OLG Düsseldorf hebt Festlegung zum generellen sektoralen Produktivitätsfaktor Strom auf

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​​veröffentlicht am 29. März 2022

 

Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor Strom (GSP Strom) muss neu festgelegt werden. Dies hat das OLG Düsseldorf am 16.03.2022 in den u.a. von Rödl & Partner begleiteten Musterverfahren entschieden. 

 

Nach der Rechtsprechung des BGH steht der BNetzA bei der Bestimmung der Methoden zur Ermittlung der ökonomischen Grundlagen für die Festlegung des GSP ein Beurteilungsspielraum zu. Eine von der BNetzA bei der Wahl der Methode getroffene Auswahlentscheidung kann von Rechts wegen nur dann beanstandet werden, wenn sich feststellen lässt, dass der gewählte methodische Ansatz von vornherein ungeeignet ist, die Funktion zu erfüllen, die ihm nach dem durch die Entscheidung der Regulierungsbehörde auszufüllenden gesetzlichen Rahmen zukommt, oder wenn ein anderes methodisches Vorgehen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände so deutlich überlegen ist, dass die getroffene Auswahlentscheidung nicht mehr als mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar angesehen werden kann. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die BNetzA von ihr methodisch einwandfrei ermittelte ökonometrische Werte einer zusätzlichen Überprüfung auf Plausibilität oder Robustheit unterziehen muss, hängt davon ab, in welchem Maß die Verlässlichkeit oder Sensitivität der erhobenen Daten oder der unter Verarbeitung dieser Daten ermittelten Werte überprüfungsbedürftig erscheinen. 

 

Im Fall des GSP Strom hat das Gericht im Lichte dieser Rechtsprechung des BGH insbesondere bemängelt, dass das für die Festlegung des GSP Strom verwendete Stützintervall unter Einbeziehung des Jahres 2006 nicht hinreichend aussagekräftig und andere Stützintervalle deutlich überlegen seien. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen vorgelegen, dass die Entscheidung des BNetzA für das Stützintervall einer Plausibilisierung hätte unterzogen werden müssen. Mit dem Sicherheitsabschlag von 0,45%, den die BNetzA im Gegensatz zum GSP Gas vorgenommen hatte, musste sich das OLG Düsseldorf damit nicht mehr beschäftigen. 

 

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen, sodass davon auszugehen ist, dass auch in dieser Frage dem BGH das letzte Wort zukommen wird.

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