Die private Nutzung von Dienstwagen

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Die vertraglichen Vereinbarungen zu einem Firmenwagen sollten gut durchdacht und sorgfältig geplant sein. Bei Zuzahlungen durch den Arbeitnehmer kann es bei entsprechenden Gestaltungen für den Arbeitnehmer Vorteile geben, ohne zusätzliche Belastung des Arbeitgebers.
Von Wolfgang Baumeister, Rödl & Partner Nürnberg
 

Die meisten Arbeitnehmer streben die Gestellung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber auch zur privaten Nutzung an. Überrascht sind dann jedoch nicht wenige, wenn sie ihre nächste Lohnabrechnung sehen. Denn die private Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer ist ein sogenannter geldwerter Vorteil, welcher dem Bruttoentgelt hinzugerechnet wird und versteuert werden muss. Für die Berechnung stehen grundsätzlich zwei Methoden zur Verfügung: zum einen können die tatsächlichen Kosten der Privatnutzung im Gegensatz zu den beruflich veranlassten Fahrten getrennt ermittelt werden. Hierfür ist ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch Voraussetzung. Daran scheitert es jedoch in der Praxis in vielen Fällen.
 
Zum anderen kann eine pauschale Methode zum Ansatz kommen, die vom Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs ausgeht. Hier wird für jeden Monat der Privatnutzung 1 Prozent des Listenpreises für private Fahrten angesetzt. Wenn dem Arbeitnehmer auch erlaubt ist, den Wagen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu nutzen, kommen im Monat 0,03 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer hinzu.
 
Bei geringer privater Nutzung (sowohl private Fahrten als auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ist die Fahrtenbuchmethode für den Arbeitnehmer steuerlich vorteilhafter, aber auch mit entsprechendem Aufwand verbunden. Vor Kurzem erst hat der BFH (Az.: VI R 51/11) zudem bestätigt, dass gegen den Bruttolistenneupreis als Anknüpfungspunkt für die pauschale Berechnung keine Bedenken bestehen. Selbst wenn das Fahrzeug, was heutzutage üblich ist, nicht mehr für den Listenpreis verkauft wird oder sogar nur ein gebrauchtes Fahrzeug als Firmenwagen angeschafft wurde – es bleibt bei diesem hohen Wert.
 
Wie aber verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichtet ist, eine bestimmte Zuzahlung zum Firmenwagen zu leisten? Mit diesen Fällen hat sich ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 2013 auseinander gesetzt. Es greift die bislang bestehenden Regelungen in den Lohnsteuerrichtlinien auf und konkretisiert diese anhand von verschiedenen Beispielen. Solange nicht nur einzelne Kfz-Kosten, wie z. B. Benzin für private Fahrten, übernommen werden, können Zuzahlungen den oben beschriebenen geldwerten Vorteil mindern. Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er auf einen geringeren Betrag Lohnsteuer entrichten muss. Hierbei ist es egal, ob ein pauschales monatliches Nutzungsentgelt vorliegt, eine Kilometerpauschale für den privaten Fahrtenanteil vereinbart ist oder Leasingraten (teilweise) übernommen werden. Sogar eine Zuzahlung zum eigentlichen Kaufpreis kann sich steuermindernd auswirken.
 
Soll der Arbeitnehmer beispielsweise eine Monatspauschale in Höhe von 200 Euro zuzahlen, wobei sich der Bruttolistenneupreis des Kfz auf 30.000 Euro beläuft und der Weg zur Arbeit 20 km beträgt, müssten ohne Zuzahlung 480 Euro im Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden (1-Prozent-Regelung 300 Euro, 0,03 Prozent für die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte 180 Euro). Mit Zuzahlung verbleibt ein geldwerter Vorteil von 280 Euro, der der Lohnsteuer unterliegt. 
 
Vorsicht ist bei zum Teil am Markt praktizierten Gestaltungen geboten, in denen die Leasingrate den geldwerten Vorteil nominell übersteigt. Hier positioniert sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben recht eindeutig: Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Ist z. B. mit dem Mitarbeiter vereinbart, dass dieser die Leasingrate vollständig selbst trägt, kann diese sein Bruttoeinkommen maximal in Höhe des geldwerten Vorteils mindern, nicht jedoch darüber hinaus sein reguläres Bruttoentgelt.
 

Fazit

Die Bemessung des geldwerten Vorteils findet bei Anwendung der sogenannten 1-Prozent-Regelung unabhängig von den tatsächlichen Anschaffungs- bzw. Leasingkosten des Fahrzeugs statt. Maßgebend ist allein der Bruttolistenneupreis. Arbeitnehmer können die Höhe ihres geldwerten Vorteils durch fest vereinbarte Nutzungsentgelte mindern. Hier können sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessante Optionen im Rahmen einer Dienstwagengestellung bieten. Ihre Grenzen finden solche Überlegungen, wenn das Nutzungsentgelt den Nutzungswert übersteigt oder sich an der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs bemisst. Es empfiehlt sich im Interesse aller Beteiligten, entsprechende Regelungen für Nachweiszwecke schriftlich zu vereinbaren.

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