KWK-Ausschreibung nimmt mit Verordnungsentwurf konkrete Formen an

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Das BMWi hat mit dem Entwurf einer KWK-Ausschreibungsverordnung die Rahmenbedingungen für die KWKG-Förderung mittlerer und großer KWK-Anlagen konkretisiert. Damit wird voraussichtlich zum 01.12.2017 die erste KWK-Ausschreibung stattfinden können.

 

​KWK-Anlagen mit einer Leistung 1 MW bis 50 MW und sog. „innovative KWK-Systeme” werden nach dem KWKG 2017 nur noch gefördert, wenn sie in einem Ausschreibungsverfahren aufgrund eines besonders niedrigen Förderbedarfs einen Zuschlag erhalten haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, §§ 8a, 8b KWKG 2017).


Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat nun mit einem Referentenentwurf einer „Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und innovative KWK-Systeme” (KWK Ausschreibungsverordnung – KWKAusV) vom 19. April 2017 die Details des KWK-Ausschreibungsverfahrens vorgegeben. Der Verordnungsentwurf wurde den Verbänden zur Anhörung zugeleitet und soll spätestens Juni 2017 in Kraft treten. Die erste Ausschreibung ist danach für Dezember 2017 vorgesehen.


Die neue KWK-Ausschreibungsverordnung legt einerseits die formalen Vorgaben des Ausschreibungsverfahrens fest, also insbesondere den Ablauf des Ausschreibungsverfahren, Anforderungen an Ausschreibungsbekanntmachungen, Gebote, Sicherheiten für die Pönale für den Fall der Nichtrealisierung, das eigentliche Zuschlagsverfahren und die Bekanntgabe der Zuschläge.


Darüber hinaus konkretisiert die KWK-Ausschreibungsverordnung aber auch die Förderung durch inhaltliche Vorgabe, wie zum Beispiel Höchstfördersätze, Förderdauer und Verringerungs- oder Ausschlusstatbestände für die Förderung.

 

Ablauf des KWK-Ausschreibungsverfahrens

Die KWK-Ausschreibungsverordnung schreibt jeweils zwei Ausschreibungstermine zum 1. Juni und 1. Dezember eines Jahres über jeweils 100 MW KWK-Anlagenleistung vor (§ 3 KWKAusV), sodass der erste Ausschreibungstermin voraussichtlich am 1. Dezember 2017 stattfinden kann.


Das jährliche Ausschreibungsvolumen von 200 MW installierte KWK-Leistung verteilt sich dabei auf konventionelle KWK-Anlagen und innovative Systeme, wobei die Verteilung von einem Anteil in Höhe von 50 MW 2018 bis zu einem Anteil in Höhe von 65 MW 2021 zunehmend auf die Förderung innovativer KWK-Systeme verschoben wird. Bei fehlender Ausschreibungsbeteiligung sollen die Ausbauziele durch Übertragung des Ausschreibungsvolumens auf Folgeausschreibungen gewahrt werden.


Das Ausschreibungsverfahren beginnt mit einer Bekanntmachung der Bundesnetzagentur (BNA) (§ 6 KWKAusV). Hierzu können bis zum Gebotstermin Gebote abgegeben werden, in der vor allem die erforderliche Förderung in ct/kWh mit zwei Nachkommastellen (sog. „Gebotshöhe”) für ein räumlich und technisch bestimmtes KWK-Projekt anzugeben ist (§ 7 KWKAusV). Hierzu muss der Anlagenbetreiber mit einer weitgehend konkretisierten Planung und Wirtschaftlichkeitsberechnung in Vorleistung gehen. Darüber hinaus muss er mit dem Gebot eine Sicherheit in Höhe von 100 Euro pro Kilowatt gebotener KWK-Leistung hinterlegen (§ 9 KWKAusV), sodass er je nach angebotener Anlagenleistung ein weiteres Vorleistungsrisiko von 100.000,- Euro bis 5 Millionen Euro übernimmt.


Im Zuschlagsverfahren werden dann die Gebote nach der Gebotshöhe sortiert, sodass die Gebote mit dem niedrigsten Förderbedarf bis zum Erreichen des Ausschreibungsvolumens einen Zuschlag erhalten (§ 10 KWKAusV). Nach diesem sog. „Gebotspreisverfahren” („pay-as-bid”) erhält jeder Bieter eine individuellen Fördersatz. Damit sollen „Mitnahmegewinne” für besonders wirtschaftliche Standorte ausgeschlossen werden, auch wenn bei fehlendem Wettbewerb strategische Gebote möglich bleiben.


Sofern die KWK-Anlage nicht innerhalb von vier Jahren nach öffentlicher Bekanntgabe des Zuschlags in Dauerbetrieb genommen wurde, ist eine mit zunehmendem Verzug steil ansteigende Pönale in Höhe von 24 EURO/kW bis 96 EURO/kW je Monat zu zahlen (§ 20 KWKAusV). Der Förderanspruch entfällt durch das sog. „Erlöschen des Zuschlags”, wenn nicht spätestens nach 4 ½ Jahren eine Dauerinbetriebnahme der neuen bzw. modernisierten KWK-Anlage erfolgt ist (§ 17 KWKAusV). Dabei wird die Pönalezahlungspflicht in jedem Fall durch die Sicherheit (s.o.) gedeckt.


