Steuerpflicht von Streubesitzdividenden

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Noch nicht eindeutig geklärt ist der unterjährige Erwerb von Streubesitzbeteiligungen. Vorsicht ist daher geboten, wenn Schachtel-Beteiligungen erworben oder veräußert werden sollen.

In unserer April-Ausgabe des Mandantenbriefes haben wir Sie über die Einführung der Besteuerung sogenannter Streubesitzdividenden informiert. Hiernach müssen steuerpflichtige Körperschaften erhaltene Dividenden, die nach dem 28.Februar 2013 zufließen, dann der Körperschaftsteuer unterwerfen, wenn sie für eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent an der ausschüttenden Körperschaft gezahlt werden (sogenannte Streubesitzdividende). Gewinne aus der Veräußerung solcher „kleinen” Beteiligungen sind dagegen weiterhin steuerfrei. 
 
Maßgebend für die der Besteuerung zugrunde zu legende Beteiligungsquote ist nach der Neuregelung der Beginn des Kalenderjahres. Für unterjährige Erwerbe sieht die Neuregelung des § 8b Abs. 4 Körperschaftsteuergesetz (KStG) jedoch eine Anschaffungsfiktion auf den Beginn des Jahres vor, wenn ein Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent (sogenannte Schachtel-Beteiligung) erfolgt. 
 
Bei dem Erwerb einer Schachtel-Beteiligung im laufenden Jahr wird also unterstellt, dass diese Beteiligung schon zum Beginn des Kalenderjahrs zum Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft zählte. Diese gesetzliche Formulierung umfasst jedoch nur einen Teil unterjähriger Beteiligungserwerbe, welche bereits jetzt zu strittigen Sachverhalten führt. 
 

Hierzu folgende kurze Beispiele:

a) Eine Streubesitzbeteiligung wird im Laufe des Jahres auf mindestens 10 Prozent aufgestockt

b) Eine Streubesitzbeteiligung wird im Laufe des Jahres um mindestens 10 Prozent aufgestockt

c) Eine Beteiligung von weniger als 10 Prozent (Streubesitzbeteiligung) wird unterjährig erworben

d) Eine Schachtel-Beteiligung von mindestens 10 Prozent wird im Lauf des Kalenderjahres ganz oder teilweise verkauft 
 
Rein vom Wortlaut her ist der Fall a) nicht begünstigend erfasst, da nicht eine mindestens 10 Prozent-Beteiligung erworben wird. Damit würde die Fiktion des Erwerbs zum Beginn des Kalenderjahrs nicht greifen. Obwohl also innerhalb des Jahres die Beteiligung auf eine Schachtel-Beteiligung aufgestockt wurde, müsste steuerlich im Jahr der Anschaffung weiterhin von dem Vorliegen einer Schachtelbeteiligung ausgegangen werden. 
 
Dagegen erscheinen b) bis d) aus verschiedenen Gründen steuerbegünstigt zu sein: Im Fall b) werden unterjährig mindestens 10 Prozent erworben, womit der Wortlaut wieder einschlägig wäre. Im Fall c) besteht zu Anfang des Jahres überhaupt keine Beteiligung, so dass der Wortlaut des § 8b Abs. 4 S. 1 KStG ins Leere geht und Ausschüttungen aus solchen Beteiligungen im Jahr der Anschaffung weiterhin steuerfrei sind. Im Fall d) ist das unterjährige Abschmelzen einer Schachtel-Beteiligung auf unter 10 Prozent ebenfalls nicht vom Wortlaut des Gesetzes erfasst.
 

Fazit

Die Berücksichtigung von unterjährigen Veränderungen der Beteiligungsquoten lässt nach der Erwerbsfiktion der gesetzlichen Neuregelung noch viele Fragen offen. Angedachte Maßnahmen zur Optimierung des Beteiligungsportfolios aufgrund der jetzigen Steuerpflichtigkeit von Dividenden aus Streubesitzbeteiligungen sollten diese Unsicherheiten berücksichtigen. ​

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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