Konsultation des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors – es holpert!

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Die vorläufige Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Gas für die dritte Regulierungsperiode durch die Bundesnetzagentur in Höhe von 0,49 Prozent steht aufgrund erheblicher Schwächen in der Berechnungsmethodik scharf in der Kritik. Da der Wert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, sollte die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zwingend geprüft werden. Hierbei können wir Ihr Unternehmen im Rahmen einer Prozesskostengemeinschaft gerne unterstützen!

 

Für die beiden zurückliegenden Regulierungsperioden galt ein gesetzlich festgelegter genereller sektoraler Produktivitätsfaktor (GSP) von 1,25 Prozent bzw. 1,5 Prozent. Für die dritte Regulierungsperiode Gas wurde nunmehr durch die Bundesnetzagentur ein Wert von 0,49 Prozent(Nachkonsultation; noch nicht abschließend festgelegt) bestimmt.

 

Dieser ist Bestandteil der Formel zur Erlösobergrenze und stellt den gegenläufigen Effekt zur zugestandenen Erlöserhöhung durch den Verbraucherpreisindex dar. Die Ergebnisse der Nachkonsultation zeigen neben der Datenerhebung selbst auch unverändert modellabhängige Fehler (insbesondere die Malmquist-Methodik ist durch regulatorische Einflüsse und Sondereffekte verzerrt); zudem werden aus unserer Sicht im Vergleich der gesamtwirtschaftlichen zur branchenspezifischen Entwicklung die Besonderheiten des Gasnetzbetriebs nicht hinreichend gewürdigt.

 

Für Netzbetreiber ist die Bestimmung des GSP von erheblichen wirtschaftlichen Gewicht. So bewirkt  eine Absenkung des GSP von 1,50 Prozent auf 0,49 Prozent bei einem mittelgroßen Netzbetreiber mit einer Erlösobergrenze von 3.000.000 € bereits einen kumulierten Ergebniseffekt von 366.000 Euro über die Regulierungsperiode. Da einzelne Berechnungsmodelle sogar einen negativen GSP zeigen, würde ein Ansatz von -1,50 Prozent einen Effekt von 692.000 Euro nach sich ziehen.

 

Die nachfolgende Tabelle zeigt in einer vereinfachten Betrachtung die wirtschaftliche Bedeutung des GSP. Hierbei wird der derzeit konsultierte Wert von 0,49 Prozent als Referenz herangezogen:

 

 

 

Tabellarische Betrachtung des GSP

 

Abb. 1: Tabellarische Betrachtung des GSP

 

Nach Berechnungen der Bundesnetzagentur auf Basis der 2. Regulierungsperiode ergäbe sich für alle Gasnetzbetreiber eine Erhöhung der Erlösobergrenze von ca. 380 - 400 Mio. Euro bei einer Absenkung des GSP um 0,5 Prozent-Punkte. Da die Bundesnetzagentur noch in diesem Jahr den Wert endgültig festlegen wird, sollten die Netzbetreiber die Möglichkeit einer Beschwerde sorgfältig prüfen.

 

Die Beschwerden gegen die Festlegung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors sind (für alle Netzbetreiber) gegen die Bundesnetzagentur zu richten. Die Festlegung gilt insoweit mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind. Die sich daran anschließende Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Hierbei können wir Sie gerne unterstützen!

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Jürgen Dobler

Diplom-Betriebswirt (FH), Steuerberater

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