Polen besteuert Kommanditgesellschaften auf Aktien mit der Körperschaftsteuer

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Von Anna Główka, Rödl & Partner Warschau
 
Das polnische Steuersystem setzt die steuerliche Transparenz der Personengesellschaften voraus. Bis Ende 2013 fand daher das polnische Einkommensteuergesetz auf die polnischen KGaA Anwendung, was bedeutete, dass die Gesellschafter Einkommensteuerpflichtige waren. Die Gewinne dieser Gesellschaften aus der durch sie ausgeübten Tätigkeit waren dagegen nicht steuerbar. Nach Auffassung des Finanzministeriums war die Ausübung der Gewerbetätigkeit in Form einer polnischen KGaA das krasseste Beispiel für Optimierungsmaßnahmen. Die Bedenken betrafen den Zeitpunkt, zu dem der Kommanditaktionär einer solchen Gesellschaft steuerbare Betriebseinnahmen erzielt. Dies hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, einzugreifen und das polnische Körperschaftsteuergesetz auf die polnische KGaA auszuweiten. Nachfolgend werden ausgewählte Aspekte der Besteuerung der polnischen KGaA nach den neuen Grundsätzen dargestellt.
  

Besteuerung der Gewinne

Da die polnischen Kommanditgesellschaften auf Aktien zu Körperschaftsteuersubjekten wurden, werden die von diesen Gesellschaften erzielten Gewinne auf zwei Ebenen besteuert – sowohl die Gewinne dieser Gesellschaften als auch die Einkünfte aus der Beteiligung am Gewinn dieser Gesellschaften – ähnlich wie bei anderen körperschafsteuerpflichtigen Gesellschaften, d.h. Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften. Die Gesellschafter der polnischen KGaA, d.h. sowohl der Kommanditaktionär als auch ihr Komplementär, werden zu Steuerpflichtigen mit ihren tatsächlich erzielten Einkünften aus der Beteiligung am Gewinn einer solchen Gesellschaft. Den Komplementären wurde jedoch das Recht gewährt, von der ermittelten Steuer auf die Gewinnausschüttung den von der Gesellschaft entrichteten Steuerbetrag von den eigenen Gewinnen abzuziehen, und zwar zu dem Teil, zu dem die von der polnischen KGaA entrichtete Steuer den an die Komplementäre ausgeschütteten Gewinn dieser Gesellschaft wirtschaftlich gemindert hat. Der Betrag der Minderung darf den ermittelten Steuerbetrag des Komplementärs jedoch nicht überschreiten. Der Steuerpflichtige (polnische Kommanditgesellschaft auf Aktien) wird verpflichtet, die Abzüge aufgrund der Gewinnausschüttung an einen solchen Gesellschafter vorzunehmen.
 

Beispiel 1:

Das Geschäftsjahr der polnischen Alfa GmbH & Co. KGaA entspricht dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft hat zwei Gesellschafter: den Komplementär – die polnische Alfa GmbH (Recht auf Gewinnbeteiligung i.H.v. 95%) und den Kommanditaktionär – die polnische Beta GmbH (Recht auf Gewinnbeteiligung i.H.v. 5%). Im Jahr 2014 erzielte die Gesellschaft einen Gewinn i.H.v. 1000, der dem zu versteuernden Einkommen entspricht. Besteuerung:

1000 x 19% = 190 (Steuer bei der Gesellschaft)
1000 – 190 = 810 (Gewinn zur Verteilung unter den Gesellschaftern)
Gewinn des  Kommanditaktionärs: 810 x 5% = 41
Steuer: 41 x 19% = 8
Gewinn des Komplementärs: 810 x 95% = 770
Steuer: 770 x 19% = 146
190 x 95% = 181 (maximaler Abzugsbetrag)
146 – 146 = 0
Schwierigkeiten bereitet die Ermittlung des Steuerabzugs, sofern die polnische KGaA ausländische steuerfreie Einkünfte oder beispielsweise Einkünfte aus einer in der Sonderwirtschaftszone ausgeübten Tätigkeit erzielt. Diese Einkünfte werden unterschiedlich besteuert.
 
