas-KWK, das Direktvermarktungs-Gebot für Strom aus KWK-Anlagen über 100 Kilowatt und die Anhebung der KWK-Förderung für eingespeisten KWK-Strom festgelegt.
   
KWK-Projekte, die Kohle als Brennstoff verwenden, sind künftig nicht mehr förderfähig, während die Förderung von neuen oder modernisierten Gas-KWK-Anlagen intensiviert wird. Die neuen Fördersätze stellen sich demnach wie folgt dar:
  
     KWK Projekte
Je nach Anlagenkategorie sind im Entwurf der Novelle deutliche Steigungen der Förderung nach dem KWKG vorgesehen. Zudem soll der Förderzeitraum für Anlagen bis 50 kWel von 30.000 auf 45.000 Vollbenutzungsstunden angehoben werden. 
  
Ebenso wurden die Fördersätze und -Projektgrenzen für den (Aus-) Bau von Wärme- und Kältenetzen und –speichern angehoben. Jedoch soll für alle Anlagen ab 100 kWel (wie bereits im EEG) die Direktvermarktung verpflichtend eingeführt werden.
  
Die KWK-Zuschläge für selbst genutzten KWK-Strom entfallen bis auf wenige Ausnahmen für die kleineren Anlagen sowie für die Anlagen in der energieintensiven Industrie.
 
Zu beachten sind insbesondere die Übergangsvorschriften:
Nach § 36 des Entwurfes der KWKG Novelle können die bisherigen Vergütungsbestimmungen (§§ 5 und 7 KWKG 2012) angewendet werden, wenn die entsprechende KWK-Anlage bis zum 31. Dezember 2015 den Dauerbetrieb aufgenommen hat bzw. bis zu diesem Zeitpunkt eine Genehmigung nach dem BImschG oder (falls eine solche nicht erforderlich ist) eine verbindliche Bestellung der Anlage vorliegt und die Aufnahme des Dauerbetriebes bis zum 30. Juni 2016 erfolgt. Dies kann trotz der höheren künftigen Vergütungssätze beispielsweise für Eigenstromprojekte oder Anlagen ohne überwiegende Netzeinspeisung interessant sein.
  
Die Rentabilität bestehender Anlagen wird durch einen Zuschlag von 1,5 Cent pro kWh ab einer Leistung von mehr als 2 Megawatt (MW) gewährleistet.
  
Damit die Kosten nicht alleine von den Haushaltskunden und dem Mittelstand zu tragen sind, wird der Schwellenwert, bis zu dem die volle KWK-Umlage zu zahlen ist, auf eine Gigawattstunde angehoben (bisher 0,1 GWh).
  
Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), sowie der Fachverband Biogas e.V. sehen in dem Entwurf grundsätzlich eine Weiterentwicklung in eine gute Richtung. Jedoch kritisiert VKU Chef Hans-Joachim Reck das neu definierte KWK-Ausbauziel. Der Zielwert 25 Prozent soll nämlich nun nur noch auf die Stromerzeugung in thermischen Kraftwerken bezogen werden und nicht mehr auf die gesamte Nettostromerzeugung:
 
„In Kombination mit dem deutlich niedrigeren KWK-Ausbauziel (das im ersten Halbjahr 2015 schon etwa erreicht wurde) sehen wir in dem Entwurf nicht das erhoffte klare Bekenntnis zur KWK. Wir fordern stattdessen, das bisherige KWK-Ausbauziel ins Jahr 2025 zu strecken und von der realen Absenkung des Ziels abzusehen.”
  
Laut Reck ist auch nicht klar, warum die Kraftwerke unter zehn MW von der Bestandsförderung ausgenommen sind.
  
Horst Seide, Präsident des Fachverband Biogas e.V., ist ebenso mit dem Entwurf des KWKG nicht völlig zufrieden:
  
„Allerdings scheint es dem BMWi mit dem Klimaschutz nicht wirklich ernst zu sein. Sonst hätte es den Vorschlag der Biogas und Biomethanbranche aufgegriffen, KWK-Anlagen bei einer Steigerung der Klimaeffizienz eine Verlängerung der Förderdauer zu gewähren. Mit dem Vorschlag könnten zusätzliche, technologieneutrale Anreize zur Verbesserung der Klimabilanz von KWK-Anlagen gesetzt werden, ohne das Fördervolumen des KWKG zu erhöhen.”
  
Für die Haushaltskunden und Gewerbekunden werden die Kosten dieser geplanten Fördererhöhung besonders schwer zu tragen sein.
  
Tatsächlich könnten die Kosten für den KWK-Ausbau für nicht privilegierte Endkunden nach Berechnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von derzeit 0,25 Cent/kWh auf bis zu 0,53 Cent/kWh ansteigen.
  
Die Novellierungsansätze können die Wirtschaftlichkeit Ihres KWK-Projektes deutlich verbessern aber insbesondere falls der erzeugte Strom selbst genutzt werden soll, auch signifikant verschlechtern.
Sprechen Sie mit uns, gerne geben wir Ihnen eine Empfehlung, ob das KWK-Projekt so schnell wie möglich oder erst nach Inkrafttreten der Novelle realisiert werden sollte.
     
  
Referentenentwurf KWKG 2016


 

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