Wieder Streit ums häusliche Arbeitszimmer

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  • Sollen alle Aufwendungen für ein Büro in der Steuererklärung berücksichtigt werden, muss es deutlich von der häuslichen Sphäre abgegrenzt sein oder den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bilden. Ansonsten kann nur eine Pauschale in Betracht kommen.
​Mit den Fragen, ob ein „häusliches Arbeitszimmer” nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz vorliegt und wie stark die Abgrenzung eines Büros zur häuslichen Sphäre der Wohnung sein muss, hat sich der BFH in seinem Urteil vom 15. Januar 2013 (Az.: VII R 7/10) erneut auseinander setzen müssen. Der Kläger hatte in einem Zweifamilienhaus neben dem Erdgeschoss, das er mit seiner Familie bewohnte, das Obergeschoss als Büroräume für seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Erfinder genutzt. Das Büro war getrennt von der häuslichen Wohnung nur über einen separaten Treppenaufgang erreichbar. Er setzte die vollen Kosten der Büroräume in der Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt ließ jedoch nur den pauschalen Abzug von (im Streitjahr) 2.400 DM (nunmehr 1.250 Euro) für ein häusliches Arbeitszimmer zu.
 
Vor dem Finanzgericht war der Steuerpflichtige zwar noch erfolgreich, jedoch bejahte der BFH einen ausreichenden Zusammenhang zur häuslichen Sphäre der Wohnung und ließ nur den Pauschbetrag, nicht die vollen Kosten, zum Abzug zu. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass es immer auf den konkreten Fall ankommt, wenn es um die Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bzw. Büroräume geht. Im vorliegenden Fall hat der BFH die Beschränkung vor allem davon abhängig gemacht, dass sich das Büro auf demselben Grundstück befindet und dieses nur vom Kläger und seiner Familie und nicht auch von der Allgemeinheit genutzt wird. Das Grundstück selbst ist kein öffentlicher Verkehrsraum. Der Kläger musste das private Grundstück nicht verlassen, um in seine Büroräume zu gelangen. Auch ließ der BFH nicht ausreichen, dass für beide Wohnungen im Zweifamilienhaus separate Mietverträge abgeschlossen wurden. Da der Kläger hauptberuflich als angestellter Oberarzt tätig war, bildete das Büro auch nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit. In dem Fall hätten auch alle Kosten berücksichtigt werden können.
 
Nach der Rechtsprechung des BFH sind auch die Fälle anders als der vorliegende zu beurteilen, wenn in einem Mehrfamilienhaus neben der privaten Wohnung eine weitere Wohnung als Büro zusätzlich gemietet wird. Das Treppenhaus ist grundsätzlich öffentlicher Verkehrsraum. Die „häusliche” Sphäre ist aufgebrochen und damit sind alle Aufwendungen abzugsfähig. Jedoch selbst in diesen Fällen ist Vorsicht geboten, wenn die Räumlichkeiten ineinander übergehen bzw. auf derselben Etage liegen.

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