Kleine Fehler – große Folgen: Neues vom Marktstammdatenregister und den neuen EEG- und KWKG-Meldepflichten

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Die Funktionsfähigkeit des Marktstammdatenregisters wird sich nach einer aktuellen Ankündigung der Bundesnetzagentur (BNA) noch weiter verzögern. Dabei bleibt die Problematik des Vergütungsverlusts oder der Zahlungsverringerung für Meldepflichtsverstöße angesichts des erweiterten neuen Meldepflichtregimes des EEG 2017, KWKG 2017 und der MaStRV ungebrochen. Anlagenbetreiber müssen deshalb zukünftig bei der formalen Einhaltung von Meldepflichten noch sorgfältiger vorgehen.

 

Vergütungsrechtliche Sanktionen für Meldepflichtverstöße haben in der Vergangenheit für viele Anlagenbetreiber zu existenzbedrohenden Verlusten geführt und deshalb trotz der relativ eindeutigen, letztlich vom BGH (Urteil vom 5. Juli 2017 – Az.: VIII ZR 147/16) bestätigten Rechtslage, in erheblichen Umfang die Gerichte beschäftigt. Mit dem EEG 2017 wurde die Sanktion des Vergütungstotalverlusts zwar für weniger schwer wiegende Verstöße auf eine Verringerung um 20% des anzulegenden Werts abgemildert, gleichzeitig wurden aber die Meldepflichten – unter anderem auch auf KWKG-Anlagen und EEG-Bestandsanlagen – erheblich ausgeweitet und mit der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) ein neues, einheitliches Melderegime eingeführt.

 

Aufgrund der existenzbedrohenden Wirkung ist die – je nach Tatsachen-, Beweis- oder prozesstaktischer Lage – gerichtliche Klärung von Rückforderungs-, Abschlags- und Vergütungszahlungsansprüchen trotz der geringen Erfolgsaussichten häufig dennoch die letzte Option betroffener EEG-Anlagenbetreiber. Die Zweifel an der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit der einschneidenden Sanktion der Vergütungsverringerung bleiben deshalb trotz gegenteiliger Feststellung des BGH bestehen. Letztlich kann hier wohl nur das Bundesverfassungsgericht abschließende Rechtssicherheit herstellen.

 

Mit der Ausweitung der Meldepflichten, Ausdifferenzierung unterschiedlicher Sanktionsfolgen und komplexer Übergangsregelungen im EEG 2017, KWKG 2017 und der Marktstammdatenregisterverordnung ist die Wahrscheinlichkeit von Meldefehlern durch Anlagenbetreiber sogar noch gestiegen und die Auslegungsrisiken haben zugenommen. Damit werden vor allem unverschuldete und leicht fahrlässige Meldefehler auch in Zukunft wohl weiter in erheblichem Umfang die Gerichte beschäftigen.

 

Die Clearingstelle EEG hat deshalb hierzu am 12. Oktober 2017 ein Fachgespräch „Rechtsfolgen bei Meldeverstößen” unter Beteiligung der maßgeblichen Marktakteure durchgeführt:

 

Zwar ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) bereits seit dem 1. Juli 2017 in Kraft getreten. Seitdem sind Meldepflichten nach §§ 5, 6 MaStRV nach den konkreten inhaltlichen Vorgaben der Anlage zur MaStRV zu erfüllen. Für neue Meldepflichten laufen die durch fixe Enddaten bestimmten Übergangsfristen (z. B. 30. Juni 2019 für alle Bestandsanlagen (§ 25 Abs. 6 MaStRV)).


Tatsächlich ist die Erfüllung der Meldepflichten aber noch gar nicht möglich, da das elektronische Marktstammdatenregister noch nicht zur Verfügung steht. Die Bundesnetzagentur (BNA) hat auf der Veranstaltung der Clearingstelle EEG nunmehr sogar angekündigt, dass sich die Inbetriebnahme des Marktstammdatenregisters über den aktuell angekündigten Termin „Herbst 2017” noch weiter erheblich verzögern wird. Die Übergangsfristen werden deshalb ohne eine Anpassung der MaStRV faktisch erheblich verkürzt.