Der Komplementär kann den Abzug auch dann in Anspruch nehmen, wenn er die Einkünfte aus der Beteiligung am Gewinn der polnischen KGaA für das betreffende Geschäftsjahr in einem anderen Jahr erzielt als dem Jahr, das auf das betreffende Steuerjahr folgt – jedoch maximal innerhalb von fünf aufeinander folgenden Steuerjahren.
 

Beispiel 2:

Bei dem als Beispiel 1 dargestellten Sachverhalt wurde der Gewinn für 2014 i.H.v. 810 thesauriert.

Der Komplementär behält das Recht, die Steuer auf den Gewinn für dieses Jahr abzuziehen, unter der Bedingung, dass der Gewinn bis 2019 ausgeschüttet wird.
 

Der Zeitpunkt der Gewinnerziehung zählt

Die Bestimmungen des KStG-PL in der Fassung, die ab dem 01.01.2014 gilt, sind nicht auf den Gewinn der polnischen KGaA anwendbar, der vor dem Tag erwirtschaftet wurde, an dem die Gesellschaft zur Körperschaftsteuerpflichtigen wurde, mit Ausnahme des Gewinns der Kommanditgesellschaft, der auf ihren Kommanditaktionär entfällt.
 

Beispiel 3:

Das Geschäftsjahr der polnischen Alfa GmbH & Co. KGaA entspricht dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft wird ab dem 01.01.2014 körperschaftsteuerpflichtig. Im Jahr 2013 erwirtschaftete sie einen Gewinn, der aufgrund eines 2014 gefassten Beschlusses zur Ausschüttung unter den Gesellschaftern bestimmt wurde.
 
Bei den Komplementären wird dieser Gewinn nach den bis Ende 2013 geltenden Grundsätzen (Einkommensteuersteuervorauszahlung) und bei den Kommanditaktionären nach den ab dem 01.01.2014 geltenden Grundsätzen (19% Steuer, erhoben am Tag der Ausschüttung) besteuert.
 

Steuerbefreiung der Dividende

Am 01.01.2014 änderte sich der Wortlaut von Art. 22 Abs. 4 KStG-PL über die Steuerbefreiung der Gewinne (Einkünfte) aus Dividenden oder anderen Erträgen aus der Beteiligung an Gewinnen juristischer Personen. Einkünfte der Kommanditaktionäre aufgrund der Beteiligung am Gewinn einer Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Polen fallen unter die Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiung betrifft jedoch nicht die Gewinne der Komplementäre aufgrund einer solchen Beteiligung.
 
Die Steuerbefreiung gemäß Art. 22 Abs. 4 KStG-PL ist ausschließlich auf Dividenden und andere Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung juristischer Personen anwendbar, die durch eine Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in Polen aus dem Gewinn ausgeschüttet wurden, den die Gesellschaft bis zu dem Tag erwirtschaftete, an dem sie körperschaftsteuerpflichtig wurde.
 

Beispiel 4:

Das Geschäftsjahr der polnischen Alfa GmbH & Co. KGaA entspricht dem Kalenderjahr. Die Gesellschaft wird am 01.01.2014 körperschaftsteuerpflichtig. Kommanditaktionär der Gesellschaft mit 10% der Aktien (ununterbrochen über einen Zeitraum von zwei Jahren) ist die Gesellschaft Beta GmbH mit Sitz in Deutschland. Die Gesellschaft nimmt keine Befreiung ihrer gesamten Gewinne von der Körperschaftsteuer in Anspruch.
 
