Kurzmitteilungen Steuern (Ausgabe 09/2012)

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Kurzmitteilung Konzernsteuerrecht

Keine Anwendung des Teilabzugsverbots bei Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen

Mit Urteil vom 18. April 2012 hat der BFH entschieden, dass Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen im Bereich der Einkommensteuer nicht dem Teilabzugsverbot gemäß § 3c Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unterliegen. Die Finanzverwaltung hat bisher die Auffassung vertreten, dass bei Darlehensgewährung eines Gesellschafters zu nicht fremdüblichen Konditionen (z. B. zinslos) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG teilweise steuerfreien Beteiligungserträgen besteht. Aus diesem Grund sei auch die Teilwertabschreibung auf das Darlehen nur zum Teil abzugsfähig. Der BFH sieht dagegen – unabhängig von der Frage der Fremdüblichkeit der Darlehensüberlassung – keinen Anwendungsbereich des Teilabzugsverbots auf Substanzverluste von Gesellschafterdarlehen. Die Reaktion der Finanzverwaltung bleibt abzuwarten. Die Parallelvorschrift für den Bereich der Körperschaftsteuer (§ 8b Abs. 3 S. 4 KStG), wonach Teilwertabschreibungen von Gesellschafterdarlehen für steuerliche Zwecke nicht anerkannt werden, bleibt hiervon unberührt.
 
 

Kurzmitteilung Einkommensteuerrecht

Au-Pair-Aufenthalt im Ausland: Berufsausbildung?

Für ein volljähriges Kind kann Kindergeld u. a. dann bezogen werden, wenn es sich in Ausbildung befindet. Grundsätzlich stellt ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland keine Berufsausbildung dar. Mit Urteil vom 15. März 2012 hat der BFH jedoch ausgeführt, dass bei einer gleichzeitigen Sprachausbildung in Form von durchschnittlich mindestens zehn Wochenstunden theoretisch- systematischem Sprachunterricht das Vorliegen einer Berufsausbildung anerkannt werden könne. Zeiten für Hausarbeiten sowie sprachliche Unterweisungen durch die Gastmutter, wenn deren besondere Qualifikation nicht nachgewiesen wird, sind hierbei jedoch nicht mit einzubeziehen. Liegt der Fremdsprachenunterricht durchschnittlich unter zehn Wochenstunden, können nach dem BFH einzelne Monate als Berufsausbildung gewertet werden, wenn in diesen deutlich mehr als zehn Wochenstunden intensiven Sprachunterrichts vorliegen. Auch wenn die Vor- und Nachbereitung einen über das Übliche hinausgehenden zusätzlichen Zeitaufwand erfordert, etwa bei fachlich orientiertem Sprachunterricht oder Vorträgen des Kindes in der Fremdsprache, kann in Einzelfällen eine Berufsausbildung vorliegen.
 

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