Auch nach Erteilung des Zuschlags hat der KWK-Anlagebetreiber laufende Berichtspflichten über den Realisierungsfortschritt und die Einhaltung der Förderbedingungen (§ 19 KWKAusV).


Der Zuschlagsberechtigte kann – zum Beispiel sobald das Errichtungskostenrisiko durch Einhaltung der Beschaffungskosten und die Pönale- und Erlöschensrisiken mit einer fristgemäßen Dauerbetriebsaufnahme weggefallen sind – die KWK-Anlage an einen Betreiber verkaufen und hierzu die Förderberechtigung (Zuschlag) auf diesen übertragen (§ 16 KWKAusV). Nachdem die hohen Vorleistungen, Verfahrensrisiken und die Komplexität des KWK-Ausschreibungsverfahren typische KWK-Anlagenbetreiber wie Stadtwerke und industrielle Wärmeverbraucher regelmäßig überfordern werden, ist davon auszugehen, dass KWK-Anlagenprojektierer und Generalunternehmer die KWK-Förderberechtigung als Teilleistung des schlüsselfertigen Anlagenbaus mit übernehmen werden.


Beendet ist das KWK-Ausschreibungsverfahren damit in der Regel erst mit der Entwertung nach Verbrauch des Vollbenutzungsstundenkontigents mit Auslaufen der Förderdauer (§ 15 KWKAusV).

 

Höchstförderung, Höchstförderdauer und materielle Förderbedingungen

Die höchstmögliche KWK-Förderung wurde in der KWK-Ausschreibungsverordnung auf 7,0 Cent pro Kilowattstunde bei konventionellen KWK-Anlagen und auf 12,0 Cent/kWh bei innovativen KWK-Systemen festgelegt (§ 4 KWKAusV).


Dabei kann die Förderung zeitweise entfallen oder verringert werden, wenn die teilweise schon aus § 8a KWKG 2017 bekannten Bedingungen nicht eingehalten werden (§ 18 Abs. 3 ff. KWKAusV). Insbesondere die Gesamteinspeisepflicht, das Eigenverbrauchsverbot und das „Doppelförderverbot“ für vermiedene Netznutzungsentgelte und Stromsteuerprivilegierung führen hier zu Restriktionen gegenüber der bisher bekannten KWK-Förderung zu gesetzlich festgelegten KWK-Zuschlagsätzen.


Der KWK-Zuschlag wird bei innovativen KWK-Systemen über einen Gesamtzeitraum 45.000 Vollbenutzungsstunden und bei konventionellen KWK-Anlagen über 30.000 Vollbenutzungsstunden gewährt, wobei die Förderung aber auf eine kalenderjährliche Höchstförderdauer von 3.000 Vollbenutzungsstunden beschränkt ist (§ 18 Abs. 2 KWKAusV). Nicht genutzte Vollbenutzungsstunden können über einen Zeitraum 30 Jahre in Anspruch genommen werden.

 

Begriff der innovativen KWK-Systeme

Insbesondere der Begriff der innovative KWK-Systeme wird in der KWK-Ausschreibungsverordnung über die noch sehr allgemeine Begriffsdefinition in § 2 Nr. 9a KWKG 2017 hinaus weiter konkretisiert. So setzt die KWK-Ausschreibungsverordnung eine Einspeisung von innovativer erneuerbarer Wärme in ein Wärmenetz in Höhe eines Anteils von mindestens 30 Prozent der Referenzwärme voraus (§18 Abs. 5, § 23 Abs. 1 Nr. 2 b) KWKAusV). Damit soll ein hoher Anteil an erneuerbarer Wärme im innovativen KWK-System sichergestellt werden. Weiterhin sollen die jeweils geltenden Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt eingehalten werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 c) KWKAusV). Damit knüpft die KWKG-Förderung an die bereits vorhandenen Vorgaben für die KfW-Förderung des Marktanreizprogramms nach EEWärmeG an, die mit der vermutlich noch anzupassenden, zur Zeit gültigen Richtlinie vom 11. März 2015 einen Überblick über mögliche systemtechnische Fördervorgaben ermöglicht.


Der innovative erneuerbare Wärmeerzeuger und die geförderte KWK-Anlage des innovativen KWK-Systems müssen am gleichen Wärmenetz angeschlossen sein oder über eine Direktleitung verbunden sein (§ 23. Abs. 1 Nr. 3 KWKAusV). Schließlich müssen alle Komponenten des Systems gemeinsam geregelt und gesteuert werden und neben der der Strommenge auch die eingesetzten Brennstoffe und die bereitgestellte Wärme mit eichrechtskonformen Messeinrichtungen erfasst werden (§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KWKAusV). Schließlich muss das System eine Flexibilitätsoption durch einen mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeuger haben (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 KWKAusV).

 

Internationale KWK-Ausschreibungen

Schließlich konkretisiert die Ausschreibungsverordnung die Vorgaben für internationale Ausschreibungen, mit denen auch KWK-Anlagen im europäischen Ausland durch das KWKG gefördert werden sollen (§§ 24 KWKAusV ff.). Dabei setzt die Durchführung derartiger Ausschreibungen den Abschluss einer völkerrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweiligen EU-Mitgliedstaat voraus (§ 26 KWKAusV).

 

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