Vorsteuerabzug auf Kraftstoff 2014

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Ab dem 01.01.2014 sind die Steuerpflichtigen berechtigt, die vollständige Vorsteuer auf den Erwerb von Personenkraftwagen mit Trenngitter, die als Lastkraftwagen zugelassen wurden, sowie auf den Erwerb von Kraftstoff für diese Wagen abzuziehen.
 
Am 17.12.2013 hat der Rat der Europäischen Union jedoch eine Entscheidung erlassen, nach der Polen von der Erfüllung der Pflichten zur Anwendung des EU-Rechts beim Vorsteuerabzug auf Ausgaben, die mit dem Betrieb und Erwerb von Personenkraftwagen verbunden sind, befreit wurde. Das Finanzministerium hat inzwischen einen Entwurf der Vorschriftsänderungen vorbereitet, die zum 01.03.2014 in Kraft treten sollen.
 
Der Minister plant, das Recht auf den vollständigen Vorsteuerabzug auf die mit den Fahrzeugen verbundenen Ausgaben einzuräumen, sofern der Steuerpflichtige diese Fahrzeuge ausschließlich für seine Gewerbetätigkeit nutzt.
 
Bei Personenkraftwagen, die sowohl zu Dienst- als auch Privatzwecken genutzt werden, wird der Abzug von 50% der Vorsteuer in Bezug auf sämtliche Ausgaben zustehen, die die Betriebskosten bzw. Kosten für Kraftstoff betreffen.
 
Der Inhalt der Vorschriften scheint für die Steuerpflichtigen günstig zu sein, diese sind jedoch vorsichtig zu behandeln. Aus der Begründung der entworfenen Änderungen ergibt sich eindeutig, dass die meisten Fahrzeuge nicht als solche qualifiziert werden können, die ausschließlich für die Zwecke der ausgeübten Tätigkeit genutzt werden. Das Recht auf Vorsteuerabzug auf Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung der Fahrzeuge auf gemischte Art und Weise soll dagegen bis zum 30.06.2015 ausgesetzt werden.
 
Vor dem Hintergrund des oben Gesagten empfehlen wir Ihnen schon heute, Ihren Fuhrpark zu analysieren und Maßnahmen zu ergreifen, die darauf abzielen, künftig das Recht auf vollständigen Vorsteuerabzug beim Erwerb von Kraftstoff und sonstigen Betriebsausgaben in Anspruch zu nehmen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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Dorota Białas

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