Aufwendungen für Zeitarbeitskräfte in der Gewinn- und Verlustrechnung

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  • Aufwand für Zeitarbeitskräfte ist nach herrschender Meinung sonstiger betrieblicher Aufwand.
  • Ein Ausweis als Personalaufwand entsprechend der betriebswirtschaftlichen Betrachtung ist als sachgerecht zu erachten.
Von Dr. Peter Bömelburg und Christian Maier, Rödl & Partner Nürnberg
Die Zeitarbeit hat über die letzten Jahre hinweg bei vielen Unternehmen – insbesondere im produzierenden Gewerbe – stark an Bedeutung gewonnen. Unbeeindruckt von der zunehmenden betriebswirtschaftlichen Bedeutung der Zeitarbeit wurde das Thema aus Sicht der Bilanzierung in der Literatur verhältnismäßig wenig diskutiert.
 
Das HGB enthält bezüglich des Ausweises des Aufwands für Zeitarbeitskräfte in der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren keine explizite Regelung. Nach herrschender Meinung sind Aufwendungen für Zeitarbeitnehmer grundsätzlich ausdrücklich nicht dem Personalaufwand zuzuordnen. Grund hierfür ist, dass der Posten Personalaufwand ein rechtliches Anstellungsverhältnis unterstellt. Da Zeitarbeitskräfte rechtlich bei einer Fremdfirma angestellt sind, fallen diese somit nicht unter den Personalaufwand. Aufwendungen für Zeitarbeitskräfte sind nach herrschender Meinung grundsätzlich unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen. Teilweise wird auch ein Ausweis unter den bezogenen Leistungen für möglich erachtet.
 
Dies entspricht unseres Erachtens allerdings nicht dem sachgerechten Ausweis von Aufwendungen für Zeitarbeitskräfte aus betriebswirtschaftlicher Sicht. Durch die handelsrechtliche Unterscheidung kommt es zur Verzerrung der GuV, zu eingeschränkter Vergleichbarkeit von Kennzahlen sowie zu Differenzen beim internen Controlling und einer Ungleichbehandlung des Produktionsfaktors Arbeit. Es ist festzustellen, dass die bilanzielle Unterscheidung zwischen eigenen Mitarbeitern und Zeitarbeitskräften nicht mehr der veränderten betrieblichen Situation entspricht. Zeitarbeiter werden in vielen Teilen der Unternehmen eingesetzt und unterscheiden sich abgesehen von der rechtlichen Vertragsgestaltung kaum von eigenen Mitarbeitern. Die Kommunikation der Unterscheidung in der Form, dass eine Gruppe der Mitarbeiter Teil des Materials oder sonstigen betrieblichen Aufwands und die andere Gruppe Teil des Personals ist, gelingt zudem unternehmensintern kaum und führt auch bei externen Adressaten zu schwer nachvollziehbaren Effekten.
 
Daher ist unseres Erachtens bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise ein Ausweis der Aufwendungen für Zeitarbeitskräfte unter dem Personalaufwand als sachgerecht zu erachten. Um allerdings eine transparente Darstellung sicherzustellen sollte – wenn wesentliche Aufwendungen für Zeitarbeitskräfte vorliegen – eine Erläuterung des Postens im Anhang erfolgen. Darüber hinaus würden wir es als konsequent erachten, bei einem Ausweis von wesentlichen Aufwendungen für Zeitarbeitskräfte unter dem Personalaufwand auch die Angabe zu den durchschnittlich während des Geschäftsjahres beschäftigten Arbeitnehmern um die Anzahl der Zeitarbeitskräfte als separate Gruppe zu erweitern.
 
Einen ausführlichen Beitrag zu diesem Thema von Bömelburg/ Rägele/Gahm finden Sie in Der Betrieb 2013, S. 765.

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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