Zwar hat die BNA für die Erfüllung der Meldepflichten Ersatzmöglichkeiten – insbesondere die Fortführung des Anlagenregisters und des PV-Meldeportals – zur Verfügung gestellt. Die Ersatzlösungen entsprechen aber vor allem inhaltlich teilweise nicht den neuen gesetzlichen Meldeanforderungen. Da das EEG zivilrechtlich ausgestaltet ist, müssen Anlagenbetreiber deshalb unabhängig von den Zusicherungen der BNA mit einem formaljuristischen Risiko für ihre Vergütungsansprüche gegen den jeweiligen Verteilnetzbetreiber leben.


Danach wäre an sich eine kurzfristige Novellierung der MaStRV mit einer Anpassung der Übergangsbestimmungen erforderlich. Nach Einschätzung des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) ist jedoch bis zur Bildung einer neuen Bundesregierung eine kurzfristige Novellierung unwahrscheinlich. Diese kann sich aufgrund der schwierigen Mehrheitsverhältnisse der letzten Bundestagswahl noch einige Zeit hinziehen. Vorsichtige Anlagenbetreiber erwägen deshalb, die gesetzlich erforderlichen Angaben formlos (z. B. per E-Mail) an die BNA zu übermitteln.

 

Das komplexe Melde- und Sanktionssystem stellt vor allem die Testierung von Meldungen der Netzbetreiber, Anlagenbetreiber und Selbstverbraucher (§ 75 EEG 2017) vor erhebliche Herausforderungen: Einerseits ist fraglich, wie der Sorgfaltsmaßstab und damit der letztendlich zu betreibende Prüfungsumfang für Wirtschaftsprüfer zu bestimmen ist. Verbindliche Vorgaben des Berufsverbands Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) durch neue Prüfungsstandards stehen aufgrund der Flut neuer gesetzlicher Vorgaben bislang aus. Das gestiegene Haftungsrisiko kann deshalb nur noch durch spezialisierte Wirtschaftsprüfer sowie höhere Honorare für zusätzlichen rechtlichen Prüfungsbedarf und das verbleibenden Restrisiko aufgefangen werden.


Darüber hinaus wird die rückwirkende Sanktion der Vergütungsverringerung für Meldeverstöße zu inhaltlich fehlerhaften Testaten führen. Insofern stellt sich die Frage der Rechtsfolgen fehlerhafter Testate, des Einflusses auf den Verjährungsverlauf, der Korrektur durch Nachtragsbescheinigungen und der zeitlichen Zuordnung der Korrekturbeträge.

 

Insbesondere der neue, abgemilderte Sanktionstatbestand des § 52 Abs. 3 EEG 2017 wirft eine ganze Reihe bislang ungeklärter Auslegungsfragen auf. So ist einerseits fraglich, ob bereits lückenhafte oder unrichtige Meldungen oder nur komplett fehlende Registermeldungen die Sanktion auslösen. Andererseits ist das Verhältnis der niedrigeren Sanktion des § 52 Abs. 3 EEG 2917 zum Totalverlust nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 umstritten. Bei einer Bewertung nach der Schwere des Sorgfaltspflichtverstoßes müsste die laufende Mengenmeldung nach § 71 Nr. 1 EEG 2017 die Rechtfertigung für die Sanktion des Total-Vergütungsverlusts entfallen lassen.


Anlagenbetreiber müssen deshalb zukünftig bei der formalen Einhaltung von Meldepflichten noch sorgfältiger vorgehen. (Elektronische) Fristenkalender, der automatisierte Abgleich von Erzeugungsanlagendaten und Meldetatbestände im Rahmen der Mess- und Betriebssoftware, die automatisierte Erstellung von EEG-Meldungen und die externe Sicherung der Meldepflichterfüllung („Melde-Audit”) werden deshalb zukünftig neue Geschäftsfelder für Beratung und Dienstleistung aller EEG- und KWKG-Akteure sein.

 

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Joachim Held

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