Der durch die polnische KGaA 2013 erwirtschaftete und an die deutsche Beta GmbH auszuschüttende Gewinn fällt nicht unter die Steuerbefreiung gemäß Art. 22 Abs. 4 KStG-PL. Erst der im Jahr 2014 zu erzielende und an die deutsche Beta GmbH auszuschüttende Gewinn wird von der Steuer befreit (unter der Voraussetzung, dass die in Art. 22 Abs. 4 genannten Bedingungen erfüllt werden und eine Ansässigkeitsbescheinigung vorliegt). Der Gewinn des Komplementärs unterliegt nicht der Befreiung von der Quellensteuer.
 
Verfügte die polnische Kommanditgesellschaft auf Aktien vor dem 01.01.2014 über nicht ausgeschüttete Gewinne aus Jahren, die diesem Tag vorausgehen, und schüttet sie die Dividende oder andere Einkünfte aus der Gewinnbeteiligung juristischer Personen an einem Tag aus, der dem Tag vorausgeht, an dem sie körperschaftsteuerpflichtig wurde, ist zum Zwecke der Befreiung gemäß Art. 22 Abs. 4 KStG-PL anzunehmen, dass zunächst derjenige Gewinn ausgeschüttet wird, deren Erzielung vor dem Tag erfolgte, an dem diese Gesellschaft körperschaftsteuerpflichtig wurde.
 

Beispiel 5:

Bei vorstehendem Sachverhalt wird der durch die Gesellschaft im Jahr 2013 erwirtschaftete Gewinn thesauriert, was bedeutet, dass 2014 keine Ausschüttung aus dem Gewinn für 2013 an die Gesellschafter stattfindet. Dieser Gewinn wird 2015 ausgeschüttet.
 
Der Kommanditaktionär genießt keine Befreiung der Dividende von der Quellensteuer, weil diese sich aus dem im Jahr 2013 erwirtschafteten Gewinn ergibt. Der Komplementär zahlt keine Steuer, weil er den Gewinn bereits im Jahr 2013 versteuert hat.
 

Quellensteuer

Die in Art. 21 Abs. 3 KStG-PL vorgesehene Befreiung von der Quellensteuer hingegen findet keine Anwendung auf polnische Kommanditgesellschaften auf Aktien. Diese Vorschrift stellt die Implementierung der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 03.06.2003 über die gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 157 vom 26.06.2003, S. 49 m. Änd.), die gemäß Art. 3 Buchstabe a ausschließlich auf Gesellschaften Anwendung findet, die im Anhang zur Richtlinie genannt sind. Die in Art. 21 Abs. 3 KStG-PL genannte Steuerbefreiung kann anderen als den im Anhang zur o.g. Richtlinie bezeichneten Unternehmen (hier: polnische Kommanditgesellschaft auf Aktien) erst nach vorheriger Änderung dieses Anhangs gewährt werden.
 

Beispiel 6:

Kommanditaktionär der polnischen Alfa GmbH & Co. KGaA ist die Gesellschaft Beta GmbH mit Sitz in Deutschland, die am Kapital der polnischen KGaA 25% der Aktien hält (ununterbrochen über einen Zeitraum von zwei Jahren). Der Kommanditaktionär gewährte der polnischen KGaA ein Darlehen, auf den die polnische KGaA Zinsen zahlt.
 
Der Kommanditaktionär nimmt die Befreiung seiner gesamten Gewinne von der Körperschaftsteuer nicht in Anspruch. Auf die Zahlung der Zinsen an die Beta GmbH wird der Zahler (polnische KGaA) Quellensteuer einbehalten. 
 
Die ab dem 01.01.2014 geltenden Vorschriften regeln u.a. solche steuerliche Aspekte, wie Einbringung von Sacheinlagen in die polnische KGaA, Ausscheiden des Gesellschafters, steuerliche Bewertung der Vermögensgegenstände, Umwandlungen und Verschmelzungen unter Beteiligung polnischer KGaA und Unterkapitalisierung. Bei diesbezüglichen